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Heimarbeit

Heimarbeit ist eine Arbeit, die vom Auftraggeber dieser Arbeit gemeldet werden muss und die in der Regel nach Stückleistung entlohnt wird. Als HeimarbeiterInnen gelten Personen, die in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte typischerweise mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt sind. Heimarbeiter sind keine Gewerbetreibenden, da sie im auf Weisung eines Auftraggebers handeln. Es müssen detaillierte Aufzeichnungen über die gebührenden Entgelte geführt werden. Die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit dieser Angaben durch das Arbeitsinspektorat und die Behörden muss gewährleistet sein. Mehr dazu siehe auch die Stichwörter , und .

Heimarbeit wird in Österreich im Heimarbeitsgesetz geregelt. Dort finden Sie auch die Bestimmungen zur Begründung und Beendigung von Heimarbeitsverhältnissen, zum Leistungsnachweis, zu Arbeitszeiten und zu den Rechten und Pflichten bezüglich des Gefahrenschutzes. Die Überwachung dieser Schutzbestimmungen erfolgt durch die Arbeitsinspektion. Besteht ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis von jeweils sechs Monaten, haben HeimarbeiterInnen Anspruch auf Urlaub. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. ein im gemeinsamen Haushalt lebendes erkranktes Kind unter 12 Jahren) haben HeimarbeiterInnen Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (maximal 6 Tage pro Kalenderjahr). Das Gesetz stellt sicher, das Aufträge, die in Heimarbeit durchgeführt werden, zeitlich so zu bemessen sind, dass die Arbeiten innerhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit (also weder am Sonntag, Feiertag oder während der Nacht) ausgeführt werden können.

Vereinbarungen über Vorleistungen der HeimarbeiterInnen für die Vergabe oder die Zusicherung der Vergabe von Heimarbeit sind rechtsunwirksam. Verboten ist Heimarbeit, bei der HeimarbeiterInnen gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind. Bei Weigerung von Heimarbeitern zur Fortführung der Arbeit, kann der Auftraggeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall 30 Tage nach Ablieferung des letzten Auftrages. Bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses durch ausdrückliche Auflösungserklärung ist eine Frist von mindestens einer Woche einzuhalten. Bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses gebührt Heimarbeitern eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung sowie eine Abfertigung (analog zu Angestellten).

Tipps

  • Holen Sie genaue Informationen ein, wer Ihr Auftraggeber ist (Betriebsname, Betriebsanschrift, Eintrag im Firmen-ABC der Wirtschaftskammer usw.).
  • Legen Sie die zu verrichtende Tätigkeit und das zeitliche Ausmaß Ihrer Tätigkeit fest.
  • Schließen Sie keine Verträge ab, in denen z.B. für die Vermittlung von Adressen oder für eine Abnahmeverpflichtung des Materials bzw. von Betriebsmitteln eine Anzahlung verlangt wird!
  • Unterschreiben Sie nichts, das Sie zum Besuch von Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet. Achten Sie auf die Kosten von solchen Veranstaltungen.
  • Bei Unstimmigkeiten können Sie sich an das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat zu wenden.

Siehe auch

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