Die Weitergabe einer Gemeindewohnung in Wien an Kinder oder Enkelkinder kann im Testament festgelegt werden bzw. kann man diesen Wunsch bei der Gemeinde Wien deponieren. In diesem Fall gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Weitergabe zu Lebzeiten. Sollte allerdings nach dem Ableben ein anderer eintrittsberechtigter Verwandter die – nach wie vor im Mietrecht enthaltene – Bedingung des "gemeinsamen Haushaltes" erfüllen und Anspruch auf die Wohnung erheben, dann hat dieser den Vorrang gegenüber dem vom Erblasser bestimmten Nachmieter. Wurde kein Mietnachfolger bestimmt und mehrere nicht im Haushalt des Erblassers wohnende Erbberechtigte erheben Anspruch auf die Wohnung, müssen sich diese innerhalb eines Monats einigen, ansonsten erlischt ihr Anspruch.
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