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Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StmSHG)

Die Veröffentlichung des untenstehenden Gesetzestextes erfolgt ohne Gewähr. Maßgebend sind in jeder Hinsicht die amtlichen Gesetzesblätter. Der Copyright-Vermerk in der Kopfzeile besitzt hier keine Gültigkeit.

1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 1 Aufgabe der Sozialhilfe

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. (2) Die Sozialhilfe umfaßt a) Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, b) Hilfe in besonderen Lebenslagen, c) soziale Dienste und d) besondere Hilfe für betagte Menschen. (3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

Paragraph 2 Einsetzen der Sozialhilfe, Antragstellung

(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder von Amts wegen gewährt werden. (2) Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Lebensbedarfes (Paragraph 7) eines Hilfsbedürftigen erforderlich erscheint. (3) Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.

Paragraph 3 Individuelle und familiengerechte Hilfe

Bei Gewährung der Sozialhilfe ist jene in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahme zu wählen, die den persönlichen und familiären Verhältnissen des Hilfsbedürftigen entspricht und der Aufgabe der Sozialhilfe (Paragraph 1) am ehesten gerecht wird.


2. ABSCHNITT
Leistungen der Sozialhilfe

A. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

Paragraph 4 Voraussetzung der Hilfe

(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes einen Rechtsanspruch, wer den Lebensbedarf (Paragraph 7) für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. (2) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die der Lebensbedarf nicht ausreichend gesichert wird, sind nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 5 Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfe ist nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (Paragraph 7) zu sichern. (2) Das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers dürfen soweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar ist. Besondere soziale Härten für den Hilfeempfänger und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen sind auszuschließen. (3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen. (4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, so können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches (Paragraph 39) abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.

Paragraph 6 Einsatz der eigenen Kräfte

(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig zu machen, daß der Hilfeempfänger bereit ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist auf den gesundheitlichen Zustand, das Lebensalter und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfeempfängers sowie auf die familiären Verhältnisse, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, Bedacht zu nehmen. (2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von: a) Personen, die in einer Erwerbsausbildung stehen; b) erwerbsunfähigen Personen; c) Frauen ab dem vollendeten 60. und Männern ab dem vollendeten 65. Lebensjahr. (3) Die Fähigkeit des Hilfeempfängers, von der Hilfe ganz oder zum Teil unabhängig zu werden, ist insbesondere zu fördern.

Paragraph 7 Lebensbedarf

(1) Zum Lebensbedarf gehören: a) der Lebensunterhalt (Paragraph 8); b) erforderliche Pflege (Paragraph 9); c) Krankenhilfe (Paragraph 10); d) Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Paragraph 11); e) Erziehung und Erwerbsbefähigung (Paragraph 12). (2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen (Geldleistungen, Sachleistungen oder persönliche Hilfe) zu sichern. (3) Die Landesregierung hat durch Verordnung, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes, näher zu regeln, welche Leistungen, in welchem Ausmaß und in welcher Form im Rahmen der Sozialhilfe zur Sicherung eines ausreichenden Lebensbedarfes im Einzelfall gewährt werden können.

Paragraph 8 Lebensunterhalt, Richtsätze

(1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilnahme am kulturellen Leben gehören. (2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatliche Geldleistungen gewährt werden. Solche Geldleistungen sind nach den Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung). (3) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall soweit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers (insbesondere Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich wird. (4) Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger trotz wiederholter Belehrung und Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht oder trotz Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Familienangehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden. (5) Richtsatzgemäße Geldleistungen (Abs. 2 und 4) sind in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe zu gewähren. (6) Werden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt, so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu tragen. (7) Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen schließt erforderliche weitere Maßnahmen zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes im Einzelfall nicht aus. (8) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen ist durch Verordnung der Landesregierung je ein Richtsatz für a) den Alleinunterstützten b) den Hauptunterstützten c) den Mitunterstützten d) ein Kind in fremder Pflege festzusetzen. (9) Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon auszugehen, daß die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gewährten, vergleichbaren Mindestleistungen in der Regel den ausreichenden Lebensbedarf sicherstellen, und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand für Unterkunft.

