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Pflegeurlaub

ArbeitnehmerInnen haben in Österreich das Recht auf Pflegeurlaub / Pflegefreistellung. Arbeitsrechtlich entspricht dies keinem Urlaub, sondern einer Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen. Grundvoraussetzungen, um eine Pflegefreistellung zu bekommen: die zu pflegende Person lebt mit Ihnen tatsächlich im gemeinsamen Haushalt (polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus). Pflegeurlaub kann während eines Arbeitsjahres für maximal die Dauer der üblichen Wochenarbeitszeit beansprucht werden. Dies kann stundenweise und auf verschiedene Tage verteilt, tageweise oder aber auch komplett (also eine durchgehende Woche) erfolgen. Siehe auch den Beitrag .

Anerkannt wird die Pflege von Personen, die in gerader Linie verwandt sind (z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern); Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner sowie Personen, mit denen man eine dauerhafte Lebensgemeinschaft gebildet wird; Wahlkinder und Pflegekinder bzw. bei notwendiger Betreuung des eigenen Kindes, aber auch von Pflege- oder Wahlkindern, wenn die zuständige Betreuungsperson ausfällt (z.B. durch Erkrankung, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, bei Freiheitsstrafe oder Tod).

Sicherheit bei der Pflege daheim, bei Betreutem Wohnen und im Seniorenheim


Fotos © Hel-Wacht Holding GmbH [Werbung/PR]

Die Inanspruchnahme von Pflegefreistellung ist dem Dienstgeber / der Dienstgeberin unverzüglich zu melden. An sich genügt eine mündliche Meldung. Im Streitfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes über den Gesundheitszustand der zu pflgenden Person beizubringen. Die Kosten für dieses Attest muss dann aber der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin tragen.

Für die Dauer der Pflegefreistellung wird Ihnen Ihr Lohn ganz normal ausgezahlt. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber / Ihre Arbeitgeberin voll für die Kosten Ihres Arbeitsausfalles aufkommen muss. Dass dies beim ihm / bei ihr keine helle Begeisterung auslöst, ist klar. Daher unser Tipp: Beanspruchen Sie eine Pflegefreistellung nur in wirklich dringenden Fällen.

Anmerkung: Zur Pflege von unter 12-jährigen Kindern gibt es darüber hinaus die Möglichkeit einer "erweiterten Pflegefreistellung" (bis maximal eine weitere Pflegewoche extra, wenn der normale Pflegeurlaub schon verbraucht ist bzw. nicht ausreicht) bzw. Inanspruchnahme eines "einseitigen Urlaubsantritts". Siehe auch Abschnitt "Auszeit und Erholung für pflegende Angehörige" auf unserer Seite .

Siehe auch

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