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Biologischer Landbau

Im "Codex alimentarius Austriacus", dem Österreichischen Lebensmittelbuch, werden die Grundsätze des biologischen Landbaus auszugsweise wie folgt beschrieben (Kapitel A8 "Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte"; die Fußnoten wurden in untenstehendem Text nicht berücksichtigt; die Wiedergabe des Textes erfolgt ohne Gewähr).

1 Der biologische Landbau fördert die Aufrechterhaltung von Gleichgewichtszuständen im ökologischen Sinne; jede Art der Überdüngung wird vermieden. Schädlingsbefall wird primär durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen und eine ökologisch orientierte Agrarlandschaftsgestaltung reguliert. Düngungsmaßnahmen werden im Hinblick auf die Entwicklung ausgewogener bodenbiologischer Verhältnisse und Humusaufbau sowie zur Minimierung der Nitratbelastung der Produkte durchgeführt. Hauptaugenmerk wird auf den Anbau geeigneter Kultursorten in einer vielfältigen Fruchtfolge gelegt. Die Tierhaltung erfolgt mit artgerechten Methoden.

Über die Richtlinien dieses Allgemeinen Kapitels hinaus sind vor allem die speziellen Richtlinien der Kapitel des Besonderen Teiles des Österreichischen Lebensmittelbuches, die die einzelnen Warengruppen betreffen, zu beachten.

Die Produktionsrichtlinien für landwirtschaftliche Produkte im Sinne dieses Kapitels werden im folgenden beschrieben.

2 Neben Autobahnen sowie neben Straßen mit hoher Verkehrsfrequenz (Spitzenbelastung über 1.000 Fahrzeuge pro Stunde) werden landwirtschaftliche Produkte einschließlich Futtermittel bis 50 m vom Fahrbahnrand nicht angebaut; es erfolgt dort auch keine Weidenutzung. Dieser Mindestabstand kann bei geeigneten Maßnahmen zur Immissionsreduktion (z.B. Hecken) nach entsprechender Beratung (Abs. 30) reduziert werden.

3 Im biologischen Landbau werden folgende Betriebsmittel zum Düngen eingesetzt:

  • Hofeigene Dünger: Stallmist, frisch oder kompostiert; Jauche oder Gülle, jeweils nach entsprechender Aufbereitung (Rühren, Belüftung); organische Abfälle, kompostiert; Gründüngung; trohdüngung. Es erfolgt kein Aufbringen von Dünger im Gemüse- und Beerenobstbau auf grüne Pflanzen (Kopfdüngung) in Form von Jauche, Gülle oder frischem Stallmist, ausgenommen nach der letzten Ernte im jeweiligen Vegetationsjahr.
  • Zugekaufte organische Dünger (z.B. für viehlose Betriebe): tierischer Mist; Jauche oder Gülle (ausgenommen aus Intensivtierhaltung); andere organische Materialien und Verarbeitungsprodukte (vor allem zur Kompostierung), wie Traubentrester, getrennt gesammelte biogene Siedlungsabfälle, Pflanzenreste, biogene Abfälle aus Schlachtbetrieben, biogene Nebenprodukte der Nahrungs- und Textilindustrie, Borken- und Holzabfälle, alle nachweislich ohne organische Lösungsmittelrückstände und Schädlingsbekämpfungsmittel, keine Gerbereiabfälle;
  • zugekaufte mineralische Ergänzungsdünger: Gesteinsmehle, wie Urgesteinsmehl, Quarzmehl, Basaltmehl; Roherdemehle, wie Bentonit; Meeralgenkalk, Düngekalk, Dolomitkalk, Mischkalk, Kreide; Holzasche, Strohasche; Rohphosphate; kalihaltige Silikatgesteinsmehle (Feldspate, Glimmer); Kaliummagnesiumsulfat (Patentkali, Kalimagnesia) und Kaliumsulfat (Kalisulfat); Kalziumsulfat Schwefel, Mittel zur Spurenelementkorrektur auf Grund von Bodenanalysen.

