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Scheidung, strittige Österreich

Ist eine bzw. eine nicht möglich, bleibt Ehepartnern, die eine Ehe beenden wollen, nur die Möglichkeit einer strittigen Scheidung. Dies erfolgt per Einbringung einer Scheidungsklage beim zuständigen (Zivilprozess). Der Klage ist ein Schriftstück beizufügen, das die Scheidungsgründe auflistet (Zufügung körperlicher oder seelischer Gewalt oder Demütigungen, Suchterkrankungen, grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs, ehrloses oder unsittliches Verhalten, Vernachlässigung bzw. Verweigerung der Beistandspflicht in schwierigen Situationen, [Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und Verweigerung von Gemeinsamkeiten im Alltagsleben geben den Willen des Ehepartners]).

Das Bezirksgericht lässt vorgebrachte Scheidungsgründe nicht gelten, wenn sie a) nicht fristgerecht eingebracht wurden; b) wenn der Ehegatte oder die Ehegattin nicht binnen 6 Monaten die Klage erhebt und somit das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt (Fristbeginn ab Kenntnisnahme des Scheidungsgrundes; ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben oder wenn schuldhaftes Verhalten fortgesetzt wird, läuft die Frist nicht); c) wenn seit dem Eintritt für Scheidungsgründe 10 Jahre verstrichen sind; d) wenn das entsprechende Verhalten vom Ehepartner verziehen oder dieses von ihm nicht als ehezerstörend empfunden wurde (diese Verzeihung ist unwiderruflich und der / die Beklagte muss sie beweisen können). Ehebruch und/oder Verweigerung der Fortpflanzung sind laut geltender österreichischer Rechtsprechung keine absoluten Scheidungsgründe mehr.

Der Richter / die Richterin muss die Verschuldensfragen des Scheiterns der Ehe beurteilen. Daraus leitet er / sie die gegebenenfalls mit eingebrachten Unterhaltsforderungen ab. Zeichnet sich während des Prozesses eine gütliche Einigung ab, kann das Verfahren in eine übergeführt werden.

Ein strittige Scheidung kann unter Umständen zu einer großen und unter Umständen dauerhaften finanziellen Belastung werden. Zu veranschlagen sind das Honorar für den Anwalt / die Anwältin (Bemessungsgrundlage ist die Höhe des Streitwertes; daraus resultierend die Stundensätze und Einheitssätze für Nebenleistungen), Gerichtskosten und Gebühren. Als Nachwehen kommen dann sämtlich Unkosten, die mit der Auflösung des gemeinsamen Lebens zusammenhängen. Diese Kosten erwachsen in der Mehrheit der Fälle beiden Parteien. Nur für den Fall, dass einem Beklagten / einer Beklagten die alleinige Schuld für das Scheitern der Ehe zuerkannt wird, muss dieser / diese auch die kompletten Anwaltskosten der anderen Streitpartei übernehmen. Die Tarife für anwaltliche Leistungen finden Sie im Rechtsanwaltstarifgesetz und den Allgemeinen Honorarkriterien für Anwälte / Anwältinnen. Die Kosten für das Gerichtsverfahren erfahren Sie am zuständigen .

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