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Zusatzeinkommen

Jeder unselbständig Erwerbstätige hat die Möglichkeit, zusätzlich zu seiner regulären Arbeit ein Einkommen zu beziehen. Liegt dieses Zusatzeinkommen unter eingem gewissen Betrag pro Jahr, so ist es steuerfrei. Allerdings gilt das nicht, wenn das Zusatzeinkommen aus einem echten Dienstvertrag stammt. Wird diese Grenze überschritten, ist das Gesamteinkommen aus regulärer Tätigkeit und Zusatztätigkeit beim Finanzamt zu veranlagen.

Personen, die eine vorzeitige Alterspension beziehen (Frühpension, Vorruhestand), dürfen bis zur dazu verdienen. Ausnahmeregelung für Beamte (warum eigentlich?): Diese dürfen unbegrenzt (!) zusätzlich verdienen. Sind Sie Bezieher einer gesetzlichen Alterspension, dann dürfen Sie unbeschränkt dazu verdienen, ohne dass Ihnen Ihre Pension gekürzt wird. Allerdings ist dieses Einkommen zu versteuern.

Bei Bezug einer Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension bekommen Sie im Fall eines Zuverdienstes dann weniger Pension, wenn das Gesamteinkommen im Monat über einem gewissen Betrag liegt. Ist ihre Pension so niedrig, dass Sie eine Ausgleichszulage bekommen, dann fällt die Ausgleichszulage bis zur Höhe des jeweiligen Zuverdienstes weg. Angerechnet werden auch Unterhaltszahlungen nach Scheidung.

  • Tipp: Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit der Zusatzarbeit stehen, können als Abzugsposten geltend gemacht werden. Aber Achtung: Streicht Ihnen das Finanzamt einzelne Posten wieder heraus, dann überschreiten Sie nachträglich die Grenze und müssen veranlagen.

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