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Grab / Grabpflege

Ein Grab kann prinzipiell nicht erworben werden, lediglich ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht (meist auf 10 Jahre oder ein Vielfaches davon), das bereits zu Lebzeiten erworben und weitervererbt werden kann, nicht jedoch verkauft oder verpachtet. Der Grabstein allerdings ist und bleibt im Eigentum des Grabnutzers. Benutzungsberechtigt werden einige Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes brieflich verständigt. Verlängerungen von Nutzungsrechten sind möglich (außer ein Friedhof wird aufgelassen). Hinweise auf Ablauftermine finden sich gegebenenfalls auch an den Anschlagtafeln der Friedhöfe angeschlagen. Achtung: In Wien sind die bereits fast alle Grabstellendaten online abrufbar. Eine individuelle Verständigung über den Ablauf einer Grabnutzung findet nicht mehr statt.

Grab / Grabpflege 1
Foto © Andreas Hollinek

Kosten

Erwirbt man ein Nutzungsrecht für eine Grab, muss man mit Verwaltungsabgaben, Einschreibgebühren oder Verlängerungsgebühren von rund 180, bis 900,- Euro rechnen. Die kompletten Begräbniskosten im Trauerfall betragen im Durchschnitt rund 8400,- Euro. Andere Länder, andere Bestattungsarten. Am obenstehenden Bild sehen Sie einen Friedhof in Andalusien, Spanien. Hier ist deutlich der maurische Einfluss bemerkbar. Die Särge mit den Leichnamen werden in Grabkammern hineingeschoben. Anschließend werden die Graböffnungen dann zugemauert.

Grabstein und Beschaffenheit des Grabes

Wie ein Grab beschaffen sein darf, wieviele Leichname bzw. Urnen in welcher Zeitperiode hier ihre letzte Ruhestätte finden usw., wird durch die jeweilige Friedhofsordnung geregelt. Hier gibt es starke regionale Unterschiede. Für die Anfertigung eines Grabsteines und die Grabeinfassungen ist ein Steinmetz bzw. Friedhofssteinmetz zuständig.

Grabpflege

So klein ein Grab auch sein mag, benötigt es doch regelmäßige Pflege. Diese können Sie selbst durchführen oder FriedhofsgärtnerInnen übertragen. Die wichtigsten Zeiten im Jahreslauf sind das Frühjahr (Putz, Beseitigungen der Schäden, die Regen, Frost und Schnee verursacht haben, Erneurung des Grabschmucks usw.), der Hochsommer (Gießen der Pflanzen, Unkrautbeseitigung) und die Tage vor Allerseelen bzw. Allerheiligen, wo sich traditionsgemäß die Gräber und der darauf befindliche Grabschmuck besonders schön erscheinen.

Beispiel für eine Friedhofsverordung (Bestattungsanlagen der Stadt Wien)

Die "Verordnung über die Beschaffenheit der Grabstellen in den Bestattungsanlagen der Stadt Wien vom 16. August 1990 über die Beschaffenheit der Grabstellen in den Bestattungsanlagen der Stadt Wien und über die Beschaffenheit der Särge, Sargbeigaben und sonstigen Materialien für die Feuerbestattung" sieht in ihrer Durchführungsverordnung zum Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz folgendes vor (Paragraphen 26 Abs. 4 und 39 Abs. 1 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 31/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 25/1988):

Paragraph 1 Arten der Grabstellen

(1) Die in den Bestattungsanlagen der Stadt Wien vorgesehenen Arten von Grabstellen sowie die Beisetzungsmöglichkeiten in diese Grabstellen sind im Paragraph 5 der Friedhofsordnung der Stadt Wien, verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 10/1990, enthalten.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, sind auf gruftartige Gräber die Bestimmungen für Familiengräber, auf gruftartige Urnengräber die Bestimmungen für Urnengräber sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, hat die Magistratsabteilung 43 für besondere Grabstellen und besondere Urnengrabstellen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung deren Innenausmaße, die Anzahl der beizusetzenden Särge oder Aschenkapseln, die Ausmaße der Fundamente, Gedenkzeichen, Einfassungen und Grabdeckplatten sowie die Art der Grabstellenausgestaltung festzulegen.