Paragraph 9 Erforderliche Pflege

(1) Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. (2) Auf Geldleistungen für die erforderliche Pflege besteht kein Anspruch, wenn ein Pflegegeld nach dem Behindertengesetz gewährt wird.

Paragraph 10 Krankenhilfe

(1) Die Krankenhilfe umfaßt a) Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung; b) Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz; c) Untersuchung, Behandlung und Pflege in Krankenanstalten; d) Krankentransport. (2) Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären, als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in einer Entwöhnungsanstalt für Süchtige oder Trinker ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungsanstalt zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist. (3) Der Antrag auf Gewährung erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe kann auch vom Träger einer Krankenanstalt für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen Pflegling gestellt werden.

Paragraph 11 Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen

(1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt alle anläßlich der Schwangerschaft und der Entbindung erforderlichen medizinischen und wirtschaftlichen Maßnahmen. (2) Über die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen hinaus gebührt der Hilfeempfängerin ein Entbindungskostenbeitrag in der Höhe des Richtsatzes für den Alleinunterstützten.

Paragraph 12 Erziehung und Erwerbsbefähigung

Zum Lebensbedarf eines Minderjährigen gehört die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung und eine auf seine Fähigkeiten und Neigungen entsprechend Beacht nehmende angemessene Berufsausbildung. Wenn es die Fähigkeiten des Hilfeempfängers und der bisherige Erfolg rechtfertigen, so ist die Beendigung einer Berufs- bzw. Schulausbildung höchstens bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres zu ermöglichen.

Paragraph 13 Unterbringung in Anstalten oder Heimen

(1) Der ausreichende Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines gesetzlichen Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in Anstalten oder Heimen werden hiedurch nicht berührt. (2) Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim gewährt wird, gebührt den Hilfeempfängern, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld. Das Taschengeld darf 20 v.H. des Richtsatzes für den Alleinunterstützten nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

Paragraph 14 Bestattungsaufwand

(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit sie nicht aus dem Nachlaß getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind. (2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären Interessen begründet ist; Abs.1 gilt im übrigen sinngemäß.

B. Hilfe in besonderen Lebenslagen

Paragraph 15 Art, Umfang und Voraussetzung

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die aufgrund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen. (2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in: a) Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage; b) wirtschaftlicher oder personeller Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände; c) Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes; d) Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum. (3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden. (4) Voraussetzung für Hilfe in besonderen Lebenslagen ist es, dem Hilfeempfänger eine Lebensgrundlage zu schaffen, durch die voraussichtlich weitere Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind. (5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfeempfänger zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. (6) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nur nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen gewährt werden. (7) Werden im Rahmen dieser Leistungen Darlehen gewährt, sind diese soweit möglich durch pfandrechtliche Einverleibung oder Bürgschaft zu sichern und nur in dem Ausmaß zu gewähren, als die Rückzahlung dem Hilfeempfänger zumutbar ist. (8) Die Rückzahlung von Geldleistungen ist der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers anzupassen und kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn durch die Rückzahlung eine wirtschaftliche oder soziale Gefährdung gegeben wäre. (9) Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.

C. Soziale Dienste und besondere Hilfen für betagte Menschen

Paragraph 16 Begriffsbestimmung

(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse. (2) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfängers abhängig zu machen. (3) Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch.

Paragraph 17 Soziale Dienste

Die Sozialhilfeträger können unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Verhältnisse insbesondere folgende soziale Dienste erbringen: a) Hauskrankenpflege; b) Familienhilfe; c) Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes; d) Essenzustelldienst; e) vorbeugende Gesundheitshilfe; f) allgemeine und spezielle Beratungsdienste; g) Dienste zur Förderung geselliger Kontakte und zur Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben; h) Erholungshilfe für Kinder, Jugendliche und für alte oder behinderte Menschen; i) Unterbringung in Heimen der Sozialhilfe (Pflegeheime, Altenheime und Pflegestationen gemäß Paragraph 31) bzw. in gleichartigen Heimen (Paragraph 32) oder in geeigneten Wohnungen.

