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Zusendungen, unerwünschte

Bezüglich unerwünschter Zusendungen gilt in Österreich ein neues Gesetz (Paragraph 864 Abs. 2 ABGB): "Das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen einer Sache, die dem Empfänger ohne seine Veranlassung übersandt worden ist, gilt nicht als Annahme eines Antrages. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zu verwahren oder zurückzuleiten, er darf sich ihrer auch entledigen." Drohungen seitens des Zusenders (etwa: "Bei Nichtrücksendung innerhalb von 14 Tagen sind Sie zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet") können getrost ignoriert werden. Eine Service-Stelle für Konsumenten: Verein für Konsumenteninformation, Mariahilfer Str. 81, 1060 Wien, Tel. 01/5878686.

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