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Diskriminierung älterer Menschen

Die österreichische und europäische Rechtsprechung sieht eine Reihe von Anti-Diskriminierungsgesetzen vor. Darunter sind auch Bestimmungen, die eine Gleichbehandlung der Generationen gewährleisten sollen. Hier einige Rechtsentscheidungen, die unserer Redaktion per Newsletter der Gleichbehandlungsanwaltschaft zugespielt wurden:

Diskriminierung auf Grund des Alters bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Eine 44-jährige Frau stellt sich als Sekretärin in einem Immobilienbüro vor. In der Stellenausschreibung ist angeführt, dass auch WiedereinsteigerInnen willkommen sind. Im Bewerbungsgespräch ist der Arbeitgeber besonders von den Außendiensterfahrungen der Frau angetan, fragt, ob sie auch Interesse hätte, Objekte und Kunden kennenzulernen, und testet ihr Verkaufsgeschick. Schließlich will er noch wissen, ob sie ein Problem damit hätte, für Kunden Kaffee zu kochen und abends die Küche aufzuräumen. Die Frau ist zu diesen Tätigkeiten bereit. Trotzdem erhält sie ein Absageschreiben mit der Begründung, dass ihr Alter für die Position leider nicht passend gewesen sei. Auf ihre Qualifikation wird mit keinem Wort eingegangen. Angesichts dieser klaren Altersdiskriminierung gibt die zuständige Arbeiterkammer nach Kontaktaufnahme durch die GAW sofort Rechtsschutz für eine Klage. Im Gerichtsverfahren entschuldigt sich der Arbeitgeber damit, dass diese Äußerung ein Versehen gewesen sei und die Firma nachweislich auch ältere Mitarbeiter beschäftige, daher nicht diskriminierend vorgehe. Die rechtmäßige Behandlung anderer ArbeitnehmerInnen kann aber die gegenüber der Bewerberin erfolgte Diskriminierung nicht aufheben oder rechtfertigen. Wegen der ausgezeichneten Beweislage gelingt deshalb sehr rasch der Abschluss eines Vergleiches. Die Frau erhält 2 Monatsgehälter in der Höhe von insgesamt 3600,– und 500,– Euro an Schadenersatz für die Beeinträchtigung und ist damit sehr zufrieden. Auf Arbeitssuche ist sie jedoch immer noch.

  • Quelle: Newsletter der Gleichbehandlungsanwaltschaft vom März 2010, Taubstummengasse 11, 1040 Wien, Tel. +1/5320244. Beratung aus ganz Österreich zum Nulltarif: Tel. 0800 206119, E-Mail: gaw@bka.gv.at, Homepage: www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at.

Höchstalter von 30 Jahren für Bewerber/innen zum mittleren Feuerwehrdienst laut Europäischem Gerichtshof nicht diskriminierend

Das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, stellt einen rechtmäßigen Zweck im Sinne der Richtlinie und somit keine Diskriminierung dar. Zu diesem Schluss kam der EuGH in einer neuen Entscheidung, die BewerberInnen für den Feuerwehrdienst in Deutschland betraf. Eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung kann für die Tätigkeit im mittleren Feuerwehrdienst, dessen Angehörige u.a. an der Brandbekämpfung und der Personenrettung beteiligt sind, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen. Das Erfordernis der vollen körperlichen Eignung zur Ausübung dieser Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Alter der Angehörigen dieses Dienstes, da nach den von der deutschen Regierung vorgelegten wissenschaftlichen Daten nur sehr wenige der Beamten, die älter als 45 Jahre sind, über die hinreichende körperliche Eignung verfügen, um ihre Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung auszuüben (EuGH vom 12.01.2010, C-229/08, betreffend die Richtlinie 2000/78/EG).

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