4 Chemisch-synthetische Stickstoffverbindungen, leichtlösliche Phosphate, Kalidünger (ausgenommen Kaliumsulfat und Kaliummagnesiumsulfat) sowie Klärschlamm oder Kompost aus nicht sortiertem Müll werden nicht verwendet.

5 Pflanzenschutzmaßnahmen:

  • a) Förderung und Einsatz natürlicher Feinde von Krankheitserregern und Schädlingen der Kulturpflanzen sowie andere biotechnische Verfahren (z.B. Gelbtafeln, Pheromone);
  • b) Präparate und besondere Verfahren der biologischen Schädlingsbekämpfung, sowie Mittel, welche die Widerstandskraft der Pflanzen gegen Schädlinge und Krankheiten fördern: Pflanzenpräparate, wie Brennesseljauche, Schachtelhalmextrakt, Wermut extrakt; Algenextrakte; Bentonit; Gesteinsmehle und dergleichen; Netzschwefel, im Obstbau als Vorblütenspritzung; Wasserglas (Natriumsilikat); Kaliumpermanganat im Obstbau1), höchstens 0,3%, zur Vor- und Nachblütenspritzung ab Ende Mai nur noch höchstens 0,1%, Aufbereitungen auf der Grundlage von Bacillus thuringiensis; Pyrethrumextrakt (ohne chemisch-synthetische Pyrethroide); Quassiaholzextrakt oder -brühe; Ölemulsion (ohne chemisch-synthetische Insektizide) auf der Basis von Paraffinölen, Pflanzenölen oder tierischen Ölen; Schmierseife; Kieselgur; Propolis; Aufbereitungen von Derris elliptica; Aufbereitungen von Ryania speciosa; Bordeauxbrühe; Burgunderbrühe; Aufbereitungen auf der Grundlage von Metaldehyd, mit einem höhere Tierarten abweisenden Mittel, sofern in Fallen angewandt.
  • c) Als Saatgut-Beizmittel gegen Steinbrand werden verwendet: wässriger 5%iger Ackerschachtelhalmabsud mit 5% Wasserglas; Schlämmbeize mit 40 g Kupferoxichlorid auf 10 kg Saatgut; wässrige Kupfer-Schwefelkalkbrühe mit einem Gehalt von 2% Kupfersulfat und 3% Netzschwefel.

6 Saatgut, das mit Quecksilberpräparaten und Hexachlorbenzol gebeizt ist, wird jedenfalls nicht verwendet. Saatgut, das mit anderen als in Abs. 5 lit. c genannten chemisch-synthetischen Saatgutbeizmitteln gebeizt ist, kann nur ausnahmsweise verwendet werden, wenn der Betrieb der Kontrollstelle hinreichend Beweise dafür liefern kann, dass er sich am Markt nicht mit Saatgut einer geeigneten Sorte der betreffenden Art, das unbehandelt oder mit in Abs. 5 lit. c genannten chemisch-synthetischen Saatgutbeizmitteln gebeizt ist, eindecken konnte.

7 Andere als in Abs. 5 genannte chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel werden nicht angewendet. Ebenso werden chemisch-synthetische Vorratsschutz- (einschließlich keimhemmende), Reifungs- sowie Reinigungs- und Waschmittel nicht eingesetzt; dies gilt auch für Folgeprodukte und Futtermittel.

8 Chemisch-synthetische Herbizide, Wachstumsregulatoren und Welkmittel werden nicht angewendet. Die Unkrautregulierung erfolgt durch Kulturmaßnahmen, durch mechanische Mittel oder durch thermische Verfahren (z.B. Abflammen).

9 Der Tierbestand wird der landwirtschaftlichen Nutzfläche angepasst. Der Tierbesatz eines vollständig umgestellten Betriebes überschreitet 2,5 Dunggroßvieheinheiten/ha nicht. Eine Reduktion auf 2,0 DGVE/ha ist erforderlich, wenn der Anteil der Gülle am Wirtschaftsdünger mehr als 60% beträgt.

10 Es erfolgt keine Intensivtierhaltung (z.B. Käfig-, Batteriehaltung) oder sonst nicht artgerechte Tierhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. (Auf Teilkapitel B wird hingewiesen).

