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Autoapotheke

Im Paragraph 102 Abs. 10 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG) heißt es: "Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen."Über den genauen Inhalt der Autoapotheke gibt es kein Gesetz bzw. Verordnung. "Geeignet" ist sicherlich ein Verbandzeug laut ÖNORM:

  • 1 Päckchen mit Verband der Größe 3 (mittel), der so beschaffen zu sein hat, dass er nicht mit der Wunde verklebt
  • 2 Päckchen mit gebrauchsfertigem verklebefreiem Verband der Größe 4 (groß)
  • 6 saugfähige und nicht fasernde Wundkompressen 10 x 10 cm
  • 3 elastische Mullbinden zur Fixierung der Wundauflage 4 m lang, 10 cm breit
  • 2 elastische Mullbinden 4 m lang, 8 cm breit
  • 2 Dreieckstücher zur Fixierung bzw. Abdeckung
  • 1 metallisiertes Verbandtuch für großflächige Brandwunden 60 x 40 cm
  • 3 Pflasterschnellverbände für Kleinstverletzungen 10 x 6 cm
  • 5 einzeln verpackte Pflaster-Streifen ("strips") für Kleinstverletzungen
  • 1 Heftplaster-Spule zur Fixierung der Wundauflage 5 x 2,5 cm
  • 2 Aluminium-Rettungsdecken zum Schutz vor Kälte bzw. Wärme
  • 6 Sicherheitsnadeln zur Fixierung
  • 1 Verbandschere, wobei die Schere auch zum Zerschneiden der Sicherheitsgurte geeignet sein muss
  • 1 Notfallbeatmungstuch zur hygienischen Mund-zu-Mund-Beatmung
  • 2 Latex-Handschuhe zum Schutz vor Ansteckungskrankheiten, die über Blutkontakt weitergegeben werden
  • 1 kurz gefasste Anleitung für richtige Erste-Hilfe-Maßnahmen

Siehe auch

Neu und aktuell

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