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Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG)

Die Veröffentlichung des untenstehenden Gesetzestextes erfolgt ohne Gewähr. Maßgebend sind in jeder Hinsicht die amtlichen Gesetzesblätter. Der Copyright-Vermerk in der Kopfzeile besitzt hier keine Gültigkeit.

1. ABSCHNITT - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe

Paragraph 1. (1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.

Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe

Paragraph 2. Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist nach den in den Paragraphen 3 bis 7 enthaltenen grundsätzlichen Regelungen vorzugehen.

Individuelle und familiengerechte Hilfe

Paragraph 3. (1) Bei der Gewährung von Sozialhilfe ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage, insbesondere auf den körperlichen und geistig-seelischen Zustand, auf den Grad der sozialen Anpassung und die anderen persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden Rücksicht zu nehmen.

(2) Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.

Vorbeugende und nachgehende Hilfe

Paragraph 4. Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn das notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden.

Befähigung zur Selbsthilfe

Paragraph 5. Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.

Einsetzen der Sozialhilfe

Paragraph 6. Die Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.

Rechtsanspruch

Paragraph 7. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Die Zuerkennung hat durch Bescheid zu erfolgen.

Personenkreis

Paragraph 7a. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur Staatsbürgern zu.

(2) Den Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich erlaubterweise im Inland aufhalten:

a) Fremde, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt, oder

b) Fremde, wenn mit ihrem Heimatstaat auf Grund tatsächlicher Übung Gegenseitigkeit besteht, insoweit sie dadurch nicht besser gestellt sind als Staatsbürger in dem betreffenden Staat, oder

c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. Nr. 8/1992, Asyl gewährt wurde, oder

d) durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Begünstigte.

(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 den Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erlaubterweise in Österreich aufhalten, kann der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen gewähren, wenn das auf Grund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

(4) Fremde, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl einen Asylantrag gestellt haben, haben bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe.


2. ABSCHNITT - HILFE ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES

Anspruch

Paragraph 8. (1) Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes wird jedoch nicht berührt durch

1. Unterhaltsleistungen von Angehörigen, die gemäß Paragraph 29 Abs. 2 nicht zum Ersatz der Sozialhilfekosten herangezogen werden dürfen;

2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege.

Einsatz der eigenen Kräfte

Paragraph 9. (1) Der Hilfesuchende hat seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Dabei ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die geordnete Erziehung der Kinder sowie auf die berufliche Eignung und Vorbildung Bedacht zu nehmen. Wenn der Hilfesuchende nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist er verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar seiner beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihm jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Kann der Hilfesuchende innerhalb einer weiteren angemessenen Frist keinen ihm im Hinblick auf seine berufliche Eignung und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist er verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.

(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden

1. von Personen, die in einer Erwerbsausbildung im Sinne des Paragraph 18 stehen,

2. von erwerbsunfähigen Personen,

3. von Frauen ab dem vollendeten 60. und von Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr,

4. von Müttern und alleinerziehenden Vätern bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes.

Einsatz der eigenen Mittel

Paragraph 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (Paragraph 11) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.

(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.

Lebensbedarf

Paragraph 11. (1) Zum Lebensbedarf gehören

1. Lebensunterhalt,

2. Pflege,

3. Krankenhilfe,

4. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,

5. Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden.

Lebensunterhalt

Paragraph 12. Der Lebensunterhalt umfaßt insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, Beleuchtung, Kochfeuerung und andere persönliche Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.

Geldleistungen

Paragraph 13. (1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) In der Verordnung über die Festsetzung der Richtsätze sind folgende Arten von Richtsätzen vorgesehen:

1. Richtsatz für den Alleinunterstützten,

2. Richtsatz für den Hauptunterstützten,

3. Richtsatz für den Mitunterstützten.

Der in Z. 1 bezeichnete Richtsatz hat im Umfang des Abs. 3 den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der keine mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen hat. Die in Z. 2 und 3 bezeichneten Richtsätze haben zusammen den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen im Umfange des Abs. 3 zu decken. Bezieht ein mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, so ist dieser Angehörige bei der Bedarfsermittlung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch für Lehrlingsentschädigungen oder für ein allfälliges sonstiges Einkommen dieses Angehörigen.

(3) Der Richtsatz ist so zu bemessen, daß er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

(4) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Bei der Bemessung der Höhe der Geldleistung sind jedenfalls Einkünfte, die dem Hilfesuchenden im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen individuellen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), bis zur eineinhalbfachen Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 13 Abs. 9 nicht anzurechnen.

