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Straßenkunst / Straßenkünstler
Bewilligung für Gaukler, Musiker und andere Darbieter

Wer auf öffentlichen Plätzen malen, zeichnen, musizieren, tanzen, etwas vortragen oder vorführen will, braucht dafür eine Bewilligung. Wer was, wo, in welcher Weise, wie lange und zu welchem Preis machen darf, ist von Gemeinde zu Gemeinde individuell geregelt. Werden für die Darbietung freiwillige Spenden angenommen und überschreiten diese die , sind diese gemäß den geltenden Bestimmungen aufzuzeichnen und zu versteuern.

Straßenkunst Bewilligung für Wien

In Wien bekommt man die Bewilligung bei der Magistratsabteilung 36 ("Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen"; MA 36), Eventcenter, 1200 Wien, Dresdner Straße 75, 4. Stock, Zimmer 420. Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch von 7.30 bis 15.30 Uhr, Donnerstag von 7.30 bis 17 Uhr und Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr. Es ist ein amtlicher Lichtbildausweis mitzubringen. Kosten (Preisangabe für Februar 2012): 6,54 Euro pro Platzkarte. Die Ausgabe der Platzkarten erfolgt am letzten Montag des Monats für den darauffolgenden Monat. Eine Platzkarte enthält Termine für den ganzen Monat, wobei einige Tage des Monats spielfrei sind. Ab einem gewissen Kontingent werden nur mehr Platzkarten für einzelne Tage ausgegeben. Die Performance darf ausschließlich an den zugewiesenen Plätzen stattfinden.

Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, betreffend die Bedingungen zur Darbietung von Straßenkunst in Wien (Straßenkunstverordnung 1998)*

"Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl für Wien Nr. 6/1996, wird nach Anhörung aller Bezirksvorsteher und der Bundespolizeidirektion Wien verordnet:

§ 1. Straßenkunst im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 7 leg. cit. sind Darbietungen künstlerischer Art, die für kurze Zeit an öffentlichen Orten, ohne hiefür eigens errichtete Aufbauten und Podien zu benutzen, unentgeltlich veranstaltet werden. Insbesondere gehören dazu:

1. musikalische Darbietungen;
2. verbale Vorträge und Vorlesungen;
3. Tanz- und Varietévorführungen, szenische Aufführungen und Pantomimen ohne bühnenmäßige Ausstattung;
4. Vorführungen von Zauberkunststücken, Marionetten-, Puppen- und Schattenspielen ohne bühnenmäßige Ausstattung;
5. Portraitzeichner.

§ 2. (1) Musikalische Darbietungen dürfen nur an den in den Anlagen I und II festgelegten Orten und Zeiten von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu vier Personen veranstaltet werden.
(2) Sonstige Darbietungen der Straßenkunst dürfen nur in der Zeit von 13.00 bis 22.00 Uhr und nur von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu sechs Personen in vornehmlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Bereichen im Freien, insbesondere Fußgängerzonen, öffentlichen Plätzen und Parks, veranstaltet werden, sofern insbesondere auch die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 3 Z 2 gewährleistet ist und etwaige Sperrzeiten, wie z.B. bei Parks, beachtet werden. Bei Darbietungen in den in der Anlage II angeführten Orten gilt § 5.

§ 3. Als allgemeine Benützungsbedingungen werden festgelegt:

1. Die Künstler müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.

2. Akteure haben von Hauseingängen bzw. -einfahrten, Passagen, Stiegenaufgängen oder -abgängen, Fahrbahnen oder Straßenbahngeleisen, von gastgewerblich benutzten Straßenflächen und dergleichen mindestens 5 m Abstand zu halten; von Kirchen ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten. Zu anderen Künstlern und sonstigen Versammlungen ist ein Abstand, der eine gegenseitige Beeinträchtigung ausschließt, jedenfalls aber ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, ist die Darbietung unzulässig.

3. Das Einheben eines Entgeltes ist nicht gestattet. Erlaubt ist nur die Annahme von freiwilligen Spenden.

4. Behelfe für Darbietungen dürfen nur derart Verwendung finden, daß Zuseher und Anrainer nicht gefährdet oder belästigt werden und insbesondere die Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gestört wird. Die Mitwirkung von gefährlichen Tieren, Wildtieren oder exotischen Tieren sowie die Verwendung von Feuer, Waffen und pyrotechnischen Gegenständen ist nicht gestattet.

5. Sitzgelegenheiten für Zuseher dürfen nicht errichtet werden.

6. Blechblasinstrumente sowie Saxophone dürfen nur mit Dämpfereinsatz verwendet werden. Trommeln sowie laut oder hoch tönende Holzblasinstrumente sind nicht gestattet.

7. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten darf nur zu unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung von Straßenkunstdarbietungen und nur dann erfolgen, wenn störende Auswirkungen auf die Umgebung, insbesondere Lärmbelästigung der Anrainer, ausgeschlossen sind. Ist dies nicht gewährleistet, hat die Verwendung dieser Geräte zu unterbleiben. Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist keinesfalls gestattet.

8. Straßenkunst darf in jedem Fall nur in einer solchen Lautstärke ausgeübt werden, die eine unzumutbare Belästigung von Anrainern ausschließt. Sollten bei der Ausübung der Straßenkunst Mißstände auftreten oder aufzutreten drohen, ist von der Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 Wiener Veranstaltungsgesetz vorzugehen.

9. Der Veranstalter und die Mitwirkenden haben den Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folge zu leisten und auf Verlangen Ihre Identität nachzuweisen.

§ 4. Bei den in der Anlage I verzeichneten Musizierplätzen und bei Darbietungen gemäß § 2 Abs. 2 ist der Spiel- bzw. Vortragsort spätestens nach 1 Stunde zu wechseln. Für die Platzkarteninhaber für die in Anlage II genannten Plätze ist ein solcher Wechsel nicht vorgesehen.

§ 5. Zusätzlich zu den unter § 3 angeführten allgemeinen Benützungsbedingungen gelten für die in der Anlage II bezeichneten Plätze mit Platzkarten (Zonen) folgende Benützungsbedingungen:

1. Die Benützung der Plätze (Zonen) ist nur denjenigen gestattet, die im Besitz einer Platzkarte für den jeweiligen Tag, Zeit und die jeweilige Zone sind; bei Gruppen bedarf jedes Mitglied einer Platzkarte. Platzkarten sind nicht übertragbar.

2. Platzkarten werden vom Magistrat der Stadt Wien nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises vergeben.

3. Die Platzkartenvergabe richtet sich nach der Nachfrage; für den gleichen Platz (Zone) können pro Woche maximal 2 Platzkarten für nicht aufeinanderfolgende Tage an den gleichen Künstler vergeben werden.

4. Die Platzkarten sind bei der Darbietung derart sichtbar mitzuführen oder vor Ort aufzulegen, daß deren Besitz von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Aufforderung überprüft werden kann. Auf Verlangen sind diesen die Platzkarten zur Kontrolle auszuhändigen.

§ 6. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung, wie z.B. Künstler, gelten für Personen beiderlei Geschlechts gleichlautend, außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt.

§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft."

Als Anlagen obenstehender Verordnung gibt es zwei Listen, die die genauen Positionen der öffentlichen Musizierplätze auflisten (Anlage I Öffentliche Musizierplatze und Anlage II Öffentliche Musizierplätze mit Platzkarten).

* Aktualität und korrekte Wiedergabe ohne juristische Gewähr.

Siehe auch

Neu und aktuell

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