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Berufskrankheit, Definition / Gesetz

Was im Sinne des Gesetzes als "Berufskrankheit" gilt, ist in Österreich in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) aufgelistet. Wer diesbezügliche finanzielle Ansprüche geltend machen will, muss beweisen können, dass die Krankheit durch die Ausübung einer entlohnten Beschäftigung verursacht wurde. Mit im Versicherungsschutz sind auch Krankheiten, die nicht explizit in oben genannter ASVG-Anlage zu finden sind (Generalklausel nach Paragraph 177 Absatz 2 ASVG). Bedingung ist, dass Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt werden kann, dass die angegebene Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom / von der Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Gesundheitsministeriums. Eine Liste der Berufskrankheiten (PDF) gibt es z.B. bei der Allgemeinen Unfallversicherung: www.auva.at.

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