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Bundes-Seniorengesetz

Das 84. Bundesgesetz über die Förderung von Anliegen der älteren Generation inklusive der Änderungen aus dem 46. Bundesgesetz (Änderungen des Bundes-Seniorengesetzes), ausgegeben am 11. Juli 2000, lautet wie folgt (richtige Wiedergabe und Aktualität ohne Gewähr):

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

Paragraph 1. Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen soll die Vertretung der Anliegen der älteren Generation gegenüber den politischen Entscheidungsträgern auf Bundesebene und die Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen sichergestellt werden.

Senioren

Paragraph 2. Als Senioren im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen österreichischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wohnsitz in Österreich,
1. die auf Grund eines Gesetzes oder Vertrages aus eigener Tätigkeit eine Pension, gleichgültig welcher Art, beziehen oder
2. die ein bestimmtes Alter erreicht haben; dieses ist bei Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und bei Männern die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Seniorenorganisationen

Paragraph 3. (1) Als Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes gelten freiwillige Vereinigungen von Senioren mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen gesamtösterreichische Bedeutung zukommt und
1. deren satzungsmäßiger Hauptzweck die Vertretung und Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sonstigen Interessen der Senioren ist,
2. deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
3. deren Sitz sich im Inland befindet und
4. die keine politische Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, sind.

(2) Einer Seniorenorganisation kommt gesamtösterreichische Bedeutung im Sinne des Abs. 1 zu, wenn sie
1. gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet ist,
2. in mindestens drei Bundesländern eine Zweigorganisation hat und
3. mindestens 20.000 Senioren als Mitglieder hat.

2. Abschnitt

Bundesseniorenbeirat

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

Paragraph 4. (1) Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vorsitzender und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt werden.

(2) Dabei werden
1. 19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
2. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
3. drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
4. je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie
5. drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag bestellt.

(3) Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

Information über das Vorschlagsrecht

Paragraph 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (Paragraph 4 Abs. 6) sind vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
1. die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung",
2. die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und
3. die im Paragraph 4 Abs. 2 Z 3 und 4 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

Ausübung des Vorschlagsrechtes durch die Seniorenorganisationen

Paragraph 6. (1) Seniorenorganisationen, die für eine neue Funktionsperiode des Seniorenbeirates einen Vorschlag erstatten wollen, haben innerhalb von zwei Monaten ab der Bekanntmachung gemäß Paragraph 5 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 und die Anzahl ihrer Mitglieder nachzuweisen.

(2) Den Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen jeweils die gemäß Abs. 3 ermittelte Anzahl der Mitglieder, für die ein Vorschlag erstattet werden kann, mitzuteilen.

(3) Die Anzahl der Mitglieder, für die eine Bundesseniorenorganisation einen Vorschlag erstatten kann, wird derart ermittelt, dass jeweils die Summe der Mitglieder der Seniorenorganisationen, die fristgerecht den Nachweis gemäß Abs. 1 erbracht haben, nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben und unter jeder Summe die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und die weiterliegenden Teilzahlen geschrieben werden. Die auf diese Weise sich ergebende neunzehntgrößte Zahl ist die Anzahl der Mitglieder, die für die Erstattung des Vorschlages für einen Vertreter erforderlich ist. Jede Seniorenorganisation kann für so viele Mitglieder Vorschläge erstatten, so oft diese Anzahl in der Anzahl ihrer Mitglieder enthalten ist.

Nichtausübung des Vorschlagsrechtes

Paragraph 7. Werden innerhalb von zwei Monaten nach Information gemäß Paragraph 5 Abs. 2 oder nach Mitteilung gemäß Paragraph 6 Abs. 2 nicht ausreichend Bestellungsvorschläge erstattet, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

Bestellung von Ersatzmitgliedern

Paragraph 8. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dabei gelten Paragraph 4 Abs. 2 und Abs. 6 sowie Paragraph 5 und Paragraph 6.

Enthebung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern)

Paragraph 9. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn
1. es dies beantragt,
2. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt,
3. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht,
4. der Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat eingetreten ist,
5. das Mitglied (Ersatzmitglied) wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates

Paragraph 10. (1) Mitglied und Ersatzmitglied des Beirates kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist. Die Mitglieder gemäß Paragraph 4 Abs. 2 Z 1 müssen außerdem Senioren im Sinne des Paragraph 2 sein.

(2) Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gemäß Paragraph 4 Abs. 2 Z 1 gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten.

