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Totenbeschau

Ist man im persönlichen Umfeld mit einem Todesfall konfrontiert, muss man als erstes eine Totenbeschau veranlassen (telefonisch direkt beim zuständigen Amt über das , das die Anmeldung zur Totenbeschau an den Amtsarzt weiterleitet). Dabei wird die genaue Todesursache festgestellt. Dem Amtsarzt sind etwaige Befunde und medizinische Behandlungsscheine vorzulegen. Gibt es solche Unterlagen nicht bzw. können sie nicht beigebracht werden, wird in der Regel eine Obduktion veranlasst. Achtung: Vor der Totenbeschau sind jegliche Manipulationen am Verstorbenen (auch Umkleiden!) untersagt.

Folgende Dokumente des Verstorbenen sollten anlässlich der Totenbeschau bereit gehalten werden: die Geburtsurkunde und der Meldezettel; einen Staatsbürgerschaftsnachweis und/oder den sogenannten Heimatschein bzw. den Heimatrollenauszug. Darüber hininaus auch eine etwaige Heiratsurkunde bzw. eine Dokument für eine eingetragene Partnerschaft; bei Verwitweten: eine Sterbeurkunde des ehemaligen Partners; bei Geschiedenen: das Scheidungsurteil des Gerichtes; bei Akademikern: einen urkundlichen Nachweis über den akademischen Grad.

Als Ergebnis der Totenbeschau erhält man eine "Anzeige des Todes" samt "Todesbescheinigung" sowie ein zweites Dokument, den sogenannten "Leichenbegleitschein". Die "Anzeige des Todes" wird a) am Standesamt für die Eintragung ins Sterbebuch und b) zur Vorlage für das benötigt. Der "Leichenbegleitschein" legitimiert den Transport der Leiche durch das

Gibt es bezüglich der Todesursache für den Beschauer Ungewissheiten bzw. Ungereimtheiten, lässt er den Leichnam obduzieren. Für diesen Fall stellt dann die Obduktionsbehörde die "Anzeige des Todes" aus. In Wien zuständig (24-Stunden-Dienst):

  • Zentraler Totenbeschaudienst
    Arsenalsstraße 7, 1030 Wien
    Tel. 01 / 79 775 - 87 890

In den Gemeinden führt der zuständige Gemeindearzt die Totenbeschau durch.

Totenbeschau Gesetz Wien

Im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004) finden sich auszugsweise folgende Regelungen zur Totenbeschau:

Zeit für die Durchführung der Totenbeschau

Paragraph 1. (1) Die Totenbeschau ist während der Zeit von 07:00 bis 01:00 Uhr durchzuführen. (2) In dringenden Fällen (etwa bei beengten Wohnverhältnissen oder Todesfällen in einer fremden Wohnung) kann die Totenbeschau auch außerhalb dieser Zeit durchgeführt werden.

Durchführung der Totenbeschau

Paragraph 2. (1) Die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt hat durch Untersuchung der verstorbenen Person festzustellen, ob noch Lebenszeichen vorhanden sind. (2) Unmittelbar danach hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die verstorbene Person zu entblößen und den sicheren Tod festzustellen. (3) Sichere Todeszeichen sind: 1. Totenflecken; 2. Totenstarre; 3. Fäulniserscheinungen. (4) Die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt hat Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der verstorbenen Person durch Einsichtnahme in die Personaldokumente festzustellen und die in § 5 Abs. 2 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, LGBl. für Wien Nr. 38/2004, angeführten Unterlagen zu übernehmen und einzusehen. (5) Wenn die verstorbene Person während ihrer letzten Krankheit nicht in ärztlicher Behandlung war, hat sich die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt bei den Anwesenden um die näheren Umstände der Krankheit, die dem Tod vorausgegangenen Krankheitserscheinungen und um Tag und Uhrzeit des erfolgten Ablebens zu erkundigen. (6) Wenn die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt nach Prüfung der eingesehenen Unterlagen, der erteilten Auskünfte und der Untersuchung der verstorbenen Person den Tod entsprechend den medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen zweifelsfrei nachvollziehen kann, ist die Todesursache festzustellen.

Unterbrechen der Totenbeschau

Paragraph 3. (1) Kann die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Todesursache nicht feststellen, ist die Totenbeschau zu unterbrechen und unverzüglich dem Magistrat hierüber schriftlich Mitteilung zu machen. In der Mitteilung ist dem Magistrat die Obduktion vorzuschlagen und zu begründen, aus welchen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache erforderlich ist. (2) Ergibt sich bei der Totenbeschau der Verdacht, dass der Tod durch ein strafbares Verhalten einer anderen Person (Fremdverschulden) herbeigeführt wurde, ist die Totenbeschau zu unterbrechen und die Landespolizeidirektion Wien unverzüglich zu verständigen. (3) Kommen bei der Totenbeschau Umstände hervor, die eine nach bundesrechtlichen Vorschriften von einer Verwaltungsbehörde anzuordnende Obduktion (Leichenöffnung) geboten erscheinen lassen, hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Totenbeschau zu unterbrechen und dem Magistrat unverzüglich hierüber Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht besteht unbeschadet von in bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Anzeigepflichten.

Anordnung des Transports in eine Leichenkammer

Paragraph 4. (1) Ist eine Unterbrechung nach § 3 nicht vorzunehmen, hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt nach Feststellung der Todesursache den Transport der verstorbenen Person in eine Leichenkammer einer Bestattungsanlage anzuordnen. (2) Für den Transport hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt einen Leichenbegleitschein in einfacher Ausfertigung auszustellen und den anwesenden Angehörigen beziehungsweise anderen Anwesenden zu übergeben. (3) Im Leichenbegleitschein ist zu vermerken: 1. Stammdaten der verstorbenen Person (Vor- und Zuname, Titel, Geschlecht und Geburtsdatum der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen); 2. Tag und Ort des Todes; 3. Ort, an den die verstorbene Person gebracht werden soll; 4. eventuell notwendige Veranlassungen für den Leichentransport und die Versargung. (4) Ist eine Unterbrechung nach § 3 Abs. 1 vorzunehmen, hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt einen Leichenbegleitschein in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Die Zweitausfertigung hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt am darauffolgenden Monatsende dem zentralen Totenbeschaudienst der Stadt Wien zu übermitteln.

Todesbescheinigung

Paragraph 5. (1) Nach Feststellung der Todesursache hat die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt die Anzeige des Todes (Anlage 9 und 9a Personenstandsverordnung, BGBl. Nr. 629/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 107/2004) und die Todesbescheinigung laut Anlage 1 auszustellen. (2) Die Totenbeschauärztin oder der Totenbeschauarzt hat die Weitergabe der Anzeige des Todes und der Todesbescheinigung an das zur Beurkundung des Personenstandsfalls zuständige Standesamt in einem geschlossenen Kuvert zu veranlassen.

Siehe auch

Neu und aktuell

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