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Kleinunternehmerpauschalierung

Bei kleinen Betriebsgrößen bzw. wenn man in der Pension zusätzliche Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit hat, mag ein die passende Betriebsform sein. Als Umsatzgrenze dafür gilt 40.000,- Euro (Grenzwert für das Jahr 2023). Das hat den Vorteil, dass man nur die Betriebseinnamen melden muss. Davon werden bei Dienstleistungsbetrieben 20% als Betriebsausgaben bzw. höchsten 8.400,- Euro anerkannt. Bei Nicht-Dienstleistungsbetrieben beträgt der Pauschalierungssatz 45 Prozent bzw. höchstens 18.900,- Euro [alle Werte für 2023].

Weitere Voraussetzungen für eine Kleinunternehmer-Pauschalierung: a) dass die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder anderer selbstständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen; b) dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist.

  • Hinweis für alle, die eine eigene private Photovoltaikanlage haben und über den Überschussstromverkauf pro Jahr diverse Einspeisunggrenzen bzw. Einkommensgrenzen überschreiten: Dies wird vom Finanzamt ggf. als gewerbliche Einkunft eingestuft. Derzeit (2023) werden folgende Einspeisungsgrenzen kolportiert (Angaben ohne Gewähr): Befreiung bei PV-Anlagen unter 25-WPeak bzw. dann, wenn man weniger als 12.000 kWh pro Jahr einspeist.

GSVG Pflichtversichung ja oder nein?

Als "Neuer Selbständiger" sind Sie nur dann nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, wenn Ihre Betriebseinkünfte über der Versicherungsgrenze von 6010,92 Eur liegen (Grenzwert für 2023). Dies unabhängig davon, ob Sie innerhalb eines Kalenderjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben oder ein Erwerbs-Ersatzeinkommen wie beispielsweise eine oder Wochengeld beziehen. Erreicht man die Versicherungsgrenze nicht, ist man von der Pflichtversicherung ausgenommen. Weiß man, dass man darunter bliebt bzw. bleiben wird, kann man dies im Voraus der Versicherung melden. Dann ist man gleich ab Beginn vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen und somit nicht versichert. Bei späterer Überschreitung der Versicherungsgrenze kann man diese Erklärung widerrufen. Die Pflichtversicherung endet diesfalls mit dem Monatsletzten, in dem die Widerrufserklärung bei der Sozialversicherung einlangt.

In der Praxis (d.h. unter Einbezug von einigen Abzugsposten) bedeutet dies auf Basis 2023, dass man nicht mehr als 10.300,- Euro Beitriebseinkünfte haben sollte, um in den Genuss der GSVG-Befreiung zu kommen. Kommt man darüber, muss man mit einer Nachzahlung von etwa 2000,- Euro rechnen. Aber Achtung: Sie müssen der Versicherung die Überschreitung unbedingt vor Ablauf des Berechnungsjahres melden, sonst zahlt man für die nachträgliche Meldung ggf. einen Zuschlag von 9 Prozent, also 2.180,- . Alle Angaben ohne Gewähr.

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