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Ausgleichszulage

PensionsbezieherInnen mit kleinen Pensionen (unter 1000,- Euro) steht gegebenenfalls eine sogenannte Ausgleichszulage zu, d.h. sie bekommen die Differenz auf die 1000,- Euro zusätzlich. Dies allerdings nur dann, wenn ihr Gesamteinkommen (Bruttopension plus etwaige sonstige Nettoeinkünfte plus eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Richtsatz nicht übersteigt und wenn sie nachweisen können, dass sie mehr als 30 Jahre lang gearbeitet und für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben. Anmerkung: Dies ist keine "Mindestpension" (ein solche gibt es in Österreich nicht). Für Ehepaare im gemeinsamen Haushalt beträgt die Ausgleichszulage 1.334,17 Euro (Richtsätze für 2017).

Für alle, die bereits BezieherIn einer Ausgleichszulage waren, erhöht sich diese automatisch auf 1000,- Euro. Wenn Sie die Ausgleichszulage bislang nicht geltend gemacht haben, können Sie dies – so die Voraussetzungen dafür gegeben sind – diese jederzeit beantragen. Zuständig dafür ist Ihre Pensionsversicherungsanstalt (PVA). Achtung: Haben Sie zeitweise im Ausland gearbeitet, müssen Sie mit der PVA abklären, ob diese Zeiten anrechenbar sind. Arbeitszeiten in EU-Mitgliedsstaaten werden normalerweise anerkannt, bei Arbeitseinsätzen außerhalb der EU könnte es fraglich sein. Alle Angaben ohne Gewähr.

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