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Energieausweis / Energieeffizienz / Energiepass
Beim Immobilienkauf wissen, was einen an Heizkosten erwarten wird

In Österreich gilt das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG). Es sieht vor, dass bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Immobilien dem Mieter, Pächter bzw. Käufer ein Energieausweis ausgehändigt werden muss (innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss). Ein bloßen Zeigen oder Vorweisen des Energieausweises reicht nicht. Ein solches Vorzeigen wäre nur im Zuge der Verkaufsverhandlungen bzw. bei der Besichtigung legitim. Versucht der Makler, Verpächter, Vermieter oder Verkäufer ein Absehen von der Vorlage- bzw. Aushändigungspflicht eines Energieausweises zu vereinbaren, wäre das definitiv ungesetzlich. Alle Angaben dieses Beitrages sind gründlich recherchiert und gewissenhaft formuliert, aber ohne gesetzliche Gewähr.

Der Vermieter, Verpächter bzw. Verkäufer ist verpflichtet, über den energietechnischen Zustand der Immobilie Auskunft geben – und das bereits dann, wenn er diese in Immobilieninseraten feilbietet (dort meist als "HWB", "HWB-Wert", "HWB-ref." in kWh/m2 angegeben [Kilowattstunden pro Quadratmeter]). Bei Unterlassung bzw. Täuschung besteht Gewährleistungspflicht bzw. gibt es schadenersatzrechtlichen Folgen. Der vorgelegte Energieausweis darf höchsten 10 Jahre alt sein. Anmerkung: Bald muss zusätzlich auch der sognannte Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angeben werden.

  • Werte unter 50 kWh/m2 lassen geringe Heizkosten erwarten.
  • Werte über 90 kWh/m2 deuten darauf hin, dass das Gebäude schlecht bis sehr schlecht isoliert ist und die Heizkosten hoch sein werden.

Da es sich bei dem Gesamtenergieeffizienz-Faktor um eine Neuschöpfung handelt, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs im Inserat dann aus, wenn der Verkäufer oder Vermieter zur Erfüllung seiner Vorlage- und Aushändigungspflicht einen noch nach früherer Rechtslage erstellten Energieausweis heranziehen will (was zulässig ist, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der früheren Gebäuderichtlinie erstellten Energieausweis handelt). Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht

Wer kann einen Energieausweises ausstellen? Antwort: Baumeister, Elektrotechniker, Gas- und Sanitärtechniker, Heizungstechniker, Kälte- und Klimatechniker, Lüftungstechniker, Zimmermeister, Ingenieurbüros für Bauphysik, Elektrotechnik, Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik), Innenarchitektur, Maschinenbau, Technische Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik; weiters Rauchfangkehrer (nur für bestehende Wohngebäude, nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken), Hafner (nur befugt bei Ein- und Zweifamilienhäusern), Ziviltechniker, Architekten, Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Technische Physik, Verfahrenstechnik, Maschinenbau und Gebäudetechnik.

Gibt es in einem Gebäude mehrere freie Wohnungen, können Interessenten vom Makler bzw. Vermieter, Verpächter oder Verkäufer verlangen, dass er ihnen auch die Energieausweise der anderen freien Wohnungen zeigt. So kann man Wohnungen bezüglich ihrer Energieeffizienz vergleichen. Wohnungen in mittleren Stockwerken z.B. werden für gewöhnlich energieeffizienter sein als Wohnungen im Erdgeschoß oder unter einem schlecht wärmegedämmten Dach.

Hat ein Anbieter mehrere Einfamilienhäuser desselben Bautyps im Programm und sind sich die Häuser bezüglich Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und Standortklima ähnlicht, genügt eine Energieausweis für eben diesen Gebäudetyp.

Ausnahmebestimmungen gilt für Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden müssen, für baufällige bzw. abbruchreife Gebäude, für Gotteshäuser, Industrieanlagen, Badehütten und andere temporär genutzte Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 Quadratmeter.

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