Paragraph 2 Beschaffenheit von Grabstellen zur Beisetzung von Leichen

(1) Grabstellen zur Beisetzung von Leichen in Särgen müssen mindestens folgende Innenausmaße aufweisen:

a) Einfache Gräber für einen Sarg: 2,20 m Länge, 0,80 m Breite, 1,50 m Tiefe;
b) Familiengräber für vier Särge: 2,20 m Länge, 0,80 m Breite, 2,70 m Tiefe;
c) Grüfte für vier Särge: 2,20 m Länge, 0,90 m Breite, 3,20 m Tiefe;
d) Grüfte für sechs Särge: 2,34 m Länge, 1,40 m Breite, 2,70 m Tiefe;
e) Grüfte für neun Särge: 2,34 m Länge, 2,10 m Breite, 2,70 m Tiefe.

(2) Bei Grüften für mehr als neun Särge hat die Magistratsabteilung 43 anlässlich der Vergabe deren Innenausmaße und die Anzahl der Särge festzusetzen.

(3) In einer nicht ausgemauerten Grabstelle muss die Überschüttungshöhe des obersten Sarges zumindest 0,80 m betragen.

(4) Anlässlich der Vergabe kann die im Paragraph 2 Abs. 1 festgesetzte Anzahl von Särgen auf Grund besonderer Gegebenheiten von der Magistratsabteilung 43 vermindert werden.

Paragraph 3 Beschaffenheit von Grabstellen zur Beisetzung von Leichenasche

(1) Urnengrabstellen zur Aufnahme von Leichenasche in Aschenkapseln müssen folgende Flächen aufweisen:

a) Urnengräber für vier Aschenkapseln: 0,36 m2 bis 0,50 m2;
b) Urnengräber für sechs Aschenkapseln: 0,51 m2 bis 0,99 m2;
c) Urnengräber für acht Aschenkapseln: 1,00 m2.

(2) Anlässlich der Vergabe hat die Magistratsabteilung 43 für Urnengräber für mehr als acht Aschenkapseln, für Urnengrüfte und Urnenwandnischen die Fläche und die zulässige Anzahl von Aschenkapseln festzusetzen.

(3) In nicht ausgemauerten Grabstellen muss die Überschüttungshöhe der beigesetzten Leichenasche zumindest 0,40 m betragen.

Paragraph 4 Ausmaße von Särgen für die Erdbestattung und von Aschenkapseln

(1) Särge für die Erdbestattung dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) Einfache Gräber und Familiengräber: 2,12 m Länge, 0,74 m Breite, 0,70 m Höhe;
b) Grüfte: 2,10 m Länge, 0,68 m Breite, 0,70 m Höhe;

(2) Aschenkapseln dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: 0,22 m Höhe, 0,17 m Durchmesser.

(3) Für die Beisetzung von Särgen bzw. Aschenkapseln, welche die festgesetzten Ausmaße überschreiten, ist die Zustimmung der Magistratsabteilung 43 erforderlich. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass die für die jeweilige Grabstelle festgesetzte Anzahl von Särgen bzw. Aschenkapseln vermindert wird.

Paragraph 5 Beisetzung von Leichen

(1) In einem Sarg kann zunächst nur eine Leiche beigesetzt werden. Anlässlich einer Exhumierung und Wiederbestattung können jedoch mehrere Leichen gemeinsam in einem Sarg beigesetzt werden.

(2) Särge mit verstorbenen Kindern, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres verstorben sind, sind bei Familiengräbern auf die Anzahl der beizusetzenden Särge nicht anzurechnen.

(3) Särge mit verstorbenen Kindern, die nach Vollendung des ersten, jedoch vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, sind bei Familiengräbern auf die Anzahl der beizusetzenden Särge nicht anzurechnen, wenn die Überschüttungshöhe gewährleistet ist.

Paragraph 6 Beisetzung von Leichenasche

(1) Die Beisetzung von Leichenasche ohne Aschenkapsel ist in Urnengräbern auf die festgelegte Anzahl von Aschenkapseln nicht anzurechnen.

(2) Die Beisetzung von Leichenasche in Aschenkapseln kann auch in Familiengräbern, Grüften und besonderen Grabstellen erfolgen.

(3) Die Beisetzung von Leichenasche ohne Aschenkapseln kann nur in Familiengräbern, in nicht ausgemauerten besonderen Grabstellen und in Urnengräbern erfolgen.

