Die sich ändernden demographischen Verhältnisse zwingen die Gesellschaften, die Pensionsgesetzgebung zu verändern. Geschieht dies nicht, werden diese Systeme unfinanzierbar und kollabieren. Wer im Alter den Lebensstil seines aktiven Lebens weiter in vollem Ausmaß aufrechterhalten will, muss entweder länger arbeiten oder eine zusätzliche private Pensionsvorsorge abschließen. Dabei sind Vorsorgevarianten zu bevorzugen, die nicht von den Schwankungen des Kapitalmarktes / Aktienmarktes abhängig sind. Siehe auch das Stichwort Lebensabend.
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gilt für Sie die Pensionsharmonisierung nicht (Ausnahme: Korridorpension und Schwerarbeitspension). Sie können einzelne, für sie günstigere Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) nutzen. Anspruchsvoraussetzungen sind:
Für ab dem 1. Jänner 1944 geborene Männer kommt die Korridorpension ab dem 62. Lebensjahr in Betracht. Für alle anderen Personen über 50 ist die Korridorpension nicht relevant, weil bei Männern, die vor dem 1. Jänner 1944 geboren wurden, das Antrittsalter für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und das Antrittsalter der Frauen für die Alterspension noch bis 2028 unter 62 Jahren liegt.
Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag (entsprechendes Formular oder formloses Schreiben) gewährt werden. Der Pensionsantrag ist beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger einzubringen. Für die Berechnung und Auszahlung der Pension ist immer nur ein einziger Pensionsversicherungsträger zuständig, und zwar jenes Institut, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag die Mehrzahl der Versicherungsmonate erworben wurde. Der zuständige Pensionsversicherungsträger wendet ausschließlich die für ihn geltenden Bestimmungen an, d.h. dass auch bei anderen Versicherungsträgern erworbene Versicherungszeiten wie eben diese behandelt werden.
Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungsmonate erworben und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt folgende Regelung:
Die Anspruchsvoraussetzungen basieren auf den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Pensionsgesetzes, sofern dies für Sie im Vergleich zum Allgemeinen Pensionsgesetz günstiger ist. Das Regelpensionsalter ist bei Frauen bis 2024 das 60. Lebensjahr, bis 2033 dann das 65. Lebensjahr; bei Männern ist es in beiden Fällen das 65. Lebensjahr. Die Wartezeit sind 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder 180 Beitragsmonate .(15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag, wobei Ersatzmonate erst ab 1. Jänner 1956 zählen.
Als Alternativ dazu gilt folgende Regelung: Wartezeit mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre), wobei Kindererziehungszeiten, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, berücksichtigt werden und davon mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Die 7 Jahre der Erwerbstätigkeit müssen nach dem 1. Jänner 2005 liegen. Zu den Erwerbstätigkeitszeiten zählen auch Pflegezeiten eines behinderten Kindes bzw. eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3) sowie Zeiten der Familienhospizkaren. Anmerkung: Nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz gibt es nur mehr Versicherungszeiten; eine Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und Ersatzzeiten wird nicht mehr gemacht.
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