(5) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten und auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfesuchende trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckmäßig umgeht. Ist der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (Paragraph 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50% zu unterschreiten. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger sowie des Lebensgefährten darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung ist durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden.

(7) Zu monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit einem Zuschlag gemäß Abs. 6 zweiter Satz ist jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Richtsatzes einschließlich des Zuschlages zu gewähren. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den der Hilfeempfänger von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.

(8) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.

(9) Den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ist ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern.

(10) Die Geldleistung ist auf volle Schillingbeträge zu runden; dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Unterkunft in Obdachlosenherbergen

Paragraph 14. (1) Die Gewährung von Unterkunft kann auch durch Aufnahme des Hilfesuchenden in eine Obdachlosenherberge des Sozialhilfeträgers erfolgen. Die Hilfeleistung ist nur zulässig, wenn und solange der Hilfesuchende mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens die Bestimmungen der Hausordnung (Abs. 2) befolgt und das nach Abs. 3 festgesetzte Benützungsentgelt entrichtet.

(2) Der innere Betrieb der Obdachlosenherbergen ist vom Sozialhilfeträger durch eine Hausordnung zu regeln. Die Hausordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1. Bestimmungen über das von den Herbergsinsassen zu beobachtende Verhalten,

2. Bestimmungen über die Befugnisse des in den Herbergen tätigen Personals,

3. sonstige für den einwandfreien Betrieb der Herbergen erforderlichen Bestimmungen.

(3) Für die Benützung der Obdachlosenherbergen ist von der Landesregierung durch Verordnung ein Benützungsentgelt festzusetzen.

(4) Liegen die Voraussetzungen für den Verbleib in der Obdachlosenherberge nicht mehr vor, so ist mit Bescheid die Unterkunftsgewährung zu widerrufen und erforderlichenfalls die Entfernung des Heiminsassen zu verfügen. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß der Heiminsasse wiederholt gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstößt.

Pflege

Paragraph 15. (1) Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.

(2) Pflegeheime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung oder einer unheilbaren Krankheit, welche die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht selbst vornehmen können und der stationären Pflege und sozialen Betreuung bedürfen.

(3) In den Pflegeheimen ist, soweit das nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungstherapie vorzusorgen.

Krankenhilfe

Paragraph 16. (1) Die Krankenhilfe umfaßt

1. Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung,

2. Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz,

3. Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege in Krankenanstalten,

4. Krankentransport.

(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.

(3) Für die Gewährung der in Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie in Abs. 2 bezeichneten Leistungen der Krankenhilfe sind durch Verordnung der Landesregierung Einkommensrichtsätze festzusetzen. Diese Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Mehraufwendungen festzusetzen, die dem Hilfesuchenden neben den Kosten der medizinischen Behandlung durch die Krankheit entstehen.

Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

Paragraph 17. (1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung erforderlichen medizinischen und sozialen Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.

(2) Für die Gewährung der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen sind durch Verordnung der Landesregierung Einkommensrichtsätze festzusetzen. Paragraph 16 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Erziehung und Erwerbsbefähigung

Paragraph 18. (1) Die Hilfe zur Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung sowie die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Berufsausbildung zu sichern.

(2) Die Hilfe zur Erwerbsbefähigung umfaßt alle Leistungen, die zur Eingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben notwendig sind.

(3) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung hat auch den Besuch einer höheren Schule zu ermöglichen, wenn das nach den Fähigkeiten und Leistungen des Hilfesuchenden gerechtfertigt ist.

Bestattungskosten

Paragraph 19. Soweit dafür nicht anderweitig vorgesorgt oder ein Dritter zur Tragung der Kosten verpflichtet ist, sind auch die Kosten einer einfachen Bestattung zu bestreiten.


3. ABSCHNITT - HILFE IN BESONDEREN LEBENSLAGEN

Inhalt

Paragraph 20. (1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, um in die Gesellschaft und das Erwerbsleben eingegliedert zu werden.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in

1. Hilfen zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage,

2. wirtschaftlichen Hilfen zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände.

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden. Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt der Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Formen

Paragraph 21. (1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe erbracht werden.

(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß sich der Hilfesuchende zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, daß er diese durch bewußt unwahre Angaben oder durch bewußtes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.

(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Die Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.

(4) Ergibt sich später, daß die Rückzahlung eines Darlehens dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.


4. ABSCHNITT - SOZIALE DIENSTE

Arten der sozialen Dienste

Paragraph 22. (1) Soziale Dienste sind Leistungen zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse von Hilfesuchenden.

