Das Thema der sogenannten Asylierung ist für all jene wichtig, die im Krankenhaus liegen, aber nicht mehr nach Hause zurück wollen oder können (also keine häusliche Pflege haben bzw. auf einen Platz in einem Altenheim bzw. Pflegeheim warten). Ist nämlich die Krankenhausbehandlung abgeschlossen, muss die Sozialversicherung nicht mehr dafür zahlen. Die Zahlungspflicht geht auf den / die Betroffenen über.
Kann dieser / diese jedoch die erforderlichen Beträge nicht aufbringen (weil zuwenig Einkommen da ist und es kein Vermögen gibt, auf das zurückgegriffen werden könnte), hat er / sie unter dem Titel der Asylierung das Recht auf Sozialhilfe. Wird einem diese gewährt, darf der Sozialhilfegeber auf bis zu 80 Prozent der Pension des / der Betroffenen zurückgreifen. Auch für alle PflegegeldbezieherInnen gibt es einen 80-prozentigen Asylierungsbeitrag. Der betroffenen Person verbleibt aber jedenfalls das Pensionstaschengeld und das Pflegetaschengeld (sogenanntes Verbleibendes Einkommen).
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