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Homosexualität / homosexuell

In manchen Gesellschaften anerkannt und offen gelebt, in einigen anderen verteufelt und gejagt, entzweit die gleichgeschlechtliche Liebe und Partnerschaft oft Meinungen und lässt sowohl viel Platz für offene Diskussion, als auch für überspitzte Vorurteile.

Was mittlerweile wissenschaftlich und soziologisch bewiesen ist, ist die Tatsache, dass Homosexualität naturgegeben ist und alle Menschen in aller Welt betrifft. Als Richtwert kann man rund 2 Prozent annehmen, wobei der Grad der Ausprägung über das komplette Spektrum der sexuellen Orientierung gleichmäßig verteilt und fließend ist. So mancher Mann, der offen Homosexuelle herabwürdigt, hat selbst homoerotische Neigungen bzw. hat heterosexuellen Analverkehr in seinem sexuellen "Repertoire".

In liberalen Gesellschaften rechnen sich mehr Menschen in ihrer Selbsteinschätzung einer bestimmten sexuellen Orientierung zu, während in autoritären und konservativen Gesellschaften strikte Kategorisierungen vorherrschen und Ausgrenzungen weitaus häufiger anzutreffen sind.

Homosexualität und Gesellschaft

Homosexuelle Orientierung bedeutet in manchen Ländern, nicht das gleiche Leben führen zu können wie ein ähnlich situiertes heterosexuelles Paar. Bis 1. Jänner 2010 war es gleichgeschlechtlichen Paaren auch in Österreich nicht möglich ihre Partnerschaft offiziell vor der Gesellschaft und dem Staat zu besiegeln. Damit wurde österreichischen Paaren die Möglichkeit gegeben eine eingetragene Partnerschaft zu führen.

Jedoch gibt es bei der eingetragenen Partnerschaft gegenüber der Ehe einige Abstriche. So können zum Beispiel Hinterbliebene einer eingetragenen Partnerschaft nicht, wie es das Recht eines hinterbliebenen Ehepartners ist, eine Rufschädigung oder Beleidigung an seinem verstorbenen Partner einklagen. Des Weiteren ist es homosexuellen Paaren untersagt, weder eine künstliche Befruchtung durchzuführen, noch Kinder zu adoptieren.

Homosexualität bedeutet, in den meisten Gesellschaften eine Minderheit zu sein – mit all seinen Vor- und Nachteilen. Die Akzeptanz, dass Homosexualität gut in das Vielfaltsprinzip der Natur unserer Erde passt, tut unserer Gesellschaft gut und stärkt das Verständnis, dass auf seine / ihre Weise jeder / jede anders und einzigartig ist.

Rechtsprechung: Witwen-/Witwerpension auch für homosexuelle Lebensgemeinschaften

"Ein Betriebsratsmitglied möchte wissen, ob sich eine bestimmte Passage im Kollektivvertrag (KV), die eine betriebliche Witwen-/Witwerpension auch für überlebende PartnerInnen aus Lebensgemeinschaften vorsieht, auch auf homosexuelle Lebensgemeinschaften bezieht.

Laut KV ist Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenpension, dass die überlebenden LebenspartnerInnen nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) das Eintrittsrecht in den Mietvertrag haben. Wenn also ein/e Lebenspartner/in nach MRG den Mietvertrag des/der Verstorbenen übernehmen darf, soll er/sie laut KV auch eine Hinterbliebenenrente beziehen können. Sofern eine eingetragene Partnerschaft im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG) begründet wurde, sind die beiden PartnerInnen rechtlich Ehegatten gleichgestellt und haben ebenso wie diese dann ein Recht, den Mietvertrag zu übernehmen, wenn sie ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt gewohnt haben. Gleichgeschlechtliche PartnerInnen ohne eingetragene Partnerschaft sind heterosexuellen Lebensgemeinschaften gleichgestellt und haben das Eintrittsrecht in den Mietvertrag, wenn sie mit dem bisherigen Mieter/der bisherigen Mieterin bis zu dessen/deren Tod mind. 3 Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis haben.

Dies ist seit dem Jahre 2003 durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klargestellt. Da zusammenlebende gleichgeschlechtliche PartnerInnen, unabhängig davon, ob sie eine eingetragene Partnerschaft begründet haben oder nicht, somit im Todesfall in den Mietvertrag eintreten dürfen, den der/die andere Partner/in abgeschlossen hat, haben sie auch Anspruch auf die betriebliche Hinterbliebenenpension nach dem KV."

  • Quelle: Newsletter der Gleichbehandlungsanwaltschaft vom März 2010, Taubstummengasse 11, 1040 Wien Tel. +1/5320244. Beratung aus ganz Österreich zum Nulltarif: Tel. 0800 206119, E-Mail: gaw@bka.gv.at, Homepage: www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at.

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