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Frühpension ohne Abschläge

Am 19. September 2019 hatte der Nationalrat mit dem "Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020" beschlossen, die Abschläge für die Frühpension bei langer Versicherungsdauer (45 Jahre; sogenannte "Hacklerregelung") abzuschaffen. Am 10. Oktober 2019 wurde das neue Gesetz im Bundesrat bestätigt. Nun wird es vom Bundespräsidenten beurkundet und von der regierenden Bundeskanzlerin / dem regierenden Bundeskanzler gegengezeichnet. Der letzte Schritt ist dann die Kundmachung / Veröffentlichung in einem "Bundesgesetzblatt". Am Tag nach der Kundmachung oder ab dem im Gesetz angeführten Tag des Inkrafttretens muss es beachtet werden – es erlangt juristische Gültigkeit. Für die Frühpension ohne Abschläge ist dafür der 1. Jänner 2020 vorgesehen. [Angaben ohne Gewähr]

Frühpension ohne Abschläge
Foto © John Foxx Images und Lizenznehmer

Auf wurde am 8. Oktober 2019 der Text des für die Frühpension ohne Abschläge maßgebenden Absatzes veröffentlicht. Dieser lautet: "Im Paragraph 236 wird nach Absatz 4a folgender Absatz 4b eingefügt: '(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.'"

  • Über die weitere Entwicklung zur abschlagsfreien Pension informieren wir Sie auf dieser Seite – kommen Sie wieder!

Gilt das auch für Frauen?

Weil Frauen derzeit ohnehin ein Regelpensionsalter von 60 Jahren haben, gilt das derzeit (Stand 10/2019) für sie nicht. Weil aber das Pensionsalter für Frauen, die ab 2. Dezember 1963 geboren sind, schrittweise angehoben wird, könnte das neue Gesetz für die Betroffenen dennoch maßgebend sein. Die Betonung liegt aber auf "könnte" – da nicht auszuschließen ist, dass das Gesetz in der Zwischenzeit abermals geändert wird. Bleibt es bestehen, hängt wird die Höhe der Abschlagsfreiheit davon abhängen, wie stark das Regelpensionsalter der Frauen an jenes der Männer angeglichen ist.

Gilt das auch für Beamte und Beamtinnen?

Für Beamte und Beamtinnen gilt das neue Gesetz nicht. Es betrifft ausschließlich Arbeiter und Arbeiterinnen, Bauern und Bäuerinnen sowie Selbstständige.

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