11 Zur Tierernährung wird grundsätzlich Futter, das aus biologischer Landwirtschaft stammt, verwendet. An Futtermitteln werden nur Getreide, Leguminosen, Milch oder Milchprodukte und Biertreber zugekauft. Zukauffutter, das nicht aus biologischem Anbau stammt, überschreitet nicht 15% des Gesamtfutterbedarfs, bezogen auf Trockensubstanz.

12 Eine medikamentöse Behandlung der Nutztiere obliegt einer tierärztlichen Entscheidung.

12a Den Richtlinien dieses Kapitels nicht entsprechende Betriebsmittel und Stoffe, z.B. Dünge-, Pflanzenschutz-, Futter-, Arzneimittel, werden im Betrieb nicht gelagert.

13 Ein Betrieb gilt erst dann als biologisch wirtschaftend (siehe Abs. 19), wenn er die Regeln dieses Codexkapitels auf den Anbauflächen während eines Umstellungszeitraumes von mindestens 2 Jahren vor der Aussaat oder, im Fall mehrjähriger Kulturen (außer Dauergrünland), von mindestens 3 Jahren vor der ersten Ernte einhält und er sich dem Kontrollverfahren (siehe Abs. 32) unterzieht. Die Kontrollstelle kann im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beschließen, dass dieser Zeitraum im Einzelfall unter Berücksichtigung der früheren Nutzung der Anbauflächen verlängert bzw. verkürzt wird.

Die Anerkennung des Betriebes erfolgt durch die Kontrollbehörde (Landeshauptmann) bzw. durch die vom Landeshauptmann anerkannte Kontrollstelle. An den Landeshauptmann bzw. im Einvernehmen mit ihm an die Kontrollstelle wird vor der Umstellung und vor Beginn jedes Kalenderjahres eine schriftliche Meldung erstattet, die folgende Angaben umfasst: Name und Adresse des Verantwortlichen, Katasterplan über bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche (jedenfalls für die Umstellungsmeldung, sonst nur bei Änderungen) samt zugehöriger Anbauplanung. Änderungen der Anbauplanung oder des Ausmaßes der Anbauflächen werden nachgemeldet.

Als Vorkehrung für das Kontrollverfahren werden geeignete Aufzeichnungen über Anbauflächen, zugekaufte Betriebsstoffe, Erntemengen sowie Vermarktungsmengen und -wege geführt.

14 Umstellungsbetriebe (galt bis 30.06.1994): Sobald mindestens ein Drittel des Betriebes umgestellt ist, können die Produkte des umgestellten Teiles unter entsprechender Bezeichnung (siehe Abs. 21) unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden: innerhalb von höchstens 4 weiteren Jahren wird der Betrieb zur Gänze umgestellt, wofür ein Umstellungsplan vorliegt; um Verwechslungen zu vermeiden, werden auf den noch umzustellenden Anbauflächen andere Produkte als auf den bereits umgestellten angebaut.

15 Bewirtschaftet ein Unternehmen mehrere Betriebe in demselben Gebiet, so werden in solchen Betrieben des Unternehmens, die nicht gemäß dieses Codexkapitels wirtschaften, Pflanzen derselben Sorte wie im biologisch wirtschaftenden Betrieb nicht angebaut.

16 Die vom Landeshauptmann anerkannten und überwachten Kontrollstellen führen neben unangekündigten Inspektionsbesichtigungen mindestens einmal jährlich eine vollständige Betriebsbesichtigung durch, bei der die Einhaltung der Regeln dieses Codexkapitels überprüft werden. Die Betriebsinhaber stellen sicher, dass die privaten Kontrollorgane bzw. die Organe der Kontrollbehörde (Lebensmittelaufsichtsorgane) Zugang zu Wirtschaftsräumen und Produktionsflächen sowie die Möglichkeit der Probenahme haben, weiters, dass ihnen die Einsichtnahme in die gemäß dieses Kapitels vorgesehenen Aufzeichnungen möglich ist.

Nähere Angaben zu den lieferbaren Kapiteln und Teilkapiteln des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex alimentarius Austriacus) erhalten Sie beim Verlag Brüder Hollinek.

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