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Erben, Vererben, Schenken

Die in den letzten Jahren deutlich gestiegene Lebenserwartung hat es mit sich gebracht, dass nicht mehr nur junge Menschen erben, sondern Personen, die einen Großteil ihres aktiven Berufslebens hinter sich haben bzw. bereits in Pension gegangen sind. Ausgehend von dieser Seite finden Sie Basisinformationen (ohne juristische Gewähr) und Links zu Stichwörtern, die sich mit den Themen Erben, Vererben und Schenken beschäftigen.

Erben, Vererben, Schenken 1
Foto © Andreas Hollinek

Pflichtteil

Als pflichtteilberechtigt gelten Nachkommen sowie die Ehegattin / der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner. Ihnen steht die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu. Hatte dies der / die Verstorbene nicht gesetzeskonform vorgesehen, kann man vor einem Gericht seine Ansprüche geltend machen. Unbenommen bleibt natürlich das Recht, seinen Nachkommen sowie der Ehegattin / dem Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin / dem eingetragene Partner mehr als die Hälfte oder gar alles zu vererben. Tut man das, reduziert sich der Pflichtteile für Nachkommen auf ein Drittel.

Die Eltern des / der Verstorbenen und weitere Vorfahren sind nicht pflichtteilsberechtigt. Geht es beim Erbe um ein Familienunternehmen oder ein Wohnhaus, das für Erben unverzichtbar ist, kann auf Anordnung der /des Verstorbenen im Testament oder auf Verlangen der belasteten Erbin / des belasteten Erben durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von 5 Jahren (in Sonderfällen bis 10 Jahre) gestundet werden.

Enterbung / Enterbungsgründe

Wer seine Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis grob verletzt oder zu mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, muss im Erbstreitfall eine Enterbung fürchten. Eine "beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart" ist seit 2017 kein Grund mehr für eine Enterbung.

Pflegevermächtnis

Pflegenden Personen gebührt in Österreich ein gesetzliches Vermächtnis. Voraussetzung: die Pflege erfolgte unentgeltlich für durchschnittlich mehr als 20 Stunden pro Monat und in den letzten drei Jahren vor dem Ableben des/der Gepflegten. Ob ein Pflegevermächtnis vorliegt, entscheidet im Streitfall eine Gerichtskommissär / eine Gerichtskommissärin (Notar / Notarin).

Erbansprüche von Lebensgefährten

Lebensgefährten haben an sich keine Erbansprüche, können aber im Testament bedacht werden. Ein außerordentliches Erbrecht wird ihnen dann zugestanden, wenn es sonst keine rechtmäßigen Erben gibt und sie zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt mit dem/der Verstorbenen gelebt haben.

Rechtsansprüche von Geschiedenen

Vererbt man einem Ehepartner etwas testamentarisch und lässt sich danach scheiden, wird dieser Teil des letzten Willens automatisch aufgehoben. Will man ehemaligen EhepartnerInnen / eingetragenen PartnerInnen dennoch etwas vererben, muss man dies ausdrücklich im Testament festlegen. Gleiches gilt bei Aufhebung / bei Begünstigung der Abstammung oder Adoption.

EU Erbrechtsverordnung

Bei internationalen Erbfällen ist das Erbrecht der zu beachten. Es gilt für alle EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien. Kernpunkt ist der Grundsatz, dass jene Gerichte und Gesetze zuständig sind, die in jenem europäischen Land gelten, in dem der / die Verstorbene zum Zeitpunkt seinen / ihren ordentlichen Wohnsitz hatte. Beispiel: Lebt und verstirbt ein(e) ÖsterreicherIn in Deutschland, sind grundsätzlich deutsche Gerichte für Verlassenschaftsfragen zuständig und es gilt deutsches Rechte. Wer diesem Usus entgehen will, muss dies ausdrücklich im unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

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Siehe auch

Neu und aktuell

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