Hat ein Mieter sowohl um Mietzinsbeihilfe bzw. Wohnbeihilfe angesucht und kann er sich dennoch nicht Miete und Betriebskosten leisten (Unterschreiten des festgelegten Sozialhilferichtsatzes), kann er beim Sozialamt um Mietbeihilfe ansuchen. Bei dieser Art des Ansuchens werden auch Betriebskosten berücksichtigt.
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