Menschen, die in Österreich eine Frühpension beziehen, dürfen – prinzipiell gesehen – ein zusätzliches Einkommen haben. Um jedoch die Ansprüche aus der Frühpension nicht zu verlieren bzw. zu vermindern, darf dieses Zusatzeinkommen aber nicht die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze übersteigen.
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