www.50plus.at

Blogs 50plus Facebook Suche E-Privacy Info Menü

MENU

Krankenversicherung
bei Scheidung oder Tod des Partners

Nichtberufstätige Frauen oder Männer, die sich um Haushalt und Kinder kümmern, sind beim berufstätigen Partner mit krankenversichert. Kommt es zur Scheidung, scheidet der Partner aus der Mitversicherung aus. Ausnahme: Ehegatten von Beamten. Sie gelten weiterhin als Angehörige, wenn sie schuldlos geschieden worden sind und Unterhalt bekommen. Endet also die Mitversicherung, muss man innerhalb von sechs Wochen eine Selbstversicherung oder Weiterversicherung beantragen. Diese Selbstversicherung schließt unmittelbar an die Mitversicherung an, damit kein "Versicherungsloch" entsteht. Diesen Antrag auf Selbstversicherung können Sie bei der zuständigen Krankenkasse fristgerecht einreichen, auch wenn Sie noch über keine Vergleichsausfertigung, Scheidungsurteil usw. verfügen. Die Kosten für die Selbstversicherung muss man selbst tragen – außer es wurde anlässlich der Scheidung eine andere Regelung vereinbart.

Die Kosten für den Selbstversicherungsbeitrag richten sich nach dem Einkommen, wobei die Unterhaltszahlungen als Bestandteil des Gesamteinkommens angesehen werden. Im Jahre 2003 zahlt z.B. eine Hausfrau mit drei bei ihr lebenden Kindern auf Basis eines Ehegattenunterhaltes von 600 Euro monatlich rund 65 Euro.

Der Sozialversicherungsträger entscheidet über Höhe und Nachlässe. Nachlässe werden nicht für immer gewährt, sondern nur für zwei Jahre. Der Selbstversicherungsnehmer ist verpflichtet, den Sozialversicherungsträger über eine Einkommensveränderung zu informieren.

Kinder für die Familienbeihilfe bezogen wird, bleiben beim berufstätigen Partner mitversichert. Erfüllen Sie nicht mehr die Kriterien zum Bezug von Familienbeihilfe, müssen auch sie sich selbst versichern.

Private Krankenversicherung

Ob eine Klasse-Versicherung oder eine Spital-Taggeldversicherung, auch hier kann es beim Ausscheiden eines Partners zu unangenehmen Überraschungen kommen, da plötzlich Familienrabatte oder Angestelltenkonditionen wegfallen. Hier ist es ratsam unverzüglich (innerhalb von 4 Wochen) mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen und gegebenenfalls zu klären, wie der Versicherungsvertrag optimal weitergeführt werden kann.

Siehe auch

Neu und aktuell

© Texte und Fotos (außer anders angegeben) sowie Datenschutz: Andreas Hollinek 1996-2024; www.50plus.at. Inhalte ohne Gewähr. Enthält ggf. PR, Werbung + Cookies, die Werbepartner wie Google (www.google.com) zur Nutzeranalyse verwenden (E-Privacy Info). Seite mit SSL-Sicherheitszertifikat. Impressum.