(2) Als soziale Dienste kommen in Betracht:

1. Hauskrankenpflege,

2. Familienhilfe,

3. Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,

4. allgemeine und spezielle Beratungsdienste,

5. Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben,

6. Erholung für alte und behinderte Menschen,

7. Wohnheime.

(3) Die Gewährung sozialer Dienste kann von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfängers und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen abhängig gemacht werden. Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist zunächst dieses zur Beitragsleistung entsprechend heranzuziehen. Die im Paragraph 29 Abs. 2 genannten Angehörigen dürfen nicht zu Beitragsleistungen herangezogen werden, es sei denn, der Hilfeempfänger oder sein Vertreter unterlassen es trotz Aufforderung durch den Sozialhilfeträger, Ansprüche auf Gewährung bzw. Erhöhung von Pflegegeld entsprechend geltend zu machen.

(4) Die Vorsorge für die sozialen Dienste obliegt dem Sozialhilfeträger als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Wohnheime

Paragraph 22a. (1) Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes sind Heime für alte oder behinderte Menschen, welche die Verrichtungen des täglichen Lebens noch selbst vornehmen können, aber zur Führung eines selbständigen Haushaltes nicht fähig sind und daher der Unterbringung, Verpflegung sowie auch einer sozialen Betreuung bedürfen.

(2) Der innere Betrieb der im Abs. 1 bezeichneten Wohnheime ist vom Rechtsträger durch eine Heimordnung zu regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1. Bestimmungen über den Vorgang bei der Aufnahme und der Entlassung von Heimbewohnern,

2. Bestimmungen über das von den Heimbewohnern zu beobachtende Verhalten,

3. Bestimmungen über die Befugnisse des in den Wohnheimen tätigen Personals,

4. Bestimmungen, die den volljährigen, eigenberechtigten Heimbewohnern - ausgenommen in Wohnheimen für geistig behinderte Menschen - eine Mitwirkung durch in geheimer Wahl gewählte Heimvertreter sichern. Die Mitwirkung umfaßt das Recht, in allen den inneren Betrieb des Heimes betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig informiert und zur Wahrung der Interessen der Heimbewohner angehört zu werden,

5. sonstige für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wohnheime und eine einwandfreie Betreuung der Heimbewohner erforderliche Bestimmungen.

(3) Der Landesregierung kommt die Überprüfung der Einhaltung der Heimordnung im Rahmen der behördlichen Aufsicht gemäß Paragraph 23 zu.

(4) Rechtsträger von Wohnheimen haben die Heimordnung spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebes der Aufsichtsbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.


5. ABSCHNITT - AUFSICHT ÜBER PFLEGEHEIME UND WOHNHEIME

Aufsicht

Paragraph 23. (1) Pflegeheime (Paragraph 15 Abs. 2) und Wohnheime (Paragraph 22a Abs. 1) unterliegen der behördlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, daß die Pflegeheime und Wohnheime nach Führung und Ausstattung den technischen, organisatorischen, personellen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe entsprechen.

(2) Die Rechtsträger von Pflegeheimen und Wohnheimen haben die Aufnahme, die Erweiterung, eine wesentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Pflegeheime und Wohnheime hinsichtlich der in Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse periodisch zu überprüfen und den Rechtsträgern der Heime mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Die Rechtsträger der Heime sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde jederzeit Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.

(4) Der Betrieb eines Pflegeheimes oder Wohnheimes ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid zu untersagen, wenn

1. schwerwiegende Mängel trotz eines Auftrages nach Abs. 3 nicht behoben wurden,

2. eine das Leben oder die Gesundheit der Heimbewohner derart unmittelbar bedrohende Gefahr besteht, daß die Erteilung und Erfüllung von Aufträgen nach Abs. 3 nicht abgewartet werden kann, oder

3. den Organen der Aufsichtsbehörde entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 der Zutritt verwehrt wurde.

(5) Ein nach Abs. 4 erlassener Bescheid ist wieder aufzuheben, wenn der Grund zur Untersagung weggefallen ist.

Strafbarkeit

Paragraph 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. der Verpflichtung zur Erlassung einer Heimordnung gemäß Paragraph 22 a Abs. 2 zuwiderhandelt,

2. die im Paragraph 22 a Abs. 4 festgelegte Anzeigepflicht verletzt,

3. die im Paragraph 23 Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht verletzt,

4. entgegen den Bestimmungen des Paragraph 23 Abs. 3 den Organen der Aufsichtsbehörde den Zutritt verwehrt, oder

5. ein Heim trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß Paragraph 23 Abs. 4 weiter betreibt.

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.


