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Korridorpension, Antrittsalter / Versicherungsjahre

Das Antrittsalter für eine in Österreich gewährte Korridorpension liegt bei 62 Jahren. Um sie zu bekommen, ist eine bestimmte Anzahl von Versicherungsjahren notwendig. Für 2015 sind es 39 Jahre, für 2016: 39,5 Jahre, ab 2017 dann 40 Versicherungsjahre. Am Stichtag müssen mindestens 480 Versicherungsmonate vorliegen. Dies entspricht einer 40-jähriger Berufstätigkeit. Gezählt werden Beitrags- und Ersatzzeiten.

Während der Korridorpension darf man keiner Tätigkeit nachgehen, bei der man sich gemäß ASVG (Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz) oder gemäß GSVG (Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichern müsste ("pensionsschädliche Tätigkeiten"). "Pensionsunschädliche Einkünfte" sind erlaubt – allerdings nur bis zur gerade gültigen .

Achtung: Am 19.09.2019 wurde im Österreichischen Nationalrat eine Abschaffung der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt beschlossen. Da das neue Gesetz nur für jene Pensionen gelten wird, die ab 2020 in Kraft treten, sollte man sich bei schon gestellten Pensionsanträgen um deren Verschiebung bemühen. Hat man noch kein Ansuchen gestellt, sollte man damit warten. Mit dem neuen Gesetz werden anscheinend auch die Zuverdienstbeschränkungen bei vorzeitigem Pensionsantritt abgeschafft.

Vorgesehener Gesetzestext

Vorbehaltlich der verbindlichen Zustimmungen durch den Bundesrat und den Bundespräsidenten ist nachstehender Gesetzestext vorgesehen (Angaben ohne Gewähr). 1b. Im Paragraph 236 wird nach Absatz 4a folgender Absatz 4b eingefügt: "(4b) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken."

Siehe auch

Neu und aktuell

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