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Familienhospizkarenz / private Sterbebegleitung

Liegt ein naher Angehöriger / eine nahe Angehörige im Sterben, sind ArbeitnehmerInnen (auch Lehrlinge) um Familienhospizkarenz / Sterbegleitung ansuchen. Dies gilt auch, wenn der Sterbende / die Sterbende nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller / der Antragstellerin lebt. Siehe dazu auch den Beitrag . Als nahe Angehörige gelten Ehegattin / Ehegatte, Lebensgefährtin / Lebensgefährte, , Kinder, Enkel, Wahlkinder, Pflegekinder, Schwiegerkinder, leibliche Kinder der Ehegattin / des Ehegatten oder der Lebensgefährtin / des Lebensgefährten, Eltern, Wahleltern, Pflegeeltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister. Ausgenommen sind freie DienstnehmerInnen. Nicht Im Falle der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Versicherten nicht Voraussetzung. Die Meldung einer Familienhospizkarenz bzw. damit zusammenhängende Veränderung erfolgt an Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger.

Für Kinder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners besteht insoweit Anspruch, als die Sterbebegleitung aus wichtigen wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein Elternteil übernehmen kann. Die Begleitung von schwerstkranken Kindern betrifft hingegen nur die im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerstkranken Kinder (Wahl-, Pflegekinder oder leibliche Kinder des Ehegatten, Lebensgefährten oder des eingetragenen Partners / der eingetragenen Partnerin).

Sicherheit bei der Pflege daheim, bei Betreutem Wohnen und im Seniorenheim


Fotos © Hel-Wacht Holding GmbH [Werbung/PR]

Rechte

Wurde Ihr Antrag gewährt, dürfen Sie Ihre Normalarbeitszeit zu verringern und/oder das Zeitfenster derselben verschieben. Verzichten Sie auf Ihren Lohn, dürfen Sie sich auch gänzlich freistellen lassen. Für die Dauer der Familienhospizkarenz besteht eine Form der Kranken- und Pensionsversicherung. Geringfügig Beschäftigte sind davon ausgenommen. Hier gilt weiterhin nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung. Bedingen mehrere mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eine Vollversicherungspflicht, dann sind Sie jedoch wieder anspruchberechtigt für eine Familienhospizkarenz. Ab Bekanntgabe der Familienhospizkarenz an Ihren Arbeitgeber genießen Sie bis vier Wochen nach deren Ende einen Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz. Die Familienhospizkarenz darf maximal drei Monate betragen. Auf Ansuchen kann der Zeitraum jedoch auf 6 Monate ausgedehnt werden. Bei der Pflege von schwerstkranken Kindern: fünf Monate / Verlängerung bis maximal 9 Monate.

Anmerkung: Der Bundesminister / die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend kann Personen, die eine Familienhospizkarenz gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.

Pflichten

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber Ihr Anliegen und die gewünschten Änderungen bezüglich der Arbeitszeit schriftlich bekanntgeben, den Grund für Ihre Hospizaufgabe glaubhaft machen (z.B. ärztliche Bestätigung) und das Verwandtschaftsverhältnis darlegen. Akzeptiert Ihr Arbeitgeber nicht die Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz, können Sie (binnen fünf Tagen!) beim Arbeits- und Sozialgericht Klage einbringen. Bis Ihr Fall entschieden ist, dürfen Sie wie von Ihnen erwünscht verfahren. Ihr Arbeitgeber kann allerdings einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stellen. Diese Regelungen gelten nur für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen sowie für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte. Für freie Dienstnehmer gelten sie nicht.

Urlaub

Bei einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes sind der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch sowie der Anspruch auf Sonderzahlungen im jeweiligen Arbeitsjahr entsprechend zu aliquotieren.

Siehe auch

Neu und aktuell

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