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Kleinunternehmerpauschalierung

Bei kleinen Betriebsgrößen bzw. wenn man in der Pension zusätzliche Einkünfte aus einer unselbständigen Tätigkeit hat, mag ein die passende Betriebsform sein. Das hat den Vorteil, dass man nur die Betriebseinnamen melden muss. Davon werden bei Dienstleistungsbetrieben ein gewisser Prozentsatz als Betriebsausgaben; bei Nicht-Dienstleistungsbetrieben ist dieser Prozentsatz erheblich höher.

Weitere Voraussetzungen für eine Kleinunternehmer-Pauschalierung: a) dass die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder anderer selbstständiger Arbeit mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen; b) dass im Veranlagungsjahr die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist.

GSVG Pflichtversichung ja oder nein?

Als "Neuer Selbständiger" sind Sie nur dann nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, wenn Ihre Betriebseinkünfte über einer gewissen Versicherungsgrenze liegen. Dies unabhängig davon, ob Sie innerhalb eines Kalenderjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben oder ein Erwerbs-Ersatzeinkommen wie beispielsweise eine oder Wochengeld beziehen. Erreicht man die Versicherungsgrenze nicht, ist man von der Pflichtversicherung ausgenommen. Weiß man, dass man darunter bliebt bzw. bleiben wird, kann man dies im Voraus der Versicherung melden. Dann ist man gleich ab Beginn vorläufig von der Pflichtversicherung ausgenommen und somit nicht versichert. Bei späterer Überschreitung der Versicherungsgrenze kann man diese Erklärung widerrufen. Die Pflichtversicherung endet diesfalls mit dem Monatsletzten, in dem die Widerrufserklärung bei der Sozialversicherung einlangt.

Siehe auch

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