Paragraph 18 Besondere Hilfen für betagte Menschen

Über die im Paragraph 17 angeführten sozialen Dienste hinaus können die Sozialhilfeträger für betagte Menschen insbesondere folgende Sozialdienste zusätzlich erbringen (Altenplan): a) Gesundheitsberatung; b) Vorbereitung auf den Ruhestand; c) Errichtung und Förderung von Begegnungsstätten; d) Errichtung von Werkstätten; e) Beförderungsdienste; f) Besuchsdienste; g) Nachbarschaftshilfe; h) Altensport; i) Schaffung von Altenzentren; j) Förderung des Heimplatzsparens; k) Ausbildung und Einsatz von Altenhelfern; l) Informationstätigkeit; m) Abhaltung von Altentagen; n) Diätkurse; o) Altenurlaubsaktionen; p) Begegnung der Generationen.


3. ABSCHNITT
Organisation der Sozialhilfe

Paragraph 19 Träger der Sozialhilfe

(1) Träger der Sozialhilfe sind das Land, die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut (Sozialhilfeträger). (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezirksfürsorgeverbände bleiben in ihrem rechtlichen und territorialen Bestand unberührt. Sie erhalten die Bezeichnung "Sozialhilfeverbände". Ihre innere Organisation regelt sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Gemeindeverbände gemäß Art. 116 Abs. 4 B-VG). (3) Die Sozialhilfeverbände führen den Namen der politischen Bezirke.

Paragraph 20 Organe des Sozialhilfeverbandes

Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind: a) die Verbandsversammlung; b) der Verbandsausschuß; c) der Obmann des Verbandsausschusses.

Paragraph 21 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Bezirkshauptmann als Obmann des Verbandsausschusses und Vertretern der verbandsangehörigen Gemeinden. Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben einen Vertreter zu entsenden. Die Zahl der Vertreter, die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohner zu entsenden haben, ist in folgender Weise zu ermitteln: Die Einwohnerzahl ist durch die Zahl 3000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter; Dezimalreste bis einschließlich 5 sind abzurunden, Dezimalreste über 5 sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden ist das Ergebnis der letzten Volkszählung heranzuziehen. (2) Die Vertreter der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden zu entsendenden Vertreter für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. (3) Die Wahl der Vertreter der Gemeinden und ihrer Stellvertreter hat erstmals innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. (4) Die Verbandsversammlung muß so zusammengesetzt sein, daß jeder Wahlpartei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeindevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 2 und 3 nicht gegeben, so hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in der Verbandsversammlung nicht vertretene Wahlpartei über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden in Frage, so hat jene Gemeinde zu wählen, in der diese Wahlpartei bei der letzten Gemeinderatswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß; steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied des Gemeinderates zur Verfügung, so kann auf den an erster Stelle stehenden Ersatzmann derselben Wahlpartei gegriffen werden. (5) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Stellvertreters) endet a) mit der Wahl eines anderen Vertreters (Stellvertreters) durch den Gemeinderat der entsendenden Gemeinde (Nachwahl); b) mit dem Enden der Mandates als Mitglied des Gemeinderates. (6) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann des Verbandsausschusses. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann des Verbandsausschusses verpflichtet, die Verbandsversammlung innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß sie innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann. (7) Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vertreter (Stellvertreter) der verbandsangehörigen Gemeinden und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 57 der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß dem Obmann des Verbandsausschusses kein Stimmrecht zukommt. (8) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

