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Postensuchtage

Wurden Sie gekündigt (siehe auch den Beitrag ), stehen Ihnen gemäß dem in gültigen Arbeitsrecht sogenannte Postensuchtage zu – ohne dass Sie dabei eine Kürzung Ihres Gehaltes / Ihres Lohnes zu befürchten haben. Konkret bedeutet dies, dass Sie ein Fünftel ihrer regulären Arbeitszeit dafür verwenden dürfen, eine zu finden. Wird Ihnen dies vom Arbeitgeber verwehrt, muss er Ihnen ein zusätzliches Entgelt bezahlen. Dieses anspruch in einer Zusatzzahlung ablösen. Diese Zusatz-Entgelt ist laut Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz beitragsfrei und führt zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung.

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