www.50plus.at

Blogs 50plus Facebook Suche E-Privacy Info Menü

MENU

24 Stunden Pflege

Eine 24-Stunden-Pflege für betagte und erkrankte Angehörige kann eine gute Alternative zum Pflegeheim sein. Der Hauptvorteil für Betroffene ist der Verbleib in der gewohnten Umgebung. Bedenkenswert bei der Entscheidungsfindung für eine solche Betreuungslösung: Ein geeignetes Zimmer / Bett für die Pflegeperson muss vorhanden sein. Es ist eine hohe Vertrauensbasis zu den Pflegepersonen notwendig. Wechselnde Bezugspersonen können für den Pflegebedürftigen unter Umständen ein psychische Belastung sein. Es können eventuell Unsicherheiten bei den rechtlichen Verantwortlichkeiten bestehen.

Förderungen für eine 24-Stunden-Betreuung

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie eine Förderung für die Pflege Ihrer kranken und/oder betagten Angehörigen erhalten:

  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 des Hausbetreuungsgesetzes;
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegesetz;
  • Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung. Bei Beziehern von Pflegegeld ab der Stufe 5 wird in aller Regel von der Notwendigkeit einer solchen Betreuung auszugehen sein. Bei Beziehern eines Pflegegeldes der Stufen 3 und 4 ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch eine fachärztliche Bestätigung nachzuweisen.
  • Qualitätssicherung: Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung (in etwa entsprechend derjenigen einer Heimhilfe) nachweisen können oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben; oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.
  • wenn zwar kein Rechtsanspruch, aber eine Selbstbindung des Bundes besteht.

Rechtlicher Rahmen für das Betreuungsverhältnis ist ein Dienstverhältnis mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen. Alternativ kann auch ein Vertrag mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungskraft abgeschlossen werden.

Das Hausbetreuungsgesetz gelangt auch dann zur Anwendung, wenn die zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld der Pflegegeldstufen 1 oder 2 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat und für diese Person wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung dennoch ein ständiger Betreuungsbedarf besteht. Eine Förderung ist allerdings erst ab der Pflegegeldstufe 3 vorgesehen.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend finden Sie einen Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 GewO (Selbständige Tätigkeit) sowie Ergänzungen zum Werkvertrag im Hinblick auf die Übertragung pflegerischer Dienstleistungen bzw. ärztlicher Tätigkeiten.

Sicherheit bei der Pflege daheim, bei Betreutem Wohnen und im Seniorenheim


Fotos © Hel-Wacht Holding GmbH [Werbung/PR]


Fotos © Austria Real GmbH [Werbung/PR]

Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

Neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen bestehen folgende Förderungsvoraussetzungen nach den Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes): Die Einkommens-Obergrenze zur Fördergewährung beträgt 2500,– Euro netto monatlich. Nicht zum Einkommen zählen unter anderem Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen. Diese Einkommensgrenze erhöht sich jedoch um 400,– Euro für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen (bzw. um 600,– Euro für jede behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen). Die Gewährung eines Zuschusse ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.

Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den maximalen Zuschuss (bei Vorliegen von 2 Beschäftigungsverhältnissen 1100,– Euro, bei Vorliegen 1 Beschäftigungsverhältnisses 550,–), so ist der Differenzbetrag als Zuschuss zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als 50,–, kannt kein Zuschuss gewährt werden.

Was dürfen Betreuungskräfte tun?

Bei angestellten (unselbständigen) Betreuungskräften umfasst die Betreuung laut Hausbetreuungsgesetz Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung, insbesondere bei der Haushalts- und Lebensführung, bestehen (soweit diese Tätigkeiten nicht dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterliegen), sowie sonstige, aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten; praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel (Kofferpacken und Ähnliches) und Organisation von Personenbetreuung. Genereller Tipp: Beauftragen Sie nur Pflegekräfte, von denen Sie überzeugt sind, dass sie die notwendigen Qualifikationen für die Betreuung mitbringen.

Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegeperson darf in Einzelfällen auch folgende Tätigkeiten an Betreuungskräfte übertragen: Unterstützung

  • bei der Körperpflege sowie beim An- und Auskleiden,
  • beim Essen und Trinken,
  • Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Verbänden und Bandagen, Verabreichung von subkutanen Insulinspritzen, Blutabnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens oder einfache Wärme- und Lichtanwendungen
  • bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl,
  • gegebenenfalls beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.

Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft ausschließlich an der betreuten Person in deren Privathaushalt, nur dann, wenn die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist, nur bei rechtsgültiger Einwilligung, je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt bzw. eine Ärztin, und grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung.

Ausbildungspflichten für die Betreuungsperson

Die BetreuerInnen müssen

  • entweder eine theoretische Ausbildung nachweisen (in etwa entsprechend jener für HeimhelferInnen)
  • oder seit mindestens 6 Monaten die Betreuung des Förderwerbers sachgerecht durchgeführt haben
  • oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Beantragung auf Gewährung eines Zuschusses

Die Gewährung eines Zuschusses ist beim Bundessozialamt zu beantragen. Auch bei den Entscheidungsträgern im Sinne des § 22 des Bundespflegegeldgesetzes oder bei den Ländern als Sozialhilfeträger können Ansuchen eingebracht werden. Das Ansuchen ist entweder eigenhändig, von einem gesetzlichen Vertreter oder von einer / einem Angehörigen zu unterzeichnen. Das Ansuchen ist nach Möglichkeit vor Beginn oder in zeitlicher Nähe des Betreuungsverhältnisses einzubringen.

Bei Beschäftigung von selbständig erwerbstätigen Betreuungskräften ist am Antrag durch ihre Unterschrift(en) zu bestätigen, dass sie mit einem Datenabgleich zwischen dem Bundessozialamt und der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft einverstanden sind. Zur Beantragung des Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung, bei Wechsels der Betreuungskraft sowie zum Nachweis eines ständigen Betreuungs- und Pflegebedarfs in den Pflegestufen 3 und 4 gibt es entsprechende Formulare. Download-Möglichkeit auf der Homepage des Bundessozialamtes: .

Siehe auch

Neu und aktuell

© Texte und Fotos (außer anders angegeben) sowie Datenschutz: Andreas Hollinek 1996-2023; www.50plus.at. Inhalte ohne Gewähr. Enthält ggf. PR, Werbung + Cookies, die Werbepartner wie Google (www.google.com) zur Nutzeranalyse verwenden (E-Privacy Info). Seite mit SSL-Sicherheitszertifikat. Impressum.