Paragraph 22 Verbandsausschuß

(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Obmann und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als dreißig Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsausschuß aus dem Obmann und weiteren neun Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als vierzig Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsausschuß aus dem Obmann und weiteren elf Mitgliedern. (2) Obmann des Verbandsausschusses ist der Bezirkshauptmann. Der Bezirkshauptmann wird im Falle der Verhinderung von seinem Vertreter im Amt vertreten (Stellvertreter des Obmannes). (3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sind von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung vertretenen wahlwerbenden Parteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 zu wählen, wobei jedoch auf die nach dem Stimmenergebnis bei den Gemeinderatswahlen in den verbandsangehörigen Gemeinden zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Wahlpartei mindestens ein Vertreter zu entfallen hat. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. Steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Verbandsversammlung zur Verfügung, so ist der Stellvertreter des Mitgliedes in der Verbandsversammlung zugleich Stellvertreter des Mitgliedes im Verbandsausschuß. (4) Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode des Verbandsausschusses zu wählen. Die Funktionsperiode des Verbandsausschusses endet mit der Neuwahl der Mitglieder (Stellvertreter). Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn auf Grund von gleichzeitig in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen Gemeinden durchgeführten Neuwahlen des Gemeinderates die neuen Vertreter (deren Stellvertreter) dieser Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandt wurden. Die Neuwahl hat in der darauffolgenden Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen. (5) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Stellvertreters) des Verbandsausschusses endet vorzeitig: a) durch Verzicht auf die Funktion; der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Obmann wirksam; b) mit dem Enden der Funktionsdauer als Vertreter der Gemeinde (Stellvertreter) gemäß Paragraph 21 Abs. 5, jedoch ausgenommen den Fall des Ablaufes der Funktionsperiode des Gemeinderates. Die Sitzungen des Verbandsausschusses haben nach Bedarf mindestens jedoch einmal im Vierteljahr stattzufinden. (6) Die Einberufung und die Leitung der Sitzungen des Verbandsausschusses obliegt dem Obmann. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (Stellvertreter) des Verbandsausschusses oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann verpflichtet, den Verbandsausschuß innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann. (7) Zu einem Beschluß des Verbandsausschusses ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Stellvertreter) und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Paragraph 57 der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß. (8) Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsausschusses ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

Paragraph 23 Aufgaben der Organe

(1) Der Verbandsversammlung obliegt: a) die Wahl der Mitglieder (deren Stellvertreter) in den Verbandsausschuß; b) die Beschlußfassung über den jährlichen Voranschlag und Rechnungsabschluß; c) die Beschlußfassung über die Höhe des von den verbandsangehörigen Gemeinden nach Paragraph 28 zu tragenden Aufwandes sowie über die Höhe der demnach von den einzelnen Gemeinden zu leistenden Beträge; d) die Beschlußfassung über die Errichtung und den Betrieb von Heimen der Sozialhilfe (Paragraph 31); e) die Überwachung der Verwaltung und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Verbandsvermögens; f) die Erlassung der Geschäftsordnung. (2) Dem Verbandsausschuß obliegt: a) die Beschlußfassung über die Einrichtung sozialer Dienste und deren Überwachung; b) die Festsetzung der Pflegegebühren in den Heimen der Sozialhilfe; c) die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages. (3) Dem Obmann des Verbandsausschusses obliegt die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß zuständig ist, und zwar über a) die Vertretung des Sozialhilfeverbandes nach außen; b) die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses; c) die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses; d) die laufende Geschäftsführung.

Paragraph 24 Geschäftsstelle

(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist die Bezirkshauptmannschaft. (2) Die dem Land dadurch erwachsenden Kosten für Personal- und Sachaufwand sind durch den Sozialhilfeverband zu ersetzen.

Paragraph 25 Funktionsgebühren; Aufwandersätze

(1) Der Obmann des Verbandsausschusses (dessen Stellvertreter) sowie die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses (deren Stellvertreter) haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf Funktionsgebühren. (2) Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten. (3) Die Höhe der Funktionsgebühren (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Paragraph 26 Vermögenswirtschaft und Haushaltsführung

Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, der Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, mit Ausnahme des Paragraph 71 Abs. 3 bis 7, der Paragraphen 72 und 73, des Paragraph 75 Abs. 8, des Paragraph 76 Abs. 1 bis 3, der Paragraphen 83, 84 und 86, des Paragraph 88 Abs. 2 und 3 sowie des Paragraph 89 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

Paragraph 27 Aufsichtsrecht

(1) Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Paragraphen 87, 90 bis 92, 94 bis 105 der Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß. (2) Das Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung auszuüben. (3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Sozialhilfeverbandes oder einer verbandsangehörigen Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.

Paragraph 28 Aufbringung der Mittel

Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt, ihren durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarf auf Grund des Paragraph 3 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Istaufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen (Sozialhilfeumlage). Die Höhe der Sozialhilfeumlage ist in einem Hundertsatz dieser Berechnungsgrundlage festzusetzen. Der Hundertsatz bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Sozialhilfeumlage ist von den Gemeinden in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.

