Betreiben Sie eine selbständige Tätigkeit, für die ein Gewerbeschein notwendig ist, wird Ihr Unternehmen dann als Kleingewerbebetrieb eingestuft, wenn der gesamt Jahresumsatz einen gewissen Betrag nicht übersteigt (Umsatzgrenze im Jahr 2023: 40.000,- Euro). Wie hoch dieser Betrag sein darf und welche zusätzlichen Regelungen es gibt, weiß die Service-Stelle Ihres Finanzamtes. Fällt Ihr Unternehmen in die Kategorie "Kleingewerbebetrieb" und Sie wollen Ihren Betrieb auch in Ihrer regulären Alterspension weiterführen, können Sie unter gewissen Voraussetzungen trotz aufrechtem Gewerbeschein eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen. Es ist dann lediglich der Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Die Antragstellung erfolgt bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Als "Neuer Selbständiger" sind Sie nur dann nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, wenn Ihre Betriebseinkünfte über einer bestimmten Versicherungsgrenze liegen. Dies unabhängig davon, ob Sie innerhalb eines Kalenderjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben oder ein Erwerbs-Ersatzeinkommen wie beispielsweise eine Pension oder Wochengeld beziehen. Erreicht man die Versicherungsgrenze nicht, ist man von der Pflichtversicherung ausgenommen. Weiß man, dass man darunter bliebt bzw. bleiben wird, kann man dies im Voraus der Versicherung melden. Dann ist man gleich ab Beginn vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen und somit nicht versichert. Bei späterer Überschreitung der Versicherungsgrenze kann man diese Erklärung widerrufen. Die Pflichtversicherung endet diesfalls mit dem Monatsletzten, in dem die Widerrufserklärung bei der Sozialversicherung einlangt. Alle Angaben ohne Gewähr.
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