Für alle ab 1955 Geborenen gibt es in Österreich ab 2014 nur mehr das sogenannte Pensionskonto. Seit 01.01.2014 erfolgt eine Erstgutschrift aus vorangegangenen Versicherungsjahren, die fortan mit dieser Kontogutschrift als "abgegolten" verbucht sind. Mittlerweile kann jeder in sein Pensionskonto Einblick nehmen. Bei der Interpretation der zu erwartenden Beträge muss man a) zwischen "brutto" und "netto" unterscheiden. "Netto" ist dabei der Betrag, den man definitiv auf sein eigenes Konto überwiesen bekommt. Den angegebenen Betrag bekommt man 14 x pro Jahr. Um zu errechnen, wie hoch dann jener Betrag ist, der einem pro Monat zur Verfügung steht, können Sie die Formel "Betrag x 14 : 12" anwenden.
Etwaige mit diesem Transfer verbundenen Pensionsverluste sind mit 3,5 Prozent nach oben hin gedeckelt, wobei es eine Einschleifregelung gibt: Für den Jahrgang 1955 liegt die zulässige positive oder negative Abweichung bei 1,5 Prozent. Für jeden nachgeborenen Jahrgang steigt sie um 0,2 Prozentpunkte und beträgt für alle Jahrgänge ab 1965 3,5 Prozent. Die Deckelung bezieht sich aber nur auf diese Umstellung, also die fiktive Höhe der Pension ab Anfang 2014. Siehe auch das Stichwort Pension, Durchrechnungszeitraum.
Der im Schreiben angeführte Betrog ist Ihre Bruttopension. Möchten Sie wissen, wieviel Sie monatlich "auf die Hand" bekommen, müssen Sie daher
Den ausgewiesenen Betrag erhalten Sie ab Antritt Ihrer Pension bis zu Ihrem Lebensende, wenn Sie bis dahin keine weiteren Pensionszeiten mehr erwerben. Kommen weitere Versicherungszeiten hinzu, erhöht sich Ihre Pension. Bei vorzeigigem Pensionsantritt gibt es Abschläge. Muss eine Frühpensionierung aus gesundheitlichen Gründen erfolgen, gibt es eigene Regelungen.
Einen gute Berechnungsmöglichkeit gibt es auch auf http://onlinerechner.haude.at/bmf/brutto-netto-rechner.html. Nehmen Sie als "Beitragsgruppe" die Auswahlmöglichkeit "Pensionist". Welches Bundesland Sie wählen, ist zur Berechnung der Nettopension unerheblich, weil die Berechnungsformel für alle neun österreichischen Bundesländer gleich ist. Alle anderen Einstellungen können in der Grundeinstellung belassen werden.
Erscheint Ihnen die Höhe Ihrer Erstgutschrift zu niedrig bzw. fehlerhaft, können Sie gegen den Bescheid der Erstgutschrift Widerspruch einlegen. Mehr dazu siehe das Stichwort Pensionskonto, Widerspruchsverfahren.
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