Paragraph 29 Besondere Aufgaben des Landes

(1) (entfallen) (1) (2) Das Land hat vorbeugende Gesundheitshilfe sowie allgemeine und spezielle Beratungsdienste zu gewähren. (1) (3) Das Land kann Einrichtungen, wie Altenheime, Pflegeheime oder Pflegestationen im Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung schaffen und betreiben sowie ähnliche Einrichtungen oder Maßnahmen im Bereich der Sozialhilfe fördern. (1)

Paragraph 30 Mitwirkung der freien Wohlfahrtspflege

Die Sozialhilfeträger haben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit in der Sozialhilfe heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes förderlich erscheint.


4. ABSCHNITT
Anstalten und Heime

Paragraph 31 Anstalten und Heime der Sozialhilfe

Anstalten und Heime der Sozialhilfe sind: a) Anstalten und Heime für Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige oder Trinker, b) Pflegeheime, c) Altenheime und Altenwohnheime, d) Pflegestationen, die von Sozialhilfeträgern errichtet und betrieben werden.

Paragraph 32 Gleichartige Anstalten und Heime

(1) Die Unterbringung von Hilfeempfängern zur Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anstalten und Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, darf nur auf Grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Rechtsträger der Anstalt (des Heimes) erfolgen. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung dieser Heime und Anstalten, deren Verwaltung sowie deren laufende Beaufsichtigung zu erlassen. In dieser Verordnung ist insbesondere für eine zweckmäßige Ausstattung der Heime und eine entsprechende Führung Vorsorge zu treffen. (3) Soweit für die Errichtung und Führung von Anstalten und Heimen, welche speziellen Aufgaben gewidmet sind (z.B. Krankenanstalten, Pflegekinderheime, Erziehungsheime), gesetzliche Regelungen bestehen, gilt der Abs.2 nicht.


5. ABSCHNITT
Kostentragung

Paragraph 33 Verpflichtung der Sozialhilfeträger

(1) Die durch Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind von den Sozialhilfeträgern zu tragen. Jeder Sozialhilfeträger hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete Hilfe zu tragen, sofern im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist. (1) (2) (entfallen) (1) (3) (entfallen) (1) (4) Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung von Hilfsbedürftigen in stationären Einrichtungen (Paragraph 13) sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 64% der Kosten zu tragen. (1) (5) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Abs. 2) zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen. (1) (6) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dazu zu hören. (1) (7) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen. (1) (8) Legt ein Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 64% des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist. (1) (9) Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dem Land eine Aufstellung der gesamten Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, daß diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 64% der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, daß diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 64% der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten. (1) (10) Hinsichtlich der Tragung der nicht gedeckten Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes sowie der nicht gedeckten Bestattungskosten (Paragraph 14) gelten die Bestimmungen der folgenden Paragraphen 34 bis 38. (1)

Paragraph 34 Kostentragung nach Aufenthalt und Herkunft

(1) Zur vorläufigen Tragung der Kosten ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende aufhält (Aufenthaltsverband). Ihm obliegt die endgültige Kostentragung, wenn die Hilfsbedürftigkeit festgestellt wurde und der Hilfsbedürftige im örtlichen Bereich des Aufenthaltsverbandes zur Zeit der Hilfeleistung seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. (2) Soweit der Aufenthaltsverband nach Abs. 1 zur Kostentragung nicht endgültig verpflichtet ist, obliegt die endgültige Kostentragung jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige zur Zeit der Hilfeleistung seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (Herkunftsverband). Die Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, endet bei Aufenthaltswechsel erst drei Monate nach der letzten ununterbrochenen Hilfeleistung. (3) Falls eine endgültige Verpflichtung nach den Abs. 1 und 2 nicht festgestellt werden kann, trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht, die Kosten der gewährten Hilfe endgültig zu tragen. (4) Der zur vorläufigen Kostentragung verpflichtete Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) hat dem vermutlich endgültig verpflichteten Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der endgültigen Kostentragungspflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. (5) Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach Ablauf der im Abs. 4 genannten Frist, so gebührt dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfeträger nur der Ersatz jener Kosten, die ihm innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige erwachsen sind. (6) Rückersatzansprüche der Sozialhilfeträger gegeneinander verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Hilfeleistung erbracht wurde. Durch Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 7 wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Nach Abs. 7 rechtskräftig festgestellte Ersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 30 Jahren. (7) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, entscheidet die Landesregierung.

