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Verbleibendes Einkommen

Prinzipiell müssen BewohnerInnen eines Seniorenheimes bzw. Pflegeheimes für die Kosten ihrer Versorgung selbst aufkommen. Was ihnen jedoch in jedem Fall verbleibt, ist ein sogenanntes Pflegetaschengeld in Höhe von 10 Prozent der Pflegestufe 3 (siehe den Beitrag ) und ein Pensionstaschengeld in Höhe von 20 Prozent der Pension. Verfügt eine betroffene Person über keine Basiseinkommen dieser Art, hat sie Anspruch auf ein sogenanntes Sozialhilfetaschengeld. Die Höhe dieses Taschengeldes ist von Bundesland zu Bundesland recht unterschiedlich geregelt. Beispiel: Im Jahr 2018 gewährte das Bundesland Salzburg ein monatliches Mindesttaschengeld von 172,61 Euro (ohne ). Das Höchsttaschengeld betrug 486,94 Euro (ebenfalls ohne ).

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