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Kleingewerbebetrieb

Betreiben Sie eine selbständige Tätigkeit, für die ein Gewerbeschein notwendig ist, wird Ihr Unternehmen dann als Kleingewerbebetrieb eingestuft, wenn der gesamt Jahresumsatz einen gewissen Betrag nicht übersteigt (Umsatzgrenze im Jahr 2023: 40.000,- Euro). Wie hoch dieser Betrag sein darf und welche zusätzlichen Regelungen es gibt, weiß die Service-Stelle Ihres Finanzamtes. Fällt Ihr Unternehmen in die Kategorie "Kleingewerbebetrieb" und Sie wollen Ihren Betrieb auch in Ihrer regulären Alterspension weiterführen, können Sie trotz aufrechtem Gewerbeschein eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragen. Es ist dann lediglich der Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Diese Möglichkeit ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) geregelt. AntragstellerInnen müssen das 60. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre vor Antragstellung die Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten haben. Die Antragstellung erfolgt bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

  • Ein Tipp, der Mühen bei der Meldung von Umsätzen und Kosten bei der Steuerberatung einspart: Bis zu bestimmten Grenzen bei den Betriebseinnahmen und beim Umsatz kann eine beantragt werden.
  • Hinweis für alle, die eine eigene private Photovoltaikanlage haben und über den Überschussstromverkauf pro Jahr diverse Einspeisunggrenzen bzw. Einkommensgrenzen überschreiten: Dies wird vom Finanzamt ggf. als gewerbliche Einkunft eingestuft. Derzeit (2023) werden folgende Einspeisungsgrenzen kolportiert (Angaben ohne Gewähr): Befreiung bei PV-Anlagen unter 25-WPeak bzw. dann, wenn man weniger als 12.000 kWh pro Jahr einspeist.

GSVG Pflichtversichung ja oder nein?

Als "Neuer Selbständiger" sind Sie nur dann nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, wenn Ihre Betriebseinkünfte über der Versicherungsgrenze von 6010,92 Eur liegen (Grenzwert für 2023). Dies unabhängig davon, ob Sie innerhalb eines Kalenderjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben oder ein Erwerbs-Ersatzeinkommen wie beispielsweise eine oder Wochengeld beziehen. Erreicht man die Versicherungsgrenze nicht, ist man von der Pflichtversicherung ausgenommen. Weiß man, dass man darunter bliebt bzw. bleiben wird, kann man dies im Voraus der Versicherung melden. Dann ist man gleich ab Beginn vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen und somit nicht versichert. Bei späterer Überschreitung der Versicherungsgrenze kann man diese Erklärung widerrufen. Die Pflichtversicherung endet diesfalls mit dem Monatsletzten, in dem die Widerrufserklärung bei der Sozialversicherung einlangt.

In der Praxis (d.h. unter Einbezug von einigen Abzugsposten) bedeutet dies auf Basis 2023, dass man nicht mehr als 10.300,- Euro Beitriebseinkünfte haben sollte, um in den Genuss der GSVG-Befreiung zu kommen. Kommt man darüber, muss man mit einer Nachzahlung von etwa 2000,- Euro rechnen. Aber Achtung: Sie müssen der Versicherung die Überschreitung unbedingt vor Ablauf des Berechnungsjahres melden, sonst zahlt man für die nachträgliche Meldung ggf. einen Zuschlag von 9 Prozent, also 2.180,- . Alle Angaben ohne Gewähr.

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