6. ABSCHNITT - ERSATZ VON LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES

Paragraph 25. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

Paragraph 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:

1. aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden,

2. der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen

3. der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,

4. der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) Bezieht der Hilfeempfänger Pflegegeld, so ist für Leistungen aus der stationären Pflege zunächst dieses zum Kostenersatz entsprechend heranzuziehen.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder den Ehegatten des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

(5) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

Ersatz durch Dritte

Paragraph 27. Hat der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, so gehen diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts bleiben davon unberührt.

Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

Paragraph 28. Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

Geltendmachung und Verjährung von Ersatzansprüchen

Paragraph 29. (1) Ersatzansprüche nach Paragraph 26 Abs. 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den Paragraphen 26 Abs. 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 10 Abs. 4 sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Im übrigen verjähren alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(2) Verwandte in absteigender Linie dürfen zum Ersatz nicht herangezogen werden. In aufsteigender Linie dürfen nur Eltern für ihr minderjährigen Kinder ersten Grades zum Ersatz herangezogen werden.

(3) Empfänger der Hilfe sowie unterhaltspflichtige Eltern (Abs. 2) dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung nach Paragraph 27 nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist sowie der Verjährungsfrist gehemmt. Die Beschränkungen der Ersatzpflicht von Verwandten gelten nicht, wenn der Hilfeempfänger oder sein Vertreter es trotz Aufforderung durch den Sozialhilfeträger unterlassen, Ansprüche auf Gewährung bzw. Erhöhung von Pflegegeld entsprechend geltend zu machen.

(4) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Verwertung eines gemäß Paragraph 10 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Empfängers oder seiner Kinder, Ehegatten oder Eltern nicht gefährdet wird.

(6) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

Entscheidung über Ersatzansprüche

Paragraph 30. (1) Die Ersatzansprüche sind vom Magistrat (Paragraph 37 Abs. 1) gegenüber den Ersatzpflichtigen geltend zu machen.

(2) Über Ersatzansprüche nach den Paragraphen 26 und 27 kann der Magistrat mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen, denen die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zukommt.

(3) Für Streitigkeiten über die nach den Paragraphen 26 Abs. 4 und 27 geltend gemachten Ansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Ersatzansprüche Dritter

Paragraph 31. (1) Wer einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringende Hilfe gewährt hat, daß der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten.

(2) Ersatzfähig sind nur Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Magistrat über die Gewährung der Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Ersatz der Kosten ist mit Bescheid zu entscheiden.

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

Paragraph 32. (1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund derer Form und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen wären oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der in Abs. 1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückerstattung in einem Betrag dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch gänzlich nachgesehen werden, wenn das Verschulden des Verpflichteten geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind, oder durch die Rückerstattung der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wäre.

Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

Paragraph 33. Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe können weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.


7. ABSCHNITT - ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT

Sozialhilfeträger

Paragraph 34. (1) Sozialhilfeträger ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 Wien als Land.

(2) Träger der im Paragraph 22 Abs. 2 genannten sozialen Dienste ist Wien als Gemeinde.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 35. Die gemäß Paragraph 34 Abs. 2 Wien als Gemeinde zukommenden Aufgaben der Sozialhilfe sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Errichtung und Führung von Pflegeheimen

Paragraph 36. (1) Wien als Land obliegt ferner als Träger von Privatrechten die Vorsorge für die Errichtung und Führung von Pflegeheimen (Paragraph 15 Abs. 2).

(2) Die Pflegeentgelte in den vom Land selbst geführten Pflegeheimen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(3) Der innere Betrieb der in Abs. 2 bezeichneten Pflegeheime ist vom Sozialhilfeträger durch eine Heimordnung zu regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls zu enthalten

1. Bestimmungen über den Vorgang bei der Aufnahme und der Entlassung von Pfleglingen,

2. Bestimmungen über das von den Pfleglingen zu beobachtende Verhalten,

3. Bestimmungen über die Befugnisse des in den Pflegeheimen tätigen Personals,

4. sonstige für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Pflegeheime und eine einwandfreie Betreuung der Pfleglinge erforderliche Bestimmungen.

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 37. (1) Für die von Wien als Land zu besorgenden behördlichen Aufgaben dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht ausdrücklich die Zuständigkeit der Landesregierung vorgesehen ist.

(2) Die Besorgung der Wien als Gemeinde zukommenden Aufgaben obliegt den nach der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien zuständigen Gemeindeorganen.

