Die Kosten für ein Begräbnis und die Grabstelle werden aus dem Nachlass des Verstorbenen bestritten. Reicht das Nachlassvermögen dafür nicht aus, muss laut Paragraph 549 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 die öffentliche Hand oder gegebenenfalls "eine Quelle" (z.B. eine Versicherung) dafür aufkommen. Diese Kosten gelten als außergewöhnliche Belastung und sind zur Gänze bzw. bis zu einer gewissen Obergrenze von der Steuer absetzbar. Hat der Verstorbene eine Sterbeversicherung abgeschlossen oder inkludieren Nebenleistungen einer Lebensversicherung die Begräbniskosten, kommt das Versicherungsunternehmen für die Kosten auf.
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