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Rettungsgasse

Wenn Sie auf auf einer österreichischen Schnellstraße oder Autobahn unterwegs sind und es beginnt sich – aus welchem Grund auch immer – ein Stau aufzubauen, sind Sie ab 01.01.2012 verpflichtet, dazu beizutragen, dass in der Mitte der Fahrbahn eine sogenannte Rettungsgasse entsteht, also ein Fahrstreifen, auf dem Einsatzfahrzeuge (und nur diese!) ungehindert vorankommen können.

Die Rettungsgasse ist auf Richtungsfahrbahnen mit zwei Fahrstreifen in der Mitte zwischen diesen Fahrstreifen; auf Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden.

All jene Fahrzeuge, die gerade am ganz linken Fahrstreifen unterwegs sind, weichen so weit wie möglich nach links, alle anderen nach rechts aus. Gibt es rechts einen Pannenstreifen, darf – im Gegensatz zu früher – auch dieser benützt werden. Kommt die Kolonne wieder in Fahrt, kann die Rettungsgasse wieder aufgelöst werden.

Führt ein Nichtbeachten dieser Verordnung zu einer Behinderung von Einsatzfahrzeugen, droht Ihnen eine Strafe zwischen 72,– und 2180,– Euro. Ein Nichtbeachten ohne Behinderung von Einsatzfahrzeugen kann ebenfalls bestraft werden, jedoch beträgt die Obergrenze dafür 726,- Euro.

 

Foto: Hemera

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