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Seniorenermäßigungen / Seniorentarife

Viele Freizeit- und Kultureinrichtungen bieten Vergünstigungen für ältere Menschen an. Ab welchem Alter diese Vergünstigungen beansprucht werden können, ist ganz im Ermessen der BetreiberInnen dieser Institutionen. Was laut Erkenntnis des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes jedoch unzulässig ist, ist eine Ungleichbehandlung von Frauen und Männern (also geschlechtsspezifische SeniorInnentarife). Am Beispiel einer Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr schreibt die Gleichbehandlungsanwaltschaft Österreich in einer Aussendung vom 7. März 2011:

"Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) überprüfte jene Bestimmung der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, die bei der Gewährung von Preisermäßigungen für Senioren und Seniorinnen zwischen Männern und Frauen unterscheidet und an unterschiedliche Lebensalter (Männer ab dem 65. bzw. Frauen ab dem 60. Lebensjahr) anknüpft. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010 entschied der VfGH, dass die Bestimmung eine nach Paragraph 40b Gleichbehandlungsgesetz verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen darstellt, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und somit aufzuheben ist.

Der VfGH kam zur Auffassung, dass das bloße Anknüpfen an das gesetzliche Pensionsantrittsalter nicht geeignet ist, um tatsächlich bestehende Nachteile von Frauen im Hinblick auf geringere Pensionshöhen oder einen nachteiligen Versicherungsverlauf aufgrund von Kinderbetreuungspflichten angemessen auszugleichen. Ebenso konnte der nach dem Geschlecht differenzierenden Regelung der SeniorInnenermäßigungen keine positive Maßnahme gemäß Paragraph 40e Gleichbehandlungsgesetz erkennen, mit der Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verhindert oder ausgeglichen werden sollten. Für den VfGH war dabei nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der Beförderung im öffentlichen Verkehr nach dem Kraftfahrliniengesetz eine spezifische Benachteiligung von Frauen bestünde, die durch eine im Vergleich zu Männern fünf Jahre früher gewährte Fahrpreisermäßigung zweckmäßig und verhältnismäßig ausgeglichen werden könnte.

Die Bestimmung in der Verordnung traten daher mit Ende 2011 außer Kraft. Fraglich ist, ob Personen, die von Nachteilen durch gleichbehandlungsgesetzwidrige SeniorInnenermäßigungen betroffen sind, Schadenersatzansprüche zustehen. Dies kann nur von den Gerichten verbindlich geklärt werden. Betroffenen, die Schadenersatz geltend machen wollen, wird daher empfohlen, sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten und allenfalls vertreten zu lassen." Wie die Altersangaben überprüft werden, ist ebenfalls im Ermessen der BetreiberInnen der anbietenden Institutionen. In Frage kommen die Geburtsurkunde, Reisepass, Personalausweis, Führerschein und ähnliche Dokumente. Einen offiziellen "Seniorenausweis", "Seniorinnenausweis" oder "Pensionistenausweis" gibt es keinen.

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