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Wohnbeihilfe

Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter oder Eigentümer von Wohnungen, die mit folgenden Mitteln gefördert oder saniert wurden und die Belastung durch die Darlehensrückzahlung den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt.

  • Wohnbauförderungsgesetze 1954, 1984 und 1986,
  • Bundesfonds, Wohnfonds und Siedlungsbaufonds,
  • Bundessonderwohnbaugesetze 1982 und 1983,
  • Wohnhauswiederaufbaugesetzes,
  • Wohnungsverbesserungsgesetzes 1969 und 
  • Wohnhaussanierungsgesetzes

Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, beim Magistratischen Bezirksamt oder bei der MA 50.

Folgende Unterlagen müssen bei Hauptmietwohnungen vorgelegt werden:

  • Mietvertrag,
  • Nachweis über die Höhe des Hauptmietzinses,
  • bei Genossenschaftswohnungen Nutzungsverträge
  • gegebenenfalls Nachweis über den Wohnungsaufwand (z.B. Rückzahlung des Förderungsdarlehens),
  • Einkommensnachweis,
  • Personaldokumente
  • Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

Bei Eigentumswohnungen:

  • Kaufvertrag,
  • gegebenenfalls Nachweis über den Wohnungsaufwand (z.B. Rückzahlung des Förderungsdarlehens, Hypothekardarlehens),
  • Einkommensnachweis,
  • Personaldokumente
  • Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

Siehe auch

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