(4) Die Beisetzung von Leichenasche in Aschenkapseln kann mit Zustimmung der Magistratsabteilung 43 auch in dafür genehmigten verschließbaren Nischen in Gedenkzeichen von Familiengräbern, Grüften und besonderen Grabstellen sowie in Gedenkzeichen von Urnengrabstellen erfolgen.

(5) Die Einlassöffnung bei Familiengräbern, bei denen eine Einfassung verlegt wurde, muss mindestens eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,80 m aufweisen; bei Grüften hat die Länge mindestens 2,20 m und die Breite mindestens 0,90 m zu betragen.

Paragraph 7 Ausgestaltung der Grüfte

(1) Die Wände von Grüften sind den statischen Erfordernisssen entsprechend herzustellen. Die Ausmauerung hat aus mindestens 0,20 m starkem Beton B 225 oder aus mindestens 0,20 m starken Schalsteinen, mit Beton B 225 ausgefüllt, samt den erforderlichen Eiseneinlagen zu bestehen. Die Sohle von ausgemauerten Grabstellen ist nur mit unmittelbar auf den Unteroden verlegten Mauerziegeln herzustellen.

(2) Die Wände von Urnengrüften sind den statischen Erfordernissen entsprechend herzustellen. Die Ausmauerung hat aus mindestens 0,10 m starkem Beton B 225 zu bestehen.

(3) Vor Ausmauerung einer Grabstelle ist bei der Magistratsabteilung 43 unter Vorlage der Baubewilligung schriftlich um die Aussteckung der Lage der Grabstelle anzusuchen.

(4) Grüfte und Urnengrüfte sind spätestens acht Tage nach Fertigstellung mit einer Grabdeckplatte zu versehen. Bis zur Auflage dieser Grabdeckplatte sind die ausgemauerten Grabstellen provisorisch abzudecken.

Paragraph 8 Grabstellenausgestaltung

(1) Die Ausgestaltung von Grabstellen zur Beisetzung von Leichen - ausgenommen einfache Gräber - kann in herkömmlicher Art folgendermaßen durchgeführt werden:

a) Verlegung von Einfassungen,
b) Herstellung von Grabhügeln bis zu einer Höhe von 0,25 m über der anschließenden Wegbegrenzung,
c) Verlegung von Grabdeckplatten oder Ausgestaltung mit Kies bei Grabstellen mit Einfassungen nach Zustimmung der Magistratsabteilung 43,
d) Ausmauerung der Grabstellen nach Zustimmung der Magistratsabteilung 43.

(2) Die Ausgestaltung von Grabstellen zur Beisetzung von Leichen kann in neuzeitlicher Art folgendermaßen durchgeführt werden:

a) Herstellung ebener Grabstellenoberflächen im Niveau der anschließenden Wegbegrenzung bei einfachen Gräbern oder Familiengräbern,
b) Verlegung von Trittplatten auf einer Längsseite der Grabstelle im Niveau der angrenzenden Oberfläche der Grabstellen bei Familiengräbern.

(3) Die Ausgestaltung von Urnengräbern und Urnengrüften kann in herkömmlicher Art folgendermaßen durchgeführt werden:

a) Herstellung von Grabhügeln bis zu einer Höhe von 0,10 m über der anschließenden Wegbegrenzung,
b) Verlegung von Grabdeckplatten nach Zustimmung der Magistratsabteilung 43, wobei bei Grabstellen für acht Aschenkapseln zumindest ein 0,20 m breiter Rand, bei Grabstellen für mehr als acht Aschenkapseln zumindest ein 0,25 m breiter Rand gärtnerisch ausgestaltet werden muss,
c) Ausmauerung der Grabstellen nach Zustimmung der Magistratsabteilung 43.

(4) Die Ausgestaltung von Urnengräbern kann in neuzeitlicher Form durch Herstellung ebener Grabstellenoberflächen im Niveau der anschließenden Wegbegrenzung durchgeführt werden.

(5) Die Ausgestaltung von Urnenwandnischen ist nach den von der Magistratsabteilung 43 festgelegten Gestaltungsrichtlinien vorzunehmen.

Paragraph 9 Fundamente

(1) Fundamente zur Aufstellung von Gedenkzeichen und zur Auflage von Einfassungen müssen aus Beton B 225 hergestellt werden.

