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Rezeptgebührbefreiung

Eine generelle Befreiung von der Bezahlung einer Rezeptgebühr haben Personen mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildiener und deren Angehörige, Asylwerberinnen / Asylwerber in Bundesbetreuung, Personen, die unter das Kriegsopfer-, Heeresvorsorge- und Opferfürsorgegesetz fallen. Außerdem gibt es eine Befreiung auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (gegebenenfalls ist hier Antragstellung erforderlich). Personen, deren Nettoeinkommen gewisse Richtwerte nicht übersteigt, erhalten auf Antrag eine Befreiung von der Rezeptgebühr (z.B. Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf, Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften und Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit erhöhtem Medikamentenbedarf).

Darüber hinaus gibt es eine Richtwerterhöhung pro mitversichertes Kind (z.B. wenn das Kind in der Hausgemeinschaft lebt, der Versicherte für den Unterhalt des Kindes aufkommt und das Kind kein eigenes Einkommen hat, das einen gewissen Betrag pro Monat übersteigt. Bei der Berechnung des Einkommens zählt auch jenes der Ehegattin bzw. des Ehegatten / der Lebenspartnerin / des Lebenspartners. Einkommen von sonstigen im Haushalt lebenden Personen werden mit einem bestimmten Prozentsatz berücksichtigt. Der Antrag ist bei der für Sie zuständigen Sozialversicherung einzubringen. Das Service-Büro Ihrer Versicherung gibt Ihnen Auskunft über die aktuelle Höhe der Richtwerte und die aktuellen Einkommensgrenzen.

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