Paragraph 35 Kostentragung nach Übertritt aus dem Ausland

Bei Übertritt aus dem Ausland ist jener Sozialhilfeverband zur Kostentragung endgültig verpflichtet, in dessen Bereich der Hilfsbedürftige vor seinem Übertritt ins Ausland seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, ist der Aufenthaltsverband zur Kostentragung endgültig zuständig.

Paragraph 36 Kostentragung in sonstigen Fällen

(1) Durch einen Anstalts(Heim)aufenthalt oder durch Fremdpflege eines Minderjährigen unter 16 Jahren wird die Zuständigkeit zur endgültigen Kostentragung nicht verändert. Ob Fremdpflege vorliegt, ist nach den Vorschriften der Jugendwohlfahrtspflege zu beurteilen. (2) Minderjährige, die mit mindestens einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben oder dieser angehören, haben ihren ordentlichen Wohnsitz mit dem Elternteil gemeinsam.

Paragraph 37 Bagatellgrenze

Aufwendungen, welche die Höhe einer monatlichen Leistung nach dem Richtsatz für einen arbeitsunfähigen, hilfsbedürftigen Alleinunterstützten nicht überschreiten, sind zwischen den Sozialhilfeverbänden nicht rückersatzfähig.

Paragraph 38 Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern

Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.


6. ABSCHNITT
Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe

Paragraph 39 (1) Ersatzpflichtige

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen: 1. der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen, soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (Paragraph 7) nicht unterschritten wird; 2. die Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen; 3. Erben, soweit der Nachlaß hiezu ausreicht; 4. Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.

Paragraph 40 (entfallen) (1)

Paragraph 41 Grenzen der Einbringung

(1) Die zwangsweise Einbringung von Rückersatzansprüchen hat nur soweit zu erfolgen, als hiedurch der Lebensbedarf des Ersatzpflichtigen und seiner unterhalbsberechtigten Angehörigen nicht gefährdet wird. (2) Erhält der Empfänger einer Sozialhilfe Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen dann verzichtet werden, wenn dadurch der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird. (3) Der Rückersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

Paragraph 42 Rückersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen

(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn: a) eine Gefährdung des Lebensbedarfes (Paragraph 7) gegeben war; b) die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte; c) der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte. (2) Der Anspruch auf Rückersatz muß spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger angezeigt werden. (3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz aufzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 43 Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (2) Die durch Verletzung der im Abs.1 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Hilfeempfänger rückzuerstatten. (3) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde. (4) Über die Bestimmungen des Abs.1 und 2 ist der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu belehren.

Paragraph 44 Auskunftspflicht

Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung haben den Sozialhilfeträgern Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis des Hilfsbedürftigen und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen.

Paragraph 45 (1) Verfahren bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu. (2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag des Sozialhilfeträgers die nach Paragraph 46 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.


7. ABSCHNITT
Zuständigkeit

Paragraph 46 (1) Behörden

(1) In behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebrachte Berufungen die Landesregierung. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen.

Paragraph 47 Mitwirkung der Gemeinden

(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken. (2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe zuständig. (3) Sind Sofortmaßnahmen erforderlich, sind diese von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen. Sie kann hiebei Geldleistungen bzw. monatliche Unterstützungen an den Hilfsbedürftigen auszahlen.

Paragraph 48 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger zukommenden Aufgaben, die Wahrnehmung der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfeträger (Paragraph 47) sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.


8. ABSCHNITT
Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 49 Vorläufige Besorgung der Aufgaben der Sozialhilfeverbände

Bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung bzw. des Verbandsausschusses haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Organe die Aufgaben des Sozialhilfeverbandes zu besorgen.

Paragraph 50 Übergangsregelung für die Kostenerstattung und die Weitergeltung von Fürsorgeleistungen

(1) Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach Maßgabe dieses Bescheides nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiterzugewähren. Solche Bescheide sind binnen Jahresfrist ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag oder von Amts wegen unter gleichzeitiger Festsetzung der nach diesem Gesetz bestimmten Fürsorgeleistung aufzuheben. (2) Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechskräftig festgestellt oder vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Übergang nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften bereits bewirkt worden ist.

