www.50plus.at

Blogs 50plus Facebook Suche E-Privacy Info Menü

MENU

Testament

Eine Niederschrift, in der man verfügt, dass ein persönliches Vermögen oder ein Teil davon einer Person oder mehreren Personen auf den Todesfall überlassen wird, nennt man Testament. Enthält dieser letzte Wille keine Angaben über Erben, spricht man von einem Kodizill.

Testament 1
Foto © Andreas Hollinek

Private Testamente Österreich

Eigenhändiges, schriftliches Testament: Sollte datiert und mit dem vollen Namen unterschrieben sein. Keine weiteren Zeugen notwendig. Testamente neueren Datums heben solche älteren Datums auf. Empfehlenswert ist eine .

Fremdhändiges Testament: Kann auch per Schreibmaschine oder PC abgefasst werden. Jedoch müssen dreiausdrücklich deklarierte Zeugen (z.B. "Alfred Mayer, als ersuchter Testamentszeuge"), die selbst nicht als Erben eingesetzt sind, das Schriftstück mit unterfertigen. Die Zeugen müssen volljährig, bei voller geistiger Gesundheit, der Sprache des Erblassers mächtig und dürfen weder taub, stumm oder blind sein.

Mündliches Testament: Meist mit Rechtsstreitigkeiten verbunden, jedoch prinzipiell möglich. Ebenfalls drei Zeugen notwendig. Sterben zumindest zwei der drei Zeugen, erlischt die Gültigkeit des dieserart geäußerten letzten Willens.

Öffentliche Testamente Österreich

Werden von einem Notar oder einem Gericht abgefasst; entsprechen praktisch fremdhändigen Testamenten (siehe oben), jedoch sind hierbei nur zwei Zeugen notwendig.

Ist kein rechtsgültiges Testament vorhanden, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Dies kann besonders dann zu Schwierigkeiten führen, wenn der Verstorbene Unternehmer war (z.B. minderjährige oder fachlich nicht versierte Gesellschafter, laufende Kredite, anstehende Investitionen). Wurde nur ein Kodizill verfasst, gibt es keine Gesamtrechtsnachfolge. Dies führt zu erheblichen steuerlichen Problemen.

Eine Person des Vertrauens sollte über den Aufbewahrungsort des Testaments, wichtiger Urkunden und Sparbücher Bescheid wissen. Es kann aber auch bei einem Rechtsanwalt, einem Notar oder auch auf dem Bezirksgericht hinterlegt werden. Dieserart wird es ins "Zentrale Elektronische Testamentsregister" (Landesgerichtsstraße 20, 1010 Wien, Tel. 01/4024509-0) der Österreichischen Notariatskammer aufgenommen. Man erhält eine Kennkarte, die bei den eigenen Dokumenten aufbewahrt werden sollte. Das Testament selbst sollte – aber muss nicht – von einem Notar abgefasst sein.

Das Erbe kann beliebig vergeben werden. Ein Teil jedoch ("Pflichtteil") steht Ehegatten, Kindern und Eltern zu: Ehegatten plus Kinder erben zusammen jedenfalls die Hälfte. Bei Kindern können im Fall eines Erbstreits jedoch Vorempfänge zu Lebzeiten in den Pflichtteil eingerechnet werden. Allfällig noch lebenden, pflichtteilsberechtigten Eltern steht in jedem Fall ein Drittel des Erbes zu.

Ein Großteil der Testmente ist nicht korrekt abgefasst. Man sollte sich also unbedingt an seinen Notar wenden bzw. sich Informationsmaterial und Muster-Testamente (im Buchhandel erhältlich) besorgen. In Wien erteilt die Rechtsanwaltskammer, Rotenturmstraße 13, 1010 Wien, Tel. 01/5332718-0 kostenlose Auskünfte ("Erste anwaltliche Auskunft").

Testament Deutschland

Formfehler im Testament können dazu führen, dass der letzte Wille nicht im Sinne des Verstorbenen erfüllt wird. Fachanwalt für das in Deutschland gültige Erbrecht Jan Bittler erläutert die größten Irrtümer beim Verfassen eines Testaments und wie sie vermieden werden.

"Ich brauche kein Testament" ist bei manchen Menschen immer noch gängige Meinung. Wie sehen Sie das als Fachanwalt für Erbrecht?Jan Bittler: Es kommt immer auf die Zusammensetzung der gesetzlichen Erben an – und die Frage, wen Sie eigentlich bedenken wollen. Problematisch kann es etwa werden, wenn Kinder aus verschiedenen Ehen miteinander erben, Kinder mit Stiefeltern – oder wenn die Einmischung von Schwiegerkindern droht. Hier ist in der Erbengemeinschaft leider oft Streit vorprogrammiert. Ist dann ein Haus im Nachlass, kann dies schnell in einer Versteigerung enden. Selbst wenn alle direkten Verwandten bereits verstorben sind, erben gegebenenfalls Personen, an die Sie zuvor nie gedacht haben. Viele Erblasser entscheiden sich, einen Teil Ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation oder Stiftung für einen guten Zweck zu vermachen. Auch das muss testamentarisch festgelegt werden.

