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Hundeführerschein

Mancherorts gelten Bestimmungen für das Halten von sogenannten . Ein sogenannter "Hundeführschein" muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung absolviert werden, das Mindestalter des Hundes muss zum Zeitpunkt der Prüfung 6 Monate betragen, HundehalterInnen dürfen keine einschlägigen Vorstrafen haben und deren Mindestalter muss 16 Jahre betragen. HundehalterInnen und Hundehalter, die bereits jetzt einen besitzen, müssen den Hundeführschein innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes absolvieren.

Der Hundeführschein besteht aus einem theoretischen und praktischen Teil. Für eine positiv abgelegte Prüfung ist es notwendig, 24 richtige Antworten aus einem 150 Fragen umfassenden Fragenkatalog zu geben. Themen: Wissen über Hundehaltung, Hundeausbildung, Verhalten des Hundes, Gesundheit und gesetzliche Verpflichtungen. Im praktischen Teil wird getestet, ob die HundehalterInnen in der Lage sind, sich in alltäglichen Situationen mit ihrem Hund richtig und rücksichtsvoll in Bezug auf andere Menschen zu verhalten und mögliche kritische Situationen zu meistern (z.B. Begegnung mit anderen Hunden).

Die Prüfung zum Hundeführschein wird im Auftrag des Veterinäramts der Stadt Wien (MA 60) durch die Tierschutzombudsstelle von speziell ausgebildeten Prüferinnen und Prüfern abgehalten. Als Dokumente sind zur Prüfung mitzubringen:

  • Anmeldebestätigung
  • des Hundes
  • Polizze zur Haftpflichtversicherung

Strafen bei nicht vorhandenem Hundeführschein

Wird eine Hundehalterin / ein Hundehalter nach Inkrafttreten der neuen Reglung mit einem ohne Hundeführschein aufgegriffen, kann eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen werden. Die Hundehalterinnen und Hundehalter können aufgefordert werden, den Hundeführschein binnen drei Monaten nachzubringen. Bei Hundehalterinnen und Hundehalter ohne Hundeführschein in Gefahrensituationen kann die Polizei zusätzlich eine Abnahme des Hundes veranlassen.

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