www.50plus.at

Blogs 50plus Facebook Suche E-Privacy Info Menü

MENU

Biologischer Landbau, Tierhaltung

Im "Codex alimentarius Austriacus", dem Österreichischen Lebensmittelbuch, werden die Grundsätze der Tierhaltung im Rahmen des biologischen Landbaus auszugsweise wie folgt beschrieben (Kapitel A8 "Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte", Teilkapitel B: "Landwirtschaftliche Produkte tierischer Herkunft"; die Fußnoten wurden in untenstehendem Text nicht berücksichtigt; die Wiedergabe des Textes erfolgt ohne Gewähr):

I. Beschreibung

1 Ein Betrieb gilt erst dann als biologisch wirtschaftend, wenn er die Richtlinien dieses Kapitels einhält und er sich einem anerkannten Kontrollverfahren unterzieht. Die Produktionsrichtlinien des Teilkapitels A sind daher grundsätzlich einzuhalten. Tierische Produkte aus biologischer Landwirtschaft stammen von gesunden Leistungstieren, die artgerecht gehalten und mit Futter aus biologischem Landbau (nach Möglichkeit aus hofeigener Produktion) ernährt werden. Der Tierbestand wird der landwirtschaftlichen Nutzfläche angepasst und überschreitet bei einem umgestellten Betrieb 2,0 DGVE (Dunggroßvieheinheit) pro Hektar LN (landwirtschaftliche Nutzfläche) nicht.

Tierzucht

2 Durch die Wahl geeigneter Nutzungsrichtungen und geeigneter Zuchtmethoden sind als vorrangige Ziele Zucht auf Lebensleistung, Rassenvielfalt und Aufbau von bodenständigen Herden anzustreben. Die Nachzucht stammt aus eigenem Betrieb oder von einem anderen biologisch wirtschaftenden Betrieb. Sind Zukäufe notwendig und können diese nicht aus biologisch wirtschaftenden Betrieben beschafft werden, sind Ausnahmen nur nach Maßgabe methodengerechter Beratung möglich. Zugekaufte Tiere stammen möglichst nicht aus Intensivtierhaltung. Zugekaufte Zuchtsauen sind halothannegativ.

Für die Mast zugekaufte Tiere aus nicht biologisch wirtschaftenden Betrieben sind mindestens zwei Drittel ihres Lebens nach den Richtlinien dieses Teilkapitels zu halten. Für die Mast zugekaufte Hühner aus nicht biologisch wirtschaftenden Betrieben sind nicht älter als 1 Woche. Für die Eierproduktion zugekaufte Hennen aus nicht biologisch wirtschaftenden Betrieben sind nicht älter als 18 Wochen. Gentechnische Eingriffe und Embryotransfer werden nicht vorgenommen; die Nutzung transgener Tiere erfolgt nicht.

Tierhaltung

3 Es erfolgt keine Intensivtierhaltung (z.B. Käfig-, Batteriehaltung) oder sonst nicht artgerechte Tierhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Die jeweils geltenden gesetzlichen Tierschutzbestimmungen sind einzuhalten. In allen Bereichen ist eine artgerechte Haltung zu berücksichtigen, die sich aus dem Bewegungs- und Beschäftigungsverhalten sowie aus der Biologie der landwirtschaftlichen Nutztiere ergibt. Den Tieren wird Weidegang oder zumindest Auslauf gewährt. Als Nachweis dieser Forderungen gilt die Einhaltung der in diesem Absatz nachfolgend angeführten Bedingungen oder bei Rindern das Erreichen von mindestens 21 Punkten des Tiergerechtheitsindex (TGI) 35L/1995. Bei Neubauten und Umplanungen ist eine Punktezahl von mehr als 24 TGI-Punkten zu erreichen (siehe Anhang).

Jedes Tier braucht als Liegeplatz eine trockene, weiche und wärmedämmende Fläche, wo es ohne Druckschäden und bei genügend Bewegungsspielraum abliegen, liegen und aufstehen kann. In jedem Stall wird ausreichend trockene und rückstandsarme Einstreu verwendet. Der Boden für die Tiere ist griffig und gleitsicher. Durchgängige Vollspaltenböden und Lochböden sind nicht artgerecht und werden daher nicht verwendet. Die Möglichkeit einzelne Tiere zu separieren (Abkalbe-Box, Kranken-Stand), ist vorzusehen. Einzelhaltung ohne Anbindung in entsprechend großen Buchten ist möglich für: säugende Sauen (1 Woche vor dem Werfen bis zum Absetzen), kälbernde Kühe. Kälber bis etwa 8 Wochen Alter, Zuchteber, Zuchtstiere, kranke oder verletzte Tiere oder Tiere in Quarantäne (vorübergehend).