Welchen Kardinalfehler gilt es bei der Erstellung eines Testaments zu vermeiden? Jan Bittler: Ein Problem ist, dass Testamente erst im hohen Alter erstellt werden. Dies führt schnell zum Streit über die Frage, ob eine Testierfähigkeit noch vorlag oder nicht. Schwierig ist es immer, wenn bei einer bereits beginnenden Demenz oder während einer sonstigen neurologischen Erkrankung ein Testament erstellt wird. Hier ist es anzuraten, die Testierfähigkeit bei einem Neurologen überprüfen zu lassen. Kritisch sind auch Testamente mit unklaren juristischen Formulierungen. Große Probleme bereitet es, wenn in einem Testament lediglich der Nachlass verteilt wird, ohne dabei auch ausdrücklich einen oder mehrere Erben zu bestimmen. Denn während ein Erbe den gesamten Nachlass erbt und auch in einem Erbschein steht, taucht ein Vermächtnisnehmer in einem Erbschein nicht auf und hat auch nicht die gleichen Rechte wie ein Erbe.

Ist es möglich, seine Erben frei zu bestimmen oder gibt es hier Einschränkungen? Jan Bittler: Grundsätzlich steht Ihnen Ihr letzter Wille frei. Vorsicht ist aber geboten, wenn bereits zusammen mit einem Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament erstellt worden ist. Es kann sein, dass verbindlich geregelt ist, wer Erbe des Längstlebenden wird. Je nach Formulierung des Testaments kann dann kein neues Testament mehr abgefasst werden. Der länger lebende Ehegatte ist an die gemeinsame testamentarische Verfügung gebunden.

Wie kann ich sicherstellen, dass die Regelungen in meinem Testament auch befolgt werden? Jan Bittler: Hier kommt es auf eine präzise juristische Formulierung an. Leider lese ich oft, dass Anordnungen als Wünsche formuliert sind, wie z.B. „Mein Erbe soll mein Haustier und mein Grab pflegen.“ Eine solche Formulierung ist juristisch nicht verbindlich. Es muss letztlich eine Person geben, die die Erfüllung von Anordnungen auch kontrolliert. Hier sieht das Gesetz die Rolle des Testamentsvollstreckers vor, der quasi als Ihr verlängerter Arm dann auch Sanktionen einleiten könnte. Dies kann, je nach Formulierung, auch so weit gehen, dass der Erbe sein Erbe wieder verliert, wenn er sich nicht an die Anordnungen des Verstorbenen hält.

Was halten Sie davon, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu verschenken? Jan Bittler: An erster Stelle muss die Altersvorsorge des Erblassers stehen. Schenkt man etwas zu Lebzeiten her, ist folgendes zu beachten: Es muss eindeutig juristisch geregelt werden, ob die Schenkung im Erbfall verrechnet werden soll. - Also beispielsweise ob andere Kinder, die keine Schenkung erhalten haben, hierfür einen Ausgleich bekommen oder nicht. Auch sollte sich der Schenker für diese Fälle eine Rückforderung vorbehalten, beispielsweise wenn der Beschenkte vor ihm verstirbt, sich scheiden lässt oder insolvent wird. Ansonsten gerät eine Immobilie leicht in falsche Hände. Unter Umständen kann es auch ratsam sein, sich bei dem Verschenken von Immobilien einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorzubehalten. Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich den Rat von Experten ein. Erste Informationen finden Sie unter www.erbrecht.de im Internet. Die Initiative „Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum“ mein-erbe-tut-gutes.de unterstützt Sie, wenn Sie einen Teil Ihres Erbes für einen guten Zweck einsetzen möchten.

Wie lautet Ihre Empfehlung, um Streit unter den Erben zu vermeiden? Jan Bittler: Letztlich führt an der Erstellung eines Testaments kein Weg vorbei, wenn Sie einzelne Dinge des Nachlasses vermachen möchten, andere Personen als ihre gesetzlichen Erben berücksichtigen und beispielsweise auch gemeinnützige Organisationen bedenken wollen. Leider erinnere ich mich hier an einen Fall, in dem eine wohlhabende Dame in ihrem Testament eine Stiftung zum Erben machen wollte. Durch juristische Fehler in der Formulierung des Testaments kamen dann allerdings die gesetzlichen Erben zum Zug und ihr letzter Wille konnte so nicht erfüllt werden. Ich möchte damit sagen, dass das richtige Verfassen des eigenen Testaments unglaublich wichtig ist. Kümmern Sie sich am besten frühzeitig um Ihre Nachlassplanung.

FAErbR Rechtsanwalt Jan Bittler ist Geschäftsführer der DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge), die sich zum Ziel gesetzt hat, Juristen, Steuerberater sowie verwandte Experten auf dem Gebiet des Erbrechts und der Vermögensnachfolge umfassend zu unterstützen sowie die Öffentlichkeit zu informieren. Website: . [PR]

Die Initiative "Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum", gegründet im Herbst 2013, ist ein Zusammenschluss gemeinnütziger Organisationen und Stiftungen. Gemeinsames Anliegen ist es, das Erbe für den guten Zweck stärker ins Bewusstsein zu rücken und "Das Prinzip Apfelbaum" einer breiten Öffentlichkeit als Ausdruck einer grundsätzlichen Haltung näherzubringen. Für Frage und Anregungen zum gemeinnützigen Vererben steht die Initiative gerne zur Verfügung. . [PR]

aktuelle Medienliste bei Amazon

Siehe auch

Neu und aktuell

© Texte und Fotos (außer anders angegeben) sowie Datenschutz: Andreas Hollinek 1996-2023; www.50plus.at. Inhalte ohne Gewähr. Enthält ggf. PR, Werbung + Cookies, die Werbepartner wie Google (www.google.com) zur Nutzeranalyse verwenden (E-Privacy Info). Seite mit SSL-Sicherheitszertifikat. Impressum.