Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter oder Eigentümer von Wohnungen, die mit folgenden Mitteln gefördert oder saniert wurden und die Belastung durch die Darlehensrückzahlung den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt.
Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, beim Magistratischen Bezirksamt oder bei der MA 50.
Folgende Unterlagen müssen bei Hauptmietwohnungen vorgelegt werden:
Bei Eigentumswohnungen:
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