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Aufklärung, vor ärztlicher Behandlung

Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, jeden Patienten vor einer Behandlung aufzuklären. Das Aushändigen einer Drucksache allein genügt nicht; auch nicht, wenn der Patient die Zurkenntnisnahme des Schreibens unterfertigt. Die wichtigsten Fragen: Welche Behandlung wird begonnen? Sind mit der Behandlung Gefahren verbunden? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit unerwünschter Nebenwirkungen und welche Nebenwirkungen könnten dies sein? Gibt es Alternativen zu dieser Behandlungsmethode? Machen Sie sich eine Checkliste mit diesen Fragen und lassen Sie sich – in einer Ihnen gut verständlicher Sprache – die Antworten darauf geben. Sie haben ein Recht darauf!

Obwohl die Initiative zur Stellung und Beantwortung dieser Fragen – vom Gesetz her gesehen – nicht vom Patienten ausgehen muss, liegt es dennoch sehr stark im Interesse des Patienten, dass dies geschieht (manche Ärzte – auch Zahnärzte – sind da bisweilen etwas nachlässig). Die Pflicht zu Aufklärungsgesprächen erstreckt sich auch auf Folgebehandlungen und Nachuntersuchungen. Der Umfang der Aufklärung hängt vom Grad der Risiken ab und davon, wie notwendig eine Behandlung ist. Eindringlichkeit und Intensität des Aufklärungsgesprächs steigen mit der Folgenschwere von Therapiemaßnahmen. Ist jedoch eine Behandlung dringend notwendig bzw. lebensnotwendig und/oder ist der Patient nicht in der Lage ein Aufklärungsgespräch zu führen ("Gefahr in Verzug"), kann der Arzt – eventuell nach vorheriger Absprache mit Angehörigen und/oder einem Sachwalter – eine Therapie einleiten bzw. ist sogar verpflichtet dazu.

Das Aufklärungsgespräch ist Entscheidungsgrundlage für den Patienten, ob er einer Behandlung zustimmt oder nicht. Art, Inhalt und Formulierung müssen der Auffassungsgabe, dem Bildungsstand und der physischen Konstitution des Patienten entsprechen. Dieser Grundsatz gewinnt besonders für ältere Patienten an Bedeutung. Das Aufklärungsgespräch mit älteren Patienten ist mit steigendem Alter intensiver zu führen als mit jüngeren Patienten. Das Sprechtempo muss langsamer gewählt sein und die Lautstärke höher. Ist der Arzt der Meinung, sein (z.B. dementer) Patient kann dem Aufklärungsgespräch nicht in ausreichendem Ausmass folgen, um zu einer freien Entscheidung über die therapeutische Vorgehensweise zu gelangen, ist er verpflichtet, einen Antrag auf Besachwaltung des Patienten beim zuständigen Pflegschaftsgericht zu stellen (Ausnahme: "Gefahr in Verzug"; siehe oben).

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