Aufgaben des Bundesseniorenbeirates

Paragraph 11. (1) Der Bundesseniorenbeirat dient als Gesprächsforum und dem institutionalisierten Dialog zwischen den politischen Entscheidungsträgern und Vertretern der Seniorenorganisationen in seniorenspezifischen Fragen, die von allgemeiner österreichischer oder integrationspolitischer Bedeutung sind.

(2) Weitere Aufgaben des Bundesseniorenbeirates sind:
1. die Erstattung von Vorschlägen zu Fragen, die die Senioren sowie das Zusammenleben und Zusammenwirken der Generationen betreffen,
2. die Erstattung von Vorschlägen für soziale, wirtschaftliche, gesundheitspolitische, wohnbaupolitische und kulturelle Maßnahmen der Seniorenpolitik sowie die Ausarbeitung eines langfristigen Seniorenplanes einschließlich von Vorschlägen zur Finanzierung der Umsetzung des Seniorenplanes,
3. die Erstattung von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Interessen der Senioren berühren können,
4. die Erstattung von Empfehlungen für die Gewährung von Förderungen für seniorenspezifische Projekte - mit Ausnahme von Förderungen gemäß Paragraph 19 - nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel und
5. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes vor Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 19 Abs. 4.

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladung zur Sitzung an die Mitglieder soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 13. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Die Ergebnisse der Beratungen im Bundesseniorenbeirat sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten.

Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse

Paragraph 14. (1) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden des Beirates festzustellen.

(3) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Öffentlichkeit

Paragraph 15. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Geschäftsstelle

Paragraph 16. Bei der Führung der Bürogeschäfte wird der Bundesseniorenbeirat vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unterstützt.

Geschäftsordnung

Paragraph 17. Nähere Regelungen betreffend die Führung der Geschäfte kann der Bundesseniorenbeirat in einer Geschäftsordnung festlegen. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

3. Abschnitt

Seniorenkurie

Paragraph 18. (1) Die gemäß Paragraph 4 Abs. 2 Z 1 bestellten Mitglieder bilden die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates.

(2) Die Seniorenkurie nimmt die Aufgaben gemäß Paragraph 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 als Organ des Bundesseniorenbeirates wahr.

(3) Die Vorsitzführung der Seniorenkurie obliegt jährlich alternierend den beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesseniorenbeirates (Paragraph 4 Abs. 3).

(4) Auf die Seniorenkurie finden die Paragraphen 12 bis 15 und Paragraph 17 Anwendung.

4. Abschnitt

Förderung der Senioren

Allgemeine Seniorenförderung

Paragraph 19. (1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß Paragraph 2 einen Betrag von elf Schilling zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.

(2) Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die
1. die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,
2. die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen und
3. die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.

(3) Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß Paragraph 24 Abs. 4 zur Verfügung stehen,
2. die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, und
3. der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.
(4) Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.

(5) Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.

Besondere Seniorenförderung

Paragraph 20. Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister, auf Antrag für seniorenspezifische Projekte Förderungsmittel gewähren.

Art der Förderung

Paragraph 21. Die Förderungen sind in Form von Zuschüssen zu gewähren. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Paragraph 19 ist hievon nicht berührt.

Bestimmungen des Förderungsvertrages

Paragraph 22. (1) In dem im Zusammenhang mit der Gewährung der Förderung abzuschließenden Förderungsvertrag ist der Förderungswerber insbesondere zu verpflichten:
1. die Förderungsmittel entsprechend den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vertragsgemäß zu verwenden;
2. die erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, die die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ermöglichen;
3. nach Abschluss des geförderten Vorhabens umgehend einen Bericht zu erstatten, der insbesondere eine Übersicht über die durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnis sowie einen zahlenmäßig aufgeschlüsselten Nachweis über die Verwendung der Förderungsmittel sowie über die das geförderte Projekt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat;
4. Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Projektes dienenden Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Projekt zu erteilen;
5. sich der Prüfung hinsichtlich der Verwendung der Förderungsmittel durch den Rechnungshof im Sinne des Paragraph 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144, zu unterwerfen;
6. seine Ansprüche aus dem Förderungsvertrag nicht zu zedieren.

(2) Im Förderungsvertrag ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel entsprechend der Fälligkeit der Zahlungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens festzulegen. Frühere Auszahlungstermine der Förderungsmittel dürfen nur vorgesehen werden, wenn dies aus Gründen notwendig ist, die sich aus der Eigenart des Vorhabens ergeben. Bei der Festlegung der Auszahlungstermine ist auf die Verfügbarkeit der erforderlichen Bundesmittel Bedacht zu nehmen.

