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Kündigungsgrund

Möchte ein Arbeitgeber Sie kündigen, muss er dies schriftlich tun (auf Papier und unterschrieben; E-Mail genügt nicht). In kann eine Kündigung auch ohne Begründung stattfinden. Anfechtungen haben meist einen finanziellen Hintergrund (z.B. Abfertigungszahlungen) bzw. die Tatsache, dass Sie die Kündigung in erhebliche soziale Schwierigkeiten stoßen würde. Siehe auch den Beitrag . Diese Sozialwidrigkeit ist auch ein gewisser Kündigungsschutz für ältere ArbeitnehmerInnen, da diese ab einem gewissen Alter kaum Chancen am Arbeitsmarkt haben und – zumindest in gewissen Branchen – vom AMS (Arbeitsmarktservice) als "nicht mehr vermittelbar" eingestuft werden. Je näher Sie in Richtung Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters kommen, um so größere Chancen haben Sie, Ihre Kündigung vor dem Arbeitsgericht erfolgreich anzufechten. Geregelt wird all dies im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Mögliche Kündigungsgründe

Als Kündigungsgründe werden in der Praxis entweder betriebliche Erfordernisse oder personenbedingte Kündigungsgründe angeführt. Letztere sind nur dann möglich, wenn Sie Ihr Arbeitgeber zumindest einmal nachweislich abgemahnt hat und wenn es Ihnen Ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten ermöglichen, Ihr persönliches Fehlverhalten zu korrigieren.

Betriebliche Erfordernisse

  • Rationalisierungsmaßnahmen bei gravierendem Rückgang von Aufträgen, Umsatz und Absatz.
  • Technische Veränderungen im Arbeitsprozess, beispielsweise neue Methoden, Geräte und Fertigungsverfahren.
  • Witterungsgründe, die eine Fortsetzung von Arbeiten für einen längeren Zeitraum hinweg verunmöglichen.
  • Betriebsaufgabe bzw. Betriebsstilllegung.
  • Wegfall von Drittmitteln zur Finanzierung von Arbeitsplätzen.

Personenbedingte Kündigungsgründe

  • Verweigerung von Arbeiten, die Sie gemäß Ihrem Arbeitsvertrag tun müssten bzw. wenn Sie trotz Aufforderung und entgegen persönlicher Möglichkeiten einer dauerhaften Leistungsverminderung nicht entgegenwirken.
  • Wenn durch Ihr unentschuldetes Fernbleiben vom Arbeitsplatz bzw. häufige Unpünktlichkeit betriebliche Abläufe gestört werden bzw. sich dadurch das Betriebsergebnis verschlechtert.
  • Krankheiten, die Sie für mehr als 18 Monate arbeitsunfähig machen; häufige kurzfristige Erkrankungen, die in Summe einen Zeitraum von 6 Wochen pro Jahr überschreiben; krankheitsbedingte Minderung ihrer Leistungsfähigkeit um mehr als 30 Prozent (auch durch Probleme mit Alkohol und/oder Drogen).
  • Verstoß gegen die sofortige Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit (siehe Paragrapf 5 Entgeltfortzahlungsgesetz).
  • Wenn Sie während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit nachweisbarerweise Dinge tun, die Ihre Genesung verzögern.
  • Androhung einer Krankmeldung, wenn der Arbeitgeber keinen Urlaub bewilligt oder unangenehme Tätigkeiten auszuführen sind, obwohl es zu diesem Zeitpunkt keine Krankheitsanzeichen gibt.
  • Unerlaubte Nebentätigkeit(en), die die Pflichterfüllung im Hauptbeschäftigungsverhältnis beeinträchtigen.
  • Trinken von Alkohol während der Arbeitszeit.
  • Verstoß gegen das betriebliche oder gesetzliche Rauchverbot.
  • Unzumutbar häufige oder lange private Nutzung von Internet, Telefon und anderen Kommunikationseinrichtungen am Arbeitsplatz (auch wenn Ihnen dies prinzipiell vom Arbeitgeber gestattet worden ist).
  • Tricks oder Manipulationen bei Kontrolleinrichtungen, Listenführungen, Zeiterfassungsgeräten und ähnlichem.
  • Beleidigung des Arbeitgebers in dessen Anwesenheit.
  • Aufhetzen von anderen MitarbeiterInnen gegen die Firma bzw. den Arbeitgeber bzw. Anstiftung zu Taten, die zur Kündigung des Betroffenen / der Betroffenen führen können.
  • Anzeige gegen den Arbeitgeber, die keinen höherrangigen Interessen, sondern nur dem Zweck dient, diesem zu schaden.
  • Beweisbarer oder begründbarer Verdacht für einen Verrat von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen.
  • Führerscheinverlust, wenn das Lenken von Fahrzeugen zu Ihrer beruflichen Tätigkeit zählt.
  • Strafbare Handlungen während der Arbeitszeit (z.B. auch Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung, Diebstahl, Betrug, Schmiergeldannahme bzw. unerlaubte Geschenkannahme, Verstöße gegen das Diskriminierungsgesetz oder das Wiederbetätigungsgesetz, Mobbing gegen andere MitarbeiterInnen, Herstellen von Kopien oder Ausdrucken für private Zwecke usw.).
  • Strafbare Handlungen außerhalb der Arbeitszeit, wenn diese negative Folgen für Ihre betriebliche Tätigkeit haben; unter gewissen Voraussetzung kann hier auch bereits ein gut begründbarer Verdacht genügen.
  • Wenn eine Gefängnisstrafe die Fortsetzung der Arbeit verunmöglicht.
  • Wenn eine fehlende Arbeitserlaubnis zu einem Beschäftigungsverbot führt.
  • Wenn zahlreiche Lohnpfändungen stattfinden, die dem Betrieb einen hohen und unzumutbaren Arbeitsaufwand verursachen.

Kündigung anfechten

Wer seine Kündigung anfechten will, kann dies in Wien beim Arbeits- und Sozialgericht in 1090 Wien, Althanstraße 39-45; die Telefonnummer ist 01/40127; Amtstag ist jeden Dienstag von 8.00 bis 12.00 Uhr (ausgenommen an Feiertagen). Parteienverkehr ist dort Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr, Dienstag von 8.00 bis 12.00 Uhr). In den anderen acht Bundesländer sind die "normalen" Gerichte dafür zuständig.

Siehe auch

Neu und aktuell

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