Paragraph 51 Grundbuchsberichtigungen

Die Grundbuchsgerichte haben Berichtigungen des Grundbuches (Paragraph 136 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) von Amts wegen vorzunehmen. Die Sozialhilfeverbände haben den Grundbuchsgerichten mitzuteilen, in welchen Fällen eine Berichtigung des Grundbuches notwendig ist.

Paragraph 52 Kostenersatz an andere Länder

Wenn dies in Vereinbarungen mit anderen Ländern gemäß Art.15a Abs. 2 B-VG vorgesehen ist, haben die Sozialhilfeträger des Landes Steiermark den Sozialhilfeträgern (Fürsorgeträgern) anderer Länder Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe (der öffentlichen Fürsorge) zu leisten, die Personen gewährt wurden, die innerhalb einer gewissen Frist vor Erhalt der Leistung ihren Aufenthalt in das andere Land verlegt haben oder in einer Anstalt oder auf einem Pflegeplatz im Gebiet des anderen Landes aufgenommen bzw. untergebracht wurden.

Paragraph 53 Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

Paragraph 54 Unberührt bleibende Vorschriften

Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Blindenbeihilfengesetzes, LGBl. Nr. 55/1956, des Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1958, und des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964, nicht berührt.

Paragraph 55 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) der Anzeigepflicht oder der Auskunftspflicht (Paragraph 43) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt; b) durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Sozialhilfe in Anspruch nimmt. (2) Die Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

Paragraph 55a (1) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/1996

(1) Die bis 30. Juni 1996 von der Steiermärkischen Landesregierung erlassenen Bescheide bleiben in Kraft. Sie gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Zahlungsverpflichtungen des Landes, die sich auf solche Bescheide gründen, gehen ab 1. Juli 1996 auf den zuständigen Sozialhilfeträger über. (2) Die Zuständigkeit richtet sich 1. nach dem Wohnort des Hilfsbedürftigen vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung, 2. nach dem Aufenthaltsort vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung, 3. nach dem Ort der stationären Einrichtung, wenn keine Kriterien für eine andere Zuständigkeit gegeben sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Landesregierung über die Zuständigkeit. (3) Das Land hat jedem Sozialhilfeträger im Jahr 1996 jenen Betrag zu überweisen, den dieser Sozialhilfeträger bei Anwendung des Paragraph 33 Abs. 2 und 3 dem Land zu ersetzen gehabt hätte. Der vom Land zu überweisende Betrag ist im Ausmaß der Vorschreibung des 3. Quartals am 1. September und im Ausmaß der Vorschreibung des 4. Quartals am 1. Dezember fällig.

Paragraph 56 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften, soweit sie für den Bereich des Landes Steiermark noch als landesrechtliche Vorschriften in Geltung stehen, außer Kraft: a) Gesetz vom 5. Jänner 1949, LGBl. Nr. 7, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Steiermark; b) die Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, GBl.f.d.L.Ö. Nr. 397; c) die Fürsorgeüberleitungsverordnung, GBl.f.d.L.Ö. Nr. 599/1938; d) die Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom 7. Oktober 1939, DRGBl. I. S. 2002; e) die Zweite Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften in der Ostmark und im Reichsgau Sudetenland vom 20. November 1939, DRGBl. I. S. 2282; f) die Dritte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom 11. Mai 1943, DRGBl. I. S. 301; g) die Vierte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechtes vom 9. November 1944, DRGBl. I. S. 323; h) Gesetz vom 6. April 1960, LGBl. Nr. 40, über die Berechnung und Einhebung der Gemeindeverbandsumlage.

Paragraph 57 (1) Inkrafttreten

(1) Die Neufassung der Paragraphen 29 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 1 und 10, 39, 45, 46 und 55a und die Aufhebung der Paragraphen 29 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3 und 40 durch Landesgesetz, LGBl. Nr. 53/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. (2) Die Neufassung des Paragraph 33 Abs. 4 bis 9 durch Landesgesetz, LGBl. Nr. 53/1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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