Die Ställe sind mit ausreichendem Tageslicht versehen. Die Fensterfläche beträgt mindestens 5% der Bodenfläche. In den Stallungen wird für einen ausreichenden Luftwechsel mit Frischluft gesorgt, ohne dass es im Tierbereich zu Zugluft kommt. Der Gruppenhaltung ist aus Gründen des Bewegungsbedürfnisses der Tiere und zur Entwicklung des Sozialverhaltens der Vorzug zu geben. In Gruppenhaltung ist den Tieren eine genügend große Stallfläche zur Verfügung zu stellen, sodass zumindest ein artgemäßes Aufstehen, Abliegen und freie Bewegung unter Berücksichtigung der Ausweichdistanz ermöglicht wird.

Bei größeren Gruppen muss der Stallraum entsprechend strukturiert sein, sodass die Tiere jeweils auf kurzem Wege die erforderlichen Einrichtungen für Futteraufnahme- und Wasseraufnahme, Ruhe- und Aktivitätsverhalten sowie Zugang zum Auslauf usw. zur Verfügung haben. Befestigter Auslauf oder Weidegang muss an mindestens 180 Tagen - verteilt über das ganze Jahr - angeboten werden. Als Befestigung gilt auch die Beschüttung mit Hackschnitzeln oder gleichwertigen Materialien. Die durchschnittliche Beschüttungshöhe beträgt 20 cm. Als Richtwerte gelten folgende von den Tieren nutzbare Stallflächen (Richtwerte minus 10% in Abhängigkeit von Rasse und Größe):

  • Milchkühe 5 m2/GVE (500 kg Lebendmasse)
  • Kälber bis 80 kg 1,6 m2
  • bis 200 kg 2,5 m2
  • Rinder unter 350 kg 3,5 m2, über 350 kg 4.5 m2
  • Zuchtsauen 4 m2
  • laktierende Zuchtsauen 5,5 m2
  • Ferkel bis 30 kg 0,5 m2
  • Mastschweine unter 65 kg 0,8 m2, über 65 kg 1.2 m2
  • Mutterschafe/-ziegen mit Lamm/Kitz 2 m2
  • Mastlämmer 1 m2
  • Legehennen 5 Tiere/m2
  • Junghennen bis 10 Wochen 10 Tiere/m2
  • Masthühner 10 Tiere/m2
  • anderes Geflügel 10 kg/m2
  • Puten in der Endmast 2 Tiere/m2
  • Kaninchen 5 Tiere/m2

Sind zur Einhaltung dieser Richtlinie bauliche Maßnahmen erforderlich, kann nach methodengerechter Beratung ein Zeitraum bis zu 3 Jahren (in Ausnahmefällen bei Großbauvorhaben bis zu 5 Jahren) gewährt werden. Die ersten Schritte sind unverzüglich zu setzen. Bei Neuplanungen ist für alle Tierarten die Anbinde- oder Einzelstandhaltung auszuschließen, für Abferkelbuchten sind Systeme ohne Fixierung der Muttersau vorzusehen. In bestehenden Ställen ist für Maststiere über 350 kg Lebendmasse Anbindehaltung ohne Auslauf befristet bis Ende 1999 möglich.

4 Chemisch-synthetische Wirkstoffe werden nicht verwendet. Die Fliegenabwehr erfolgt grundsätzlich mit physikalisch-mechanischen oder biologischen Mitteln. Baumaterialien und Schutzanstriche, einschließlich Holzschutzmittel, die bedenkliche Rückstände in den tierischen Produkten verursachen können, werden in Ställen, Verarbeitungs- und Lagerräumen nicht verwendet.

Nähere Angaben zu den lieferbaren Kapiteln und Teilkapiteln des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex alimentarius Austriacus) erhalten Sie beim Verlag Brüder Hollinek.

Siehe auch

alle Blogs auf einen Blick

Neu und aktuell

© Texte und Fotos (außer anders angegeben) sowie Datenschutz: Andreas Hollinek 1996-2023; www.50plus.at. Inhalte ohne Gewähr. Enthält ggf. PR, Werbung + Cookies, die Werbepartner wie Google (www.google.com) zur Nutzeranalyse verwenden (E-Privacy Info). Seite mit SSL-Sicherheitszertifikat. Impressum.