(2) Für die Aufstellung von Gedenkzeichen bei einfachen Gräbern und bei Urnengräbern für höchstens sechs Aschenkapseln dürfen keine Fundamente hergestellt werden.

(3) Fundamente zur Aufstellung von Gedenkzeichen bei Familiengräbern müssen den Mindestquerschnitt von 0,60 m Tiefe und 0,40 m Stärke aufweisen.

(4) Fundamente zur Aufstellung von Gedenkzeichen bei Urnengräbern für mehr als sechs Aschenkapseln und für Urnengrüfte müssen den Mindestquerschnitt von 0,60 m Tiefe und 0,30 m Stärke aufweisen.

(5) Fundamente zur Aufstellung von Gedenkzeichen müssen eine um mindestens 0,20 m größere Breite als die Gedenkzeichen aufweisen. Die Mindestbreite dieser Fundamente muss bei Familiengräbern, Grüften und besonderen Grabstellen 0,90 m und bei Urnengrabstellen 0,50 m betragen.

(6) Fundamente zur Auflage von Einfassungen bei Familiengräbern müssen den Mindestquerschnitt von 0,60 m Tiefe und 0,20 m Stärke aufweisen.

(7) Sollten wegen zu geringer Grabstellenausmaße die angeführten Maße der Fundamente für Gedenkzeichen und für Einfassungen unter Beachtung der Ausmaße der Einlassöffnung nicht möglich sein, muss vor der Herstellung der Fundamente die Zustimmung der Magistratsabteilung 43 eingeholt werden.

(8) Die Magistratsabteilung 43 kann auf Grund technischer Gegebenheiten die Herstellung von Piloten für die Errichtung von Fundamenten vorschreiben. Diese Piloten sind aus Beton B 225 mit einem Durchmesser von 0,30 m bis auf eine den statischen Erfordernissen entsprechende Tiefe herzustellen.

Paragraph 10 Material für Gedenkzeichen und sonstige Grabstellenausstattungen

(1) Gedenkzeichen und Kreuze sind aus Naturstein, Kunststein, Holz oder Metall, Einfassungen und Grabdeckplatten nur aus Natur- oder Kunststein herzustellen.

(2) Alle Sichtflächen der aus Natur- oder Kunststein hergestellten Werkstücke sind steinmetzmäßig zu bearbeiten.

Paragraph 11 Gedenkzeichen

(1) Sämtliche Gedenkzeichen müssen standsicher aufgestellt und gegen Verschieben und Kippen gesichert werden.

(2) Die Höchstausmaße der Gedenkzeichen werden für die verschiedenen Grabstellen wie folgt festgelegt:

a) Einfache Gräber:
Kreuze: 0,90 m Höhe, 0,50 m Breite;
Pultsteine: 0,50 m Höhe, 0,35 m Breite, 0,16 m2 Ansichtsfläche;
sonstige Gedenkzeichen: 0,20 m Höhe, 0,50 m Breite, 0,10 m2 Ansichtsfläche;
b) Familiengräber in herkömmlich ausgestalteten Grabfeldern und Grüfte für vier Särge:
1,80 m Höhe, 1,00 m Breite, 1,40 m2 Ansichtsfläche;
c) Familiengräber in neuzeitlich ausgestalteten Grabfeldern;
1,20 m Höhe, 0,80 m Breite, 0,80 m2 Ansichtsfläche;
d) Grüfte für sechs Särge:
2,20 m Höhe, 1,20 m Breite, 2,00 m2 Ansichtsfläche;
e) Grüfte für neun Särge:
2,20 m Höhe, 1,60 m Breite, 2,60 m2 Ansichtsfläche;
f) Grüfte für mehr als neun Särge:
2,20 m Höhe, Breite und Ansichtsfläche sind im Einzelfall von der Magistratsabteilung 43 festzulegen;
g) Urnengrabstellen für höchstens sechs Aschenkapseln:
0,50 m Höhe, 0,35 m Breite, 0,16 m2 Ansichtsfläche;
h) Urnengrabstellen für acht Aschenkapseln:
1,00 m Höhe, 0,70 m Breite, 0,50 m2 Ansichtsfläche;
i) Urnengrabstellen für mehr als acht Aschenkapseln:
1,20 m Höhe, 0,80 m Breite, 0,80 m2 Ansichtsfläche.