Paragraph 23. (1) Im Förderungsvertrag ist eine Rückforderung und Einstellung der Förderung des Bundes vorzusehen, wenn
1. der Förderungswerber den Förderungsgeber über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
2. eine im Förderungsvertrag enthaltene allgemeine oder besondere Förderungsvoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise und Unterlagen nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind;
4. die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;
5. der Förderungswerber die Förderungsmittel nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat;
6. der Förderungswerber vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert;
7. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
8. das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist;
9. das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde.

(2) Im Förderungsvertrag ist vorzusehen, dass in den Fällen gemäß Abs. 1 Z 3, 5, 7 und 9 jedenfalls, in den übrigen Fällen nur, soweit den Förderungswerber oder solchen Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des geförderten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft, die für das betreffende Vorhaben bereits ausbezahlten Förderungsmittel zurückzuzahlen sind und der Rückforderungsbetrag vom Tage der Auszahlung an mit 4% über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen ist.

5. Abschnitt

Dachverband der Seniorenorganisationen

Paragraph 24. (1) Der Verein "Österreichischer Seniorenrat" mit dem Sitz in Wien ist als Dachverband von Seniorenorganisationen zur Vertretung, Förderung und Wahrung der Interessen der österreichischen Senioren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der Vereinsstatuten berufen, solange
1 . Seniorenorganisationen gemäß Paragraph 3 ihm als Mitgliedsorganisationen angehören, auf deren Vorschlag mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundesseniorenbeirates gemäß Paragraph 4 Abs. 2 Z 1 bestellt worden sind, und
2. diese Mitglieder des Bundesseniorenbeirates dem Vorstand des "Österreichischen Seniorenrates" nach dessen Statuten angehören.
(2) Der "Österreichische Seniorenrat" ist verpflichtet, das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen über den Wegfall einer dieser Bedingungen unverzüglich zu verständigen.
(3) In Angelegenheiten, welche die Interessen der österreichischen Senioren berühren können, ist der "Österreichische Seniorenrat" den gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer, der Wirtschaftstreibenden und der Landwirte gleichgestellt.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist ermächtigt, mit dem "Österreichischen Seniorenrat" einen Vertrag abzuschließen, nach dem dem "Österreichischen Seniorenrat" gegen angemessenen Kostenersatz die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Namen und auf Rechnung des Bundes übertragen werden:
1 . die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
2. die Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 19,
3. die Abwicklung und Kontrolle der Förderungen.
(5) Im Vertrag gemäß Abs. 4 ist insbesondere festzulegen:
1. die Durchführung der Kontrolle der Förderungen,
2. der Ersatz der Kosten für die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie,
3. die Berichtspflicht an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und
4. die Beendigung des Vertrages mit Wegfall der im Abs. 1 angeflihrten Voraussetzungen beim "Österreichischen Seniorenrat".

(6) Solange dem "Österreichischen Seniorenrat" die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 übertragen sind, ist er berechtigt, die Bezeichnung "Geschäftsstelle der Seniorenkurie des beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingerichteten Bundesseniorenbeirates" zu führen.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

Paragraph 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 26. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (z.B. Senioren) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Paragraph 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.

(3) Im Jahre 1998 ist der sich gemäß Paragraph 19 ergebende Betrag zu halbieren.

(4) Paragraphen 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 und 2, 9, 16, 17, 19 Abs. 3 und 4, 20 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2000 treten mit 1. April 2000 mit der Maßgabe in Kraft, dass
a) die Funktion der für die laufende Funktionsperiode gemäß Paragraph 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 bestellten Beiratsmitglieder unbeschadet Paragraph 9 aufrecht bleibt und
b) die Funktion der gemäß Paragraph 4 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 46/2000 bestellten weiteren Beiratsmitglieder mit der Neubestellung der Beiratsmitglieder gemäß Paragraph 4 Abs. 2 Z 4 und 5 endet, die binnen drei Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat.
(5) Der gemäß Paragraph 24 zwischen der Republik Österreich und dem Österreichischen Seniorenrat abgeschlossene Vertrag über die Führung der Bürogeschäfte der Seniorenkurie, die Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 19 und die Abwicklung und die Kontrolle der Förderungen sowie die gemäß Paragraph 19 Abs. 4 erlassenen Richtlinien bleiben unberührt.

Vollziehung

Paragraph 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. 46/2000 sind betraut:
1. hinsichtlich des Paragraph 19 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

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