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Privatstiftung / Privatstiftungen, Österreich

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Errichtung einer Privatstiftung haben sich mit August 2008 wie folgt geändert (Homepage des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. August 2008; Angaben und Textabschrift ohne Gewähr):

Neuerungen bei Privatstiftungen

Wie hoch ist die Steuer für Zuwendungen an eine Stiftung?

Der Eingangssteuersatz für Zuwendungen an eine inländische Privatstiftungen wird generell auf 2,5% gesenkt. Begünstigungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (z.B. die Steuerbefreiung für todeswegige Übertragung von endbesteuertem Kapitalvermögen oder für Geld- und Sachzuwendungen an gemeinnützige Stiftungen) bleiben erhalten.

Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt der Eingangssteuersatz jedoch 25%. Dies ist dann der Fall,

  • wenn eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse mit einer österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar ist,
  • wenn nicht sämtliche Dokumente den heimischen Finanz.B.ehörden offengelegt werden,
  • wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Das Vorliegen einer dieser drei Voraussetzungen genügt für die Anwendung des 25%-Steuersatzes. Dieser höhere Steuersatz trifft damit insbesondere Stiftungen/Vermögensmassen außerhalb der EU, weil außerhalb der EU nur mit dem EWR-Staat Norwegen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.

Wieviel Steuer fällt an, wenn die Stiftung Zuwendungen an Begünstigte tätigt?

Für Zuwendungen an Begünstigte bleibt prinzipiell der Steuersatz von 25% aufrecht, wobei wie bisher die 12,5-prozentige Zwischensteuer innerhalb der Stiftung auf die bei der Ausschüttung fällige Kapitalertragsteuer angerechnet wird. Mit dem Auslaufen von Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt es allerdings in diesem Bereich zu einer Neuerung: Die Zuwendung von Substanzvermögen (= Substanzauszahlung) aus einer Stiftung wird steuerfrei gestellt; eine solche steuerneutrale Substanzauszahlung ist aber nur für Vermögen möglich, das der Stiftung nach dem 31.7.2008 zugeführt wurde.

Bisher unterschied das Gesetz nicht zwischen Substanz- und Ertragsauszahlung; in beiden Fällen betrug die Steuer 25%. Nunmehr wird - ähnlich wie bei einer Einlagenrückzahlung einer Kapitalgesellschaft - die Rückzahlung der Vermögenssubstanz steuerneutral gestellt.

Wann liegt eine steuerneutrale Substanzauszahlung von gestiftetem Vermögen vor?

Zuwendungen aus einer Privatstiftung gelten insoweit als (steuerneutrale) Substanzauszahlung, als sie einen gesetzlich definierten "maßgeblichen Wert" übersteigen. Solange die Zuwendungen daher im "maßgeblichen Wert" Deckung finden, sind sie steuerpflichtig. Der "maßgebliche Wert" ist gesetzlich definiert.

Als maßgeblicher Wert gilt der am Beginn des Geschäftsjahres vorhandene unternehmensrechtliche Bilanzgewinn (§ 224 Abs. 3 A IV UGB) zuzüglich der gebildeten Gewinnrücklagen (§ 224 Abs. 3 A III und IV UGB) und zuzüglich der steuerrechtlichen stillen Reserven des zugewendeten Vermögens. Erst wenn die Zuwendung aus der Stiftung diesen "maßgeblichen Wert" überschreitet, liegt insoweit eine steuerfreie Substanzauszahlung vor, sofern die Substanzauszahlung in dem von der Stiftung zu führenden Evidenzkonto Deckung findet.

  • Beispiel: Im Dezember 2008 werden einer Stiftung € 100.000 zugewendet. Im Dezember 2010 werden € 30.000 von der Stiftung an die Begünstigten zugewendet. Der Bilanzgewinn der Stiftung betrug zwischen Dezember 2008 und Dezember 2010 insgesamt € 10.000. Für die Zuwendung an die Begünstigten bedeutet das, dass € 10.000 steuerpflichtig sind, € 20.000 hingegen steuerfrei. Gleichzeitig verringert sich der Stand des Evidenzkontos von € 100.000 auf € 80.000.

Unterliegen Zuwendungen von ausländischen Stiftungen auch der Steuerpflicht?

Nach § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 stellen Zuwendungen einer (eigennützigen) Privatstiftung Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Da der Gesetzeswortlaut bisher von "Privatstiftung" sprach, führten Zuwendungen von ausländischen Stiftungen an österreichische Begünstigte idR nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Erst wiederholte Zuwendungen von ausländischen Stiftungen stellen wiederkehrende Bezüge dar.

Mit dem Schenkungsmeldegesetz werden in § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Kapitaleinkünfte auch Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen erfasst, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind. Da für solche Zuwendungen von der ausländischen Stiftung (Vermögensmassen) ein KESt-Abzug nicht möglich ist, ist eine Veranlagung entweder mit dem Sondersteuersatz iHv 25% (§ 37 Abs. 8 EStG 1988) oder mit dem halben Durchschnittssteuersatz (§ 37 Abs. 1 EStG 1988) vorzunehmen.

Fallen Steuern an, wenn eine Stiftung Vermögen ihrer Substiftung (= Tochterstiftung) zuwendet?

Zuwendungen an Substiftungen unterliegen nicht der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer, sofern die Zuwendung im Substanzvermögen der Stiftung Deckung findet. Die Zuwendung verringert das Substanzvermögen der Stiftung und erhöht das Substanzvermögen der Substiftung. Beim Substanzvermögen der Substiftung sind allerdings die allfälligen stillen Reserven und Bilanzgewinne der zuwendenden Stiftung in Abzug zu bringen. Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass Zuwendungen an Substiftungen ohne Ertragssteuerbelastung erfolgen können; andererseits soll durch die Verringerung des Substanzvermögens-Kontos bei der Substiftung verhindert werden, dass Zuwendungen an Begünstigte steuersparend durch Substiftungen durchgeleitet werden können. Zuwendungen von vor dem 1.8.2008 errichteten Altstiftungen an Substiftungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Kapitalertragsteuer befreit. Sie erhöhen allerdings auch nicht das Substanzvermögen der Substiftung.

Bei Zuwendung an eine Substiftung fällt aber die 2,5-prozentige Stiftungseingangssteuer an.

Welche Begünstigungen gelten für gemeinnützige Stiftungen im Rahmen der Stiftungseingangssteuer?

Für gemeinnützige Stiftungen gelten dieselben Steuerbefreiungen wie bisher. Im Zusammenhang mit dem neuen Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) ist die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 6 Z 1 StiftEG auf Grund eines Verweisfehlers aber derzeit unklar.

Nach dem Gesetzeszweck erstreckt sich die Befreiung gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 StiftEG auf folgende Zuwendungen:

  • Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an
    inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
  • inländische Institutionen,
  • gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, wenn diese eine Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse sind, vergleichbare ausländische juristische Personen aus dem EU/EWR-Raum, die die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke durch Vorlage eines jährlichen Tätigkeitsberichts und eines Jahresabschlusses nachweisen.

Eine entsprechende gesetzliche Klarstellung wird erfolgen. Bundesministerium für Finanzen, 18. Juli 2008.

Siehe auch

Neu und aktuell

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