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Pflegefreistellung

In Österreich haben unselbständig Erwerbstätige Anspruch auf eine sogenannte Pflegefreistellung bzw. Krankenpflegefreistellung. Eine solche besteht, wenn bei einen im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen oder einem nicht im selben Haushalt lebenden leiblichen Kind der behandelnde Arzt / die behandelnde Ärztin eine Pflegebedürfigkeit bestätigen kann. Allerdings ist es so, dass die tatsächlich und notwendigerweise vom ansuchenden Arbeitnehmer / von der ansuchenden Arbeitnehmerin selbst erbracht werden muss. Kein Anspruch besteht, wenn andere Angehörige die Pflegeleistung erbringen könnten. Siehe auch den Beitrag .

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass man die Pflegebedürftigkeit und deren Dauer nachweist. Entstehen dabei Kosten für eine ärztlicher Bestätigung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Bei einer Begleitungsfreistellung muss der Notwendigkeitsnachweis nicht erbracht werden.

Als nahe Angehörige können Ehegatten (Lebensgefährten), eingetragene Partner und Verwandte in gerader Linie (vor allem also Kinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern) sowie Wahl-, Pflege- und Stiefkinder eine Pflegefreistellung beantragen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft setzt ein Verhältnis voraus, das auch in wirtschaftlicher Hinsicht einer Ehe ähnlich eingerichtet ist.

Wird Ihnen eine Pflegefreistellung gewährt, bekommen Sie für die Zeit der Pflege Arbeitsentgelt; allerdings nur bis zum Höchstausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt auch für die sogenannte Betreuungsfreistellung und Begleitungsfreistellung. Achtung: Bei dieser Freistellung handelt es sich nicht um Urlaub, sondern um einen Sonderfall der persönlichen Dienstverhinderung wegen familiärer Pflichten.

Sicherheit bei der Pflege daheim, bei Betreutem Wohnen und im Seniorenheim


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Siehe auch

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