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Gleichbehandlungsgebot Stellenausschreibung

In Österreich verbietet ein juristisches Gleichbehandlungsgebot altersbezogene Angeben bei Stellenausschreibungen. Wer dagegen verstößt, riskiert eine Verwaltungsstrafe. Auch darf eine Stellenbewerbung nicht nur aus Altersgründen unbehandelt bleiben. Allerdings ist es für betroffene schwer, Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot nachzuweisen und gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht eine Entschädigung zu begehren. Läuft die Sache fair ab, werden nur sachlichen Kriterien herangezogen; z.B. die fachliche Qualifikation, besondere Kenntnisse usw.

Auch in bestehenden Dienstverhältnissen ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin darf keinerlei Herabsetzung erfahren, die allein aufgrund des Alters erfolgen. Das reicht von der Bezahlung, über Beförderungen, bis hin zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Auch dürfen sich mit dem fortschreitenden Alter nicht die Arbeitsbedingungen verschlechtern (auch kein "Tätigkeits-Mobbing"). Dementsprechend wäre natürlich auch eine Kündigung aus Altersgründen ungesetzlich. Wäre dies der Fall, kann der/die Betroffene vor dem Arbeitsgericht dagegen berufen. Siehe dazu auch das Stichwort .

ArbeitnehmerInnen können sich darüber hinaus auch gegen jegliche Altersdiskriminierung wehren. Niemand braucht abschätzige Bemerkungen, Verunglimpfungen oder Witze hinzunehmen – weder von ArbeitskollegInnen, noch von Vorgesetzten. Dies gilt nicht nur am Arbeitsplatz, sondern auch in Beratungsbüro zur Berufsberatung, Umschulung, Weiterbildung usw.

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