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 37a. (1) In den auf Grund dieses Gesetzes durchzuführenden Verfahren ist die Anwendung des Paragraph 57 AVG 1950 auch ohne Vorliegen der im Paragraph 57 Abs. 1 AVG 1950 vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.

(2) Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis er dem Auftrage nachkommt. Er muß auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt.

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 38. Für die Gewährung von Sozialhilfe sind die Organe des Landes und der Gemeinde Wien örtlich zuständig, wenn der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen seinen Aufenthalt in Wien hat.

Nichtigkeit von Bescheiden

Paragraph 38a. Bescheide über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Paragraph 13, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Personal

Paragraph 39. Das mit der Besorgung der Aufgaben der Sozialhilfe betraute Personal muß für diese Aufgaben geeignet und fachlich entsprechend ausgebildet sein und ist einer regelmäßigen Fortbildung zu unterziehen.

Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

Paragraph 40. Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Sozialhilfeträger zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.

Auskunftspflicht

Paragraph 41. (1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung haben dem Magistrat Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu erteilen.

(2) Die Finanzämter haben dem Magistrat über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen Auskunft zu erteilen, sofern die maßgebenden Tatsachen nicht aus Abgabenbescheiden, die dem Magistrat zugänglich sind, entnommen werden können.

(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, dem Magistrat über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden oder der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, insbesondere über Art und Dauer der Beschäftigung und Höhe des Verdienstes, Auskunft zu erteilen.

(4) Dienstgeber, die der in Abs. 3 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(5) Der Magistrat darf um die Gewährung der Amtshilfe oder um die Erteilung von Auskünften, soweit dies automationsunterstützt erhobene oder verarbeitete Daten betrifft, nur insoweit ansuchen, als die Gewährung der Amtshilfe oder die Kenntnis der Auskunft eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung dieses Gesetzes darstellt.


8. ABSCHNITT - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Rechtsnachfolge nach dem Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien

Paragraph 42. (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der Landes- und Bezirksfürsorgeverband Wien aufgelöst. Rechtsnachfolger ist das Land Wien.

(2) Die Grundbuchsgerichte haben über Ansuchen des Magistrates die erforderliche Berichtigung des Grundbuches (Paragraph 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) vorzunehmen.

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Paragraph 43. Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Urkunden über Rechtsgeschäfte und Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

Kostenersatz an andere Länder

Paragraph 44. (1) Das Land Wien hat den Trägern der Sozialhilfe anderer Länder die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 54/1945, erwachsen.

(3) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Wien zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate in Wien aufgehalten hat und wenn das Land Wien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.

1. Bei der Berechnung der Fristen haben außer Betracht zu bleiben:

a) ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

b) der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

c) die Zeit der Unterbringung eines Minderjährigen unter 16 Jahren in fremder Pflege;

d) die Zeit während welcher Sozialhilfe, öffentliche Jugenwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

e) bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

2. Wenn sich auf diese Weise für einen aus dem Ausland kommenden Hilfesuchenden ein zum Kostenersatz verpflichteter Träger nicht ermitteln läßt, so obliegt die Verpflichtung zum Kostenersatz dem Land Wien, wenn der Hilfesuchende in Wien geboren ist. Wurde der Hilfesuchende im Ausland geboren, so ist der Geburtsort des Vaters, bei unehelichen Kindern und bei Hilfesuchenden, deren Vater im Ausland geboren wurde, der Geburtsort der Mutter maßgebend.

3. Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, so ist das Land Wien zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter im Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat bzw. zu ersetzen hätte.

(4) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

(5) Das Land Wien als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind:

a) die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatrechtsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 2 lit. b handelt;

b) die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte nicht übersteigen;

c) die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz in der Art nicht vorgesehen sind;

d) allgemeine Verwaltungskosten;

e) die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Abs. 6 entstanden sind;

f) die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht wurde, anerkannt oder nach Abs. 7 geltend gemacht wurden;

g) die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Abs. 2 erwachsen, vom Hilfesuchenden oder einem Dritten ersetzt erhält.

(6) Das Land Wien, dem im Sinne des Abs. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(7) Über die Verpflichtung des Landes Wien zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Unberührt bleibende Vorschriften

Paragraph 45. Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Blindenbeihilfengesetzes, des Behindertengesetzes und des Jugendwohlfahrtsgesetzes nicht berührt.

Inkrafttreten

Paragraph 46. Dieses Gesetz tritt am 1. März 1973 in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 47. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 23. Dezember 1948, LGBl. für Wien Nr. 11/1949, über die vorläufige Regelung der öffentlichen Fürsorge und Jugendwohlfahrt, außer Kraft.

Siehe auch

Neu und aktuell

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