(3) Bei genehmigten zusammengezogenen bzw. gemeinsam ausgestalteten Grabstellen können Breite und Ansichtsfläche der Gedenkzeichen bis höchstens 50% der in Absatz 2 angegebenen Ausmaße überschritten werden.

(4) Die Höhe der Gedenkzeichen ist ab der Fundament- bzw. Einfassungsoberkante zu messen.

(5) Unter Einhaltung der jeweiligen maximalen Ansichtsfläche des Gedenkzeichens kann die Höhe und Breite im Rahmen der entsprechenden Höchstausmaße verändert werden.

(6) Die Aufstellung von Gedenkzeichen, die von den Bestimmungen des Abs. 2 abweichen, darf nur mit Zustimmung der Magistratsabteilung 43 erfolgen. Um die Zustimmung ist unter Vorlage einer maßstabgerechten Skizze mit der Angabe der zur Verwendung gelangenden Materialien schriftlich anzusuchen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die geplanten Gedenkzeichen in Größe, Form und Material dem örtlichen Friedhofsbild entsprechen.

(7) Auf Familiengräbern sowie Urnengräbern können, falls keine Gedenkzeichen zur Aufstellung gelangen, mit Zustimmung der Magistratsabteilung 43 Schriftplatten ohne Fundament aufgelegt werden; die Höchstausmaße der Schriftplatten legt die Magistratsabteilung 43 fest.

Paragraph 12 Einfassungen und Grabdeckplatten

(1) Einfassungen dürfen aus maximal vier Teilen bestehen und haben den Mindestquerschnitt von 0,15 m Breite und 0,18 m Höhe aufzuweisen. Die Seitenteile sowie der Kopf- und Fußteil der Einfassung dürfen jeweils nur aus einem Werkstück bestehen und sind nach der Auflage auf das Fundament so zu verbinden, dass ein Verschieben nicht möglich ist.

(2) Bei Ausführung einer Grabdeckplatte ohne Fall (gleich bleibende Stärke der Grabdeckplatte) hat die Mindeststärke 0,08 m, bei ein- oder mehrfälliger Ausführung (dachförmige Oberfläche der Grabdeckplatte) hat die Stärke an den Rändern mindestens 0,06 m und an der stärksten Stelle mindestens 0,10 m zu betragen. Profile und Ausfräsungen an den Rändern der Grabdeckplatte sind bei der Feststellung der Stärke der Grabdeckplatte nicht zu berücksichtigen.

(3) Grabdeckplatten bei Grüften für mehr als vier Särge dürfen aus maximal drei Teilen bestehen.

(4) Nach dem Auflegen der Grabdeckplatten sind alle Fugen vollständig zu verschließen.

(5) Grabdeckplatten dürfen nur auf Einfassungen aufgelegt werden. Ausgenommen davon sind Grabdeckplatten bei gruftartigen Urnengräbern und Urnengrüften sowie provisorische Abdeckungen bei Grüften.

(6) Grabdeckplatten müssen auf den beiden Längsseiten sowie auf der Fußseite jeweils mindestens 0,04 m breit aufliegen und die Einlassöffnung der Grabstelle vollständig abdecken.

(7) Bei einfachen Gräbern dürfen keine Einfassungen und Grabdeckplatten hergestellt werden.

Paragraph 13 Beschaffenheit von Särgen, Sargbeigaben und Materialien bei Feuerbestattung

(1) Die zur Feuerbestattung vorgesehenen Särge dürfen die Ausmaße von 2,12 m Länge, 0,85 m Breite und 0,65 m Höhe nicht überschreiten. Särge mit sechseckigem Querschnitt dürfen die Höhe von 0,70 m nicht überschreiten.

(2) Bei Feuerbestattungen dürfen nur solche Särge, Sargeinbettungen, Sargeinlagen und Sargbeigaben verwendet werden, deren Beschaffenheit keine Gefahren für die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und für die Einäscherungsanlage mit sich bringt. Die Särge müssen aus Holz oder hinsichtlich der Brennbarkeit gleichwertigem Material sein. Metall, Glas, PVC und diesen gleichwertige Kunststoffe dürfen nicht verwendet werden.

(3) Leichen mit Herzschrittmacher können nur dann der Feuerbestattung zugeführt werden, wenn der Herzschrittmacher vorher entfernt wurde.

